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VwGH vom 26.01.1995, 92/16/0145

VwGH vom 26.01.1995, 92/16/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Kail und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.352/31-IA7b/92, betreffend Feststellung eines Importausgleichs, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem an die Vieh- und Fleischkommission (im folgenden: Kommission) beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Schreiben des Zollamtes Wien vom wurde ausgeführt, die E. OHG habe in Wien den ihr bewilligten Veredelungsverkehr entgegen den Bestimmungen der Ausübungsbewilligung durchgeführt. Es sei daher die bedingte Zollschuld gemäß § 177 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG 1955 unbedingt geworden. Die Zollschuldnerin habe die erforderlichen Einfuhrbewilligungen bei der Kommission nicht beantragt.

In einer - dem Masseverwalter im Konkurs der E. OHG zugestellten - "Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" vom hielt die Kommission der E. OHG vor, der Import der im Rahmen des Veredelungsverkehrs eingeführten und im Inland verbliebenen Waren habe in der Zeit vom bis stattgefunden und eine Menge von 189.264,04 kg Rinderviertel und 279.233,50 kg Rindfleisch ohne Knochen betroffen. Aufgrund von durchgeführten Ermittlungen seien folgende Vergleichspreise als Inlandspreis und Durchschnittssätze für die Berücksichtigung von Importspesen und Importspanne festgestellt worden:

1) Vergleichswerte

Zeitraum Rindfleisch Rinderviertel, Hinterviertel

ohne Knochen kompensiert (lt.Richtmärkten)

S/kg S/kg S/kg

-------------------------------------------------------------------

bis

45,25 35,49 ---

bis

47,85 37,63 38,75

-------------------------------------------------------------------

2) Durchschnittssätze für Importspesen und Importspanne

Veterinärbehördliche Abfertigung öS 0,14/kg

Lagerkosten für 3 Monate öS 1,03/kg

Kosten für Einfrieren und Verpackung,

nur Rinderhinterviertel betreffend öS 0,89/kg

Importspanne öS 1,--/kg

Ausfuhrförderungsbeitrag, Beitrag

nach dem Viehwirtschaftsgesetz (0,7 %)

Kalo (0,5 %)

Zinsen (12,5 % p.A. für 3 Monate)

Sicherstellungs- und Bankspesen (1 %)

Der Vorhalt der Kommission blieb unbeantwortet.

Mit einem an die E. OHG zu Handen des Beschwerdeführers gerichteten Bescheid vom stellte die Kommission hierauf Importausgleiche im Sinne des § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258, im folgenden Ausmaß fest:


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1)
für die Einfuhr von insgesamt 279.233,50 kg Rindfleisch ohne Knochen in den Teilmengen von

9.560,50 kg am einen Importausgleich von öS 19,03/kg, 3.955,00 kg am einen Importausgleich von öS 17,98/kg, 5.605,00 kg am einen Importausgleich von öS 17,98/kg, 5.500,00 kg am einen Importausgleich von öS 18,51/kg,


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18.889,00 kg am einen Importausgleich von öS 19,03/kg,

7.510,00 kg am einen Importausgleich von öS 21,14/kg, 7.357,00 kg am einen Importausgleich von öS 17,98/kg,


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14.959,00 kg am einen Importausgleich von öS 24,27/kg, 20.761,00 kg am einen Importausgleich von öS 24,27/kg, 24.988,00 kg am einen Importausgleich von öS 24,27/kg, und 21.736,00 kg am , 10.156,00 kg am , 9.023,00 kg am , 10.126,00 kg am , 21.721,00 kg a , 16.933,00 kg , 10.647,00 kg am , 8.727,00 kg am , 10.948,00 kg am , 30.035,00 kg a und 10.097,00 kg am

einen Importausgleich von öS 24,79/kg


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2)
für die Einfuhr von insgesamt 145.012,44 kg Rinderviertel, kompensiert, in den Teilmengen von

8.867,87 kg am , 9.921,57 kg am , 1.857,37 kg am und 8.722,81 kg am

einen Importausgleich von öS 14,42 kg,


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10.177,36 kg am und 7.583,00 kg am

einen Importausgleich von öS 19,--/kg,

9.882,50 kg am und 8.151,76 kg am

einen Importausgleich von öS 17,03/kg,


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11.271,00 kg am einen Importausgleich von öS 20,02/kg, 11.398,64 kg am einen Importausgleich von öS 19,--/kg, 12.406,47 kg am einen Importausgleich von öS 17,03/kg, 12.292,57 kg am einen Importausgleich von öS 19,43/kg, 11.749,46 kg am einen Importausgleich von öS 18,02/kg,

9.261,06 kg am einen Importausgleich von öS 17,03/kg, 11.469,00 kg am einen Importausgleich von öS 20,02/kg


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3)
für die Einfuhr von insgesamt 44.251,60 kg Hinterviertel - Kuh in Teilmengen von
15.528,41 kg am und 15.146,26 kg am

einen Importausgleich von öS 18,15 kg und


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13.576,93 kg am einen Importausgleich von öS 18,09/kg

Der Bescheid der Kommission vom wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt, worauf dieser Berufung erhob. In der Berufung rügte der Beschwerdeführer zunächst, daß die Kommission kein Ermittlungsverfahren über die Frage nach der Verbringung der Waren in den freien inländischen Verkehr durchgeführt habe. Die Frage, ob und welche Mengen tatsächlich in den freien inländischen Verkehr gelangt seien, sei Tatbestandsmoment. Weiters habe die Kommission das Ergebnis des erwähnten Ermittlungsverfahrens betreffend Vergleichswerte, Importspesen und Importspannen nicht dargetan. Die Wiederausfuhr der im Spruch des bekämpften Bescheides genannten Warenmengen sei durch zollamtliche Bestätigungen (die als rechtskräftige Abgabenbescheide anzusehen seien) festgestellt worden.

Zum Sachverhalt wurde in der Berufung ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Zollamtes Wien Zl. E 654/24114/VA-1980 die Bewilligung zum aktiven Veredelungsverkehr mit Rindervierteln und Rindfleisch zum Entknochen für 200 t Rinderviertel und 500 t Rindfleisch zum Entknochen, Entfetten und Entsehnen erteilt worden. Die Nämlichkeit der vorgemerkten Ware sollte vom Zollamt durch die Vorlage von Liefer- und Leistungsfakturen sowie Lager- und Verarbeitungsaufschreibungen zur Prüfung im Rahmen der besonderen Zollaufsicht gesichert werden. Die Erhebung von Eingangsabgaben sollte nach Maßgabe dieser Ausübungsbewilligung nur dann erfolgen, wenn das Fleisch entweder nicht zur Wiederausfuhr gelangte und die übrigen beim Verladen anfallenden Nebenprodukte ebenfalls im Zollgebiet verblieben. Der "Schwund" sowie weitere Fehlmengen sollten eingangsabgabenfrei bleiben.

Es stehe fest, daß die vom Beschwerdeführer reexportierte Ware dem Zollamt ordnungsgemäß gestellt, die Nämlichkeit der ausgeführten Ware mit der Vormerkware ausnahmslos vom Zollamt festgestellt und zollamtlich bestätigt worden sei. Die Behörde erster Instanz übersehe - wohl mangels Durchführung jedweden Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Vorgangsweise des Beschwerdeführers -, daß diese zollamtlichen Bestätigungen als rechtskräftige Abgabenbescheide anzusehen seien, weshalb auch die Kommission an diese gebunden sei.

Weiters wurde in der Berufung Verjährung geltend gemacht. Schließlich wurde vorgebracht, der Kommission stehe lediglich die Feststellung eines Importausgleichssatzes, nicht aber eine Feststellung zu, auf welche Mengen dieser Importausgleichssatz anzuwenden ist.

Nach einem Vorhalt der Kommission vom rügte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom , dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, worin die für den Zeitraum bis angestellten Ermittlungen der Vergleichswerte bestanden hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, woraus die Kommission die Durchschnittssätze für Importspesen und -spannen gewonnen habe. Unklar sei ferner die Ermittlung des Auslandspreises.

In einem Vorhalt der Kommission vom , Zl. 37.520/16-III/B/7/90, wurde daraufhin eine Darstellung der Ermittlung des inländischen Vergleichswertes gegeben. Der Beschwerdeführer replizierte mit einer Eingabe vom .

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.352/69-I A 7b/90, wurde der Berufung "keine Folge gegeben". Begründet wurde der Bescheid damit, daß keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei.

Hierauf erließ die Kommission an den Beschwerdeführer einen Bescheid vom , Zl. 37.520-III/B/7/90, mit dem die Importausgleichssätze inhaltlich unverändert gegenüber dem am ausgestellten Bescheid festgesetzt wurden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wurde unter anderem ausgeführt, der angefochtene Bescheid nehme in Ansehung von Hinterviertel auf die Durchschnittspreise aller Fleischmärkte (unter Hinweis auf die öffentlichen Bekanntmachungen der Kommission vom und ) Bezug. Die in den öffentlichen Bekanntmachungen beschriebenen Fleischqualitäten seien nicht ident mit den verfahrensgegenständlichen Qualitäten. Die von der E. OHG importierten Waren hätten wesentlich mehr als 5 % sichtbaren Fettanteil aufgewiesen, seien nicht von groben Sehnen befreit und im wesentlichen Vorderviertel gewesen. In beiden Bekanntmachungen sei vom Preisband für Kühe ausgegangen worden, wogegen die verfahrensgegenständlichen Lieferungen vorwiegend aus Stierfleisch bestanden hätten.

Auch hinsichtlich der betreffenden Zeiträume seien die öffentichen Bekanntmachungen ungeeignet: Die öffentliche Bekanntmachung vom betreffe den Import von knochenlosem Verarbeitungsrindfleisch bis . Von den verfahrensgegenständlichen Einfuhren seien nur sechs Vorgänge in diesem Zeitraum erfolgt, 14 weitere seien nicht erfaßt. Von der öffentlichen Bekanntmachung vom seien fünf Einfuhren auch zeitlich nicht erfaßt. Auch die Importspesen und -spannen seien als zu niedrig anzusehen. Für die verfahrensgegenständlichen Vorgänge wären jedenfalls Gewichtsverluste durch Auftauen und Bearbeiten der gefrorenen Rindfleischmengen ohne Knochen sowie die Auftaukosten und die zusätzlichen Kosten für die Vakuumverpackung bei den Importen mit Knochen zu

berücksichtigen gewesen. Auch sei es verfehlt gewesen, lediglich die Kosten für das Einfrieren und die Verpackung nur für die Rinderhinterviertel anzusetzen, die verpackt und eingefroren werden mußten. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, die Ermittlung der inländischen Vergleichswerte basiere auf den Ermittlungen, die für die genannten Verordnungen - deren Normadressat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht gewesen sei - herangezogen worden seien, erweise sich als unzulässig und könne die konkrete Erhebung der Inlandpreise zu den maßgebenden Zeitpunkten im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht ersetzen.

Das Wertzollgesetz (1955) schreibe vor, daß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 des Gesetzes der Rechnungspreis als Zollwert heranzuziehen ist; doch setze auch diese Heranziehung des Rechnungspreises immer einen Vergleich mit dem Normalpreis voraus. Bei Feststellung des Normalpreises sei jener Preis maßgebend, der für die eingeführte Ware erzielbar ist. Es sei demnach auf die eingeführte Ware und deren im Inland erzielbaren Preis - worunter der höchste Preis zu verstehen sei, den der Verkäufer im Inland für die eingeführte Ware unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erreichen kann - abzustellen. Daraus ergebe sich, daß § 10 Abs. 4 letzter Halbsatz VWG aF nicht vollziehbar sei. Ist der Zollwert gleich dem Normalpreis und entspricht dieser dem - im Inland - höchsten erreichbaren Preis (= erzielbarer Preis), sei ein höherer Inlandspreis dem nach obigen Grundsätzen festzustellenden Zollwert (= Auslandspreis iSd § 10 Abs. 4 letzter Halbsatz VWG 1976) gegenüberzustellen.

Das Zollamt Wien habe der Kommission nicht die Zollwerte iSd Wertzollgesetzes, sondern lediglich die Rechnungspreise ohne jegliche Hinzurechnungen bekanntgegeben. Tatsächlich seien aber der E. OHG von den ausländischen Lieferanten außergewöhnliche (und außergewöhnlich hohe) Preisnachlässe zugestanden worden, die ihre Ursache hauptsächlich in der von diesen erhofften (tatsächlich aber in der Folge nicht gewährten) Drittlandstützung gehabt hätten.

Zum Beweis dafür, daß die Inlandspreise weitaus überhöht angesetzt wurden, die Durchschnittswerte für Importspesen und -spannen zu niedrig angenommen wurden, die vom Zollamt Wien bekanntgegebenen Rechnungspreise weit unter den Durchschnittspreisen der Herkunftsländer liegen, somit dem Einschreiter außergewöhnliche Preisnachlässe gewährt wurden und die als Auslandspreise heranzuziehenden Normalpreise (der niedrigsten Handelsstufe) zumindest die zu den maßgeblichen Zeitpunkten in Frage kommenden Inlandspreise erreicht haben, wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, eine Anfrage an die in Frage kommenden Behörden der Herkunftsländer und der Europäischen Gemeinschaften sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Sachgebiet des (zwischenstaatlichen) Fleischhandels beantragt.

Im weiteren Verfahren wurde insbesondere ein Rechtsgutachten des Univ.Prof.DDr. H betreffend die Relevanz eines Bescheides der Kommission für die Geltendmachung der entstandenen Zollschuld vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/16/0014, wurde der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.352/69- I A 7b/90, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach den Entscheidungsgründen war der erstinstanzliche Bescheid auch dem Beschwerdeführer, an den er seinem Inhalt nach gerichtet gewesen sei, zugegangen. Dieser sei daher zur Einbringung einer Berufung befugt gewesen; die belangte Behörde sei andererseits verpflichtet gewesen, in die sachliche Prüfung seines Berufungsvorbringens einzugehen.

Mit einer Eingabe vom legte der Beschwerdeführer eine Tabelle vor, aus der unter Darstellung der jeweiligen Devisenumrechnungskurse, der jeweiligen Warenqualität und des jeweiligen Herkunftslandes die dem Einschreiter fakturierten Preise sowie die jeweiligen Auslandsmarktpreise im Einfuhrzeitpunkt ersichtlich seien.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom , Zl. 17.352/31- I A 7b/92, wurde die Berufung gegen den Bescheid der Kommission vom , Zl. 39.520/04-III/8/83, neuerlich abgewiesen. Darin wurde zunächst die Auffassung vertreten, der jeweilige Bescheid der Kommission sei nur hinsichtlich der Festsetzung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen. Die Unterlagen des Zollamtes müßten dabei nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können.

Anzuwenden sei im Beschwerdefall § 10 Abs. 1-4 und 8 VWG 1976, BGBl. Nr. 258, idF BGBl. Nr. 270/1978 bzw.


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-
hinsichtlich der Einfuhren in der Zeit vom bis - BGBl. Nr. 221 und 287/1980 sowie ab dem in Verbindung mit dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980.

Nach § 10 VWG 1976 erfolge zwar die Feststellung des Importausgleichssatzes grundsätzlich über Antrag eines Importeurs und vor Durchführung der beabsichtigten Einfuhren.

§ 10 VWG schließe jedoch eine nachträgliche Feststellung des Importausgleiches nicht aus. Dies sei immer dann erforderlich, wenn für Einfuhren ohne Einfuhrbewilligung von dem VWG unterliegenden Waren der Importausgleich zu erheben ist.

Nach § 10 Abs. 10 VWG in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung habe zwar eine Wahlmöglichkeit bestanden. Im Beschwerdefall sei von der Möglichkeit der Feststellung des Importausgleichssatzes Gebrauch gemacht und somit nachträglich und "zurückwirkend" der Importausgleich für die in Betracht kommenden Waren festgestellt worden.

Die Behörde habe die jeweils für reguläre Importe gleichartiger Waren in Betracht kommenden Werte (Inlandspreis, Spesen und Spannen) berücksichtigt. Soweit in einem kurzen Zeitraum (vom 1. Juli bis ) keine Importverfahren in Geltung gestanden seien, seien die Grundlagen der öffentlichen Bekanntmachung vom herangezogen worden, wobei die für den Beschwerdeführer günstigere Variante gewählt worden sei.

Eine Abhängigkeit zwischen der E. OHG und den ausländischen Verkäufern sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Es sei auch das Vorliegen der Bedingungen des freien Wettbewerbs nicht in Abrede gestellt worden. In den bei der Vormerkabfertigung abgegebenen Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes seien die entsprechenden Fragen danach verneint worden. Ebenso sei in diesen Erklärungen die Frage nach außerordentlichen Preisnachlässen verneint worden. Es sei daher unerheblich, ob in den Einfuhrfällen EG-Erstattungen und Währungsausgleiche eine Rolle spielen. Somit seien die vom Zollamt Wien der Kommission bekanntgegebenen Preise, die in den Vormerkscheinen angeführt waren und auf den von der E. OHG vorgelegten Erklärungen beruhten, als Zollwerte heranzuziehen.

Für die im Jahre 1981 erfolgten Abfertigungen sei bereits das WertzollG 1980 in Geltung gestanden, nach dessen § 2 Abs. 2 der Zollwert der Kaufpreis der zu bewertenden Waren sei. Der Kaufpreis sei der bei einem Verkauf tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, sodaß sich bei diesen Fällen die Frage der Hinzurechnungen von außerordentlichen Preisnachlässen gar nicht stelle. Die Fakturenpreise entsprächen im Beschwerdefall den tatsächlich und im freien Wettbewerb erzielten Preisen iSd WertzollG und könnten daher unbedenklich als Zollwerte zugrunde gelegt werden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 258 (in der Folge VWG), wurde anläßlich der Einfuhr der im § 1 leg. cit. genannten Waren aus dem Zollausland an Stelle des Zolles ein Importausgleich erhoben. Die Höhe des Importausgleiches ergab sich nach § 10 Abs. 2 VWG 1976 aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis einer Ware und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware, vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne waren mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 Abs. 8 erster Satz VWG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung erfolgte die Feststellung des Importausgleiches durch die Kommission mit Bescheid.

Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle war der Importausgleich von den Zollämtern nach Maßgabe des von der Kommission festgesetzten Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt war. Bei Änderung oder Berichtigung des Bescheides der Kommission war der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten war oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Gemäß § 10 Abs. 10 VWG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 270, hatte das Zollamt, wenn für im Eingang vorgemerkte Waren eine Zollabrechnung nach dem ZollG 1955 durchzuführen war, den Importausgleich vorbehaltlich des - im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Abs. 7 - in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen, sofern nicht ein Importausgleich durch allgemein verbindliche Anordnungen oder durch Bescheid festgestellt worden ist.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die im § 10 Abs. 8 VWG enthaltene grundsätzliche Regelung, wonach der Importausgleich durch einen Bescheid der Kommission festzustellen ist, im Bereich der Zollabrechnung (§ 80 ZollG 1955) für im Eingang vorgemerkte Waren durch die Regelung des Abs. 10 verdrängt wird. Nach dieser Bestimmung ist aber grundsätzlich das Zollamt berufen, für Zwecke der Zollabrechnung für zum aktiven Veredelungsverkehr vorgemerkte Waren den Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen. Ausgenommen von einer solchen Bemessung des Importausgleiches sind dabei - abgesehen von im Beschwerdefall nicht ergangenen allgemein verbindlichen Anordnungen - nur Fälle, in denen ein Importausgleich "durch Bescheid festgestellt worden ist." Diese Ausnahmeregelung kann sich nach dem Wortsinn (Verwendung des Perfekts) nur auf solche Fälle beziehen, in denen bereits vor dem Zeitpunkt, in dem die bedingte Eingangsabgabenschuld unbedingt geworden ist, von der Kommission zum Zwecke der Zollabrechnung ein Importausgleichsbescheid erlassen worden ist. War aber von der Kommission ein solcher Bescheid in dem nach den §§ 6, 177 ZollG rechtlich maßgebenden Zeitpunkt noch nicht erlassen worden, so ist eine sachliche Zuständigkeit der Kommission zur nachträglichen Erlassung eines Bescheides über den Importausgleich nicht gegeben.

Mit diesem Ergebnis stimmt auch überein, daß der Gesetzgeber im § 10 Abs. 9 VWG - anders als nach der durch die VWG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 310, geschaffenen Rechtslage - Folgeänderungen nur für den Fall einer Änderung oder Berichtigung des Bescheides der Kommission, nicht aber für den Fall der nachträglichen Erlassung eines solchen Bescheides vorgesehen hatte.

In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche wie auch die örtliche Zuständigkeiten der einschreitenden Behörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Behörde zweiter Rechtsstufe die sich darauf ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, so begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0001).

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird dem angefochtenen Bescheid weiters, soweit darin Ausführungen zur Ermittlung des Auslandspreises im Sinne des § 10 Abs. 2 VwGG enthalten sind, folgendes entgegengehalten:

Nach § 10 Abs. 4 VWG gelten als Auslandspreise bei - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Ausschreibungen die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren der Zollwert iSd Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60.

Nach § 1 Abs. 2 des auf die beschwerdegegenständlichen Vorgänge des Jahres 1980 noch anzuwendenden WertzollG 1955 galt als Zollwert der Normalpreis. Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 war als Zollwert der Rechnungspreis anzuerkennen.

Der Normalpreis war nach § 2 Abs. 1 WertzollG 1955 jener Preis, der für die eingeführte Ware im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern erzielbar war.

Der Rechnungspreis war gemäß § 7 Abs. 1 WertzollG 1955 unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen, sofern er den Bedingungen des freien Wettbewerbes entsprach und vom Zollamt hinsichtlich seiner Höhe als angemessen angesehen werden konnte. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle waren unter anderem außergewöhnliche Preisnachlässe hinzuzurechnen. Andere als außergewöhnliche Preisnachlässe waren abzuziehen (§ 7 Abs. 3 WertzollG 1955).

Nach § 3 Abs. 1 WertzollG 1995 lag ein Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, unter den dort näher angeführten weiteren Voraussetzungen vor.

Die aus den angeführten Gesetzesstellen von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Rechnungspreis sei nur dann nicht maßgeblich, wenn er aufgrund einer besonderen Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer zustandekommt, ist unzutreffend. Die belangte Behörde läßt dabei zunächst außer Acht, daß die Unabhängigkeit der Vertragspartner nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Annahme von Bedingungen des freien Wettbewerbs darstellt. Weiters übersieht die Behörde, daß ein Rechnungspreis nur dann zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen ist, wenn er hinsichtlich seiner Höhe als angemessen angesehen werden kann.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde kam es daher auf den Umstand, daß vom Beschwerdeführer eine Abhängigkeit zu den ausländischen Verkäufern nicht behauptet worden ist, nicht an.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Angemessenheit der Rechnungspreise im Sinne des § 7 Abs. 1 WertzollG 1955 ausdrücklich in Abrede gestellt. So wurde in der Eingabe vom auf die Gewährung außerordentlich hoher Preisnachlässe hingewiesen, die ihre Ursache in der erhofften Drittlandstützung durch die Europäischen Gemeinschaften gehabt hätten. Es könne daher der Rechnungspreis weder als angemessen angesehen noch entspreche er den Bedingungen des freien Wettbewerbes.

Mit diesen Einwendungen gegen die Angemessenheit der Rechnungspreise hat sich die belangte Behörde aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht, entscheidend sei allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer besonderen Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer, nicht auseinandergesetzt. Im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen im Berufungsverfahren kam es dabei entgegen der Meinung auch keineswegs allein auf die Angaben in den Zollwerterklärungen und den Vormerkscheinen an, zumal dem Verwaltungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist.

Soweit die beschwerdegegenständlichen Einfuhren ab dem durchgeführt wurden, war hinsichtlich der Ermittlung des Zollwertes im Sinne des § 10 Abs. 4 VWG das Wertzollgesetz 1980, BGBl. 221, anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes). Nach § 2 Abs. 2 WertzollG 1980 ist der Zollwert der Kaufpreis der zu bewertenden Waren gemäß § 3 WertzollG 1980. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist die belangte Behörde daher hinsichtlich der Einfuhren ab dem zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Frage der geltend gemachten Hinzurechnungen von außerordentlichen Preisnachlässen diesbezüglich nicht stellte.

Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Feststellung der Inlandspreise iSd § 10 Abs. 2 VWG bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen muß, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 90/13/0010). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht:

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt wurde, läßt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, welcher Sachverhalt im einzelnen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Vielmehr hat sich die belangte Behörde lediglich auf die Aussage beschränkt, es ergebe sich aus den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen, daß die Behörde erster Instanz die jeweils für reguläre Importe gleichartiger Waren in Betracht kommenden Werte berücksichtigt habe. Damit hat sie aber den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht in einer nachvollziehbaren Weise dargestellt.

Weiters wird vom Beschwerdeführer zu Recht der Vorwurf erhoben, daß sich die belangte Behörde mit seinen Einwendungen gegen den angenommenen Inlandspreis nicht auseinandergesetzt hat.

So hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insbesondere vorgebracht, daß die importierten Waren nicht mit der Qualität der in den öffentlichen Bekanntmachungen beschriebenen Waren ident gewesen seien. Die von ihm importierten Waren hätten wesentlich mehr als 5 % Fettanteil aufgewiesen, seien nicht von groben Sehnen befreit gewesen und hätten im wesentlichen aus Vordervierteln bestanden. Auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Importspesen und -spannen wurden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ins Detail gehende Einwendungen erhoben.

Dadurch, daß sich die belangte Behörde mit diesen substantiellen Einwendungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid in keiner Weise befaßt und damit auch den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht dargelegt hat, hat sie den Bescheid auch mit einem Begründungsmangel behaftet. Zur Klarstellung wird dabei bemerkt, daß es im Hinblick auf das Erfordernis einer Nachprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides keineswegs ausreicht, wenn dem Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens eine Stellungnahme der Behörde erster Instanz, die sich mit seinen Einwendungen befaßt, übermittelt wird (hier: Schriftsatz der Vieh- und Fleischkommission vom ).

Der angefochtene Bescheid war aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Als Stempelgebührenersatz waren die Eingabengebühr (zwei Beschwerdeausfertigungen zu je S 120,--) sowie die Beilagengebühr in dem sich aus § 14 TP 5 Abs. 1 letzter Halbsatz ergebenden Höchstbetrag je Beilage (S 180,--) zuzusprechen.