VwGH vom 22.02.1990, 89/06/0141
Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom , GZ 03 - 12 Sche 47 - 89/6 betreffend Übertretung der Bauordnung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit Bescheid vom (unter anderem) der Firma
A-GmbH gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), den Auftrag, die, wie am von der Baubehörde festgestellt worden sei, auf den Grundstücken Nr. n1, n2 EZ nn, KG T gegenwärtig vorgenommenen Bauarbeiten zur Errichtung von 60 cm breiten Streifenfundamenten und Ortbetonwänden entlang der Grundgrenzen sofort einzustellen und die ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauten binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Weiters seien Mauerdurchbrüche an der Kelleraußenwand erfolgt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom war (ebenfalls unter anderem) der vorgenannten Gesellschaft gemäß § 73 Abs. 2 BO der Auftrag erteilt worden, auf den obgenannten Grundstücken 1) die Arbeiten zur Absenkung des Niveaus im Hof unverzüglich einzustellen, 2) die aus dem Erdreich ausgehobene Grube auf dem auftragsgegenständlichen Grundstück mit geeignetem Erdmaterial zu füllen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, 3) die vertikalen Grubenwände an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken durch einen standfesten Verbau so zu sichern, daß eine Gefahr des Einstürzens der Grubenwände mit Sicherheit nicht gegeben ist und 4) den absturzgefährlichen Bereich vor der hofseitigen Eingangstüre zur ausgehobenen Grube hin so abzusichern, daß ein Abstürzen von Personen in die offene Grube mit Sicherheit verhindert wird. Die Grube dehne sich, wie eine behördliche Erhebung am ergeben habe, über die gesamte Hoffläche aus und habe eine Tiefe von 2 m. Sie werde durch ungesicherte vertikale Erdwände direkt an den Nachbargrundgrenzen und die hofseitige Außenwand des vorhandenen Gebäudes begrenzt. Das Kellergeschoß sei völlig freigelegt. Die Entfernung von der hofseitigen Haustüre bis zum ungesicherten Grubenrand betrage nur eine Schrittlänge. Es bestehe Absturzgefahr und auch eine solche des Geländebruchs, wodurch auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen gegeben sei (laut Aktenvermerk wurde am um nachträgliche Genehmigung angesucht).
Das Handelsgericht Graz gab auf Anfrage der Behörde am bekannt, daß der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der A-GmbH sei.
Am erging an den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft ein Ladungsbescheid, mit welchem ihm verschiedene Verwaltungsübertretungen (Ausheben der Grube mit einer Tiefe von ca. 2 m sowie Erstellung von Streifenfundamenten und Mauerdurchbrüchen im Hof) zur Last gelegt wurden.
Am kam Mag. B zur Behörde, legte eine Generalvollmacht vom vor, die unter anderem die Vertretung vor allen Behörden sowie Zustellungen aller Art umfaßt, begehrte Akteneinsicht und erhielt Kopien verschiedener Schriftstücke ausgefolgt.
Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, nicht imstande zu sein, dem Ladungsbescheid für Folge zu leisten. Aufgrund der derzeitigen Arbeitsüberlastung sei es ihm nicht möglich, vor Februar 1989 einer Ladung nachzukommen.
Mit Straferkenntnis (ohne Datum) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH schuldig erkannt, als Bauführer bestimmte näher bezeichnete Arbeiten auf den Grundstücken Nr. n1 und n2 EZ nn KG T, C-gasse, ohne Baubewilligung durchgeführt bzw. die Durchführung zugelassen zu haben. Dadurch sei § 73 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 BO und § 9 VStG 1950 verletzt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest von 10 Tagen) gemäß § 73 BO verhängt. Die Begründung stützte sich darauf, daß gemäß § 63 Abs. 2 BO der Bauführer für die fachtechnische, und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues zu sorgen habe bzw. dafür verantwortlich sei. Bei Erhebungen durch Beamte des Baupolizeiamtes am 5. und sei festgestellt worden, daß auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Arbeiten zum Absenken des Hofniveaus und Bauarbeiten zur Errichtung von Streifenfundamenten und Ortbetonwänden entlang der Grundgrenze durchgeführt worden seien. Da diese Arbeiten ohne Konsens der Baubehörde ausgeführt wurden, sei an das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der bauausführenden Gesellschaft ein Ladungsbescheid zur Vernehmung am ergangen. Am sei mittels Vollmacht Mag. Josef W. gekommen, habe Akteneinsicht begehrt und Kopien verschiedener Schriftstücke verlangt, unter anderem auch des Ladungsbescheides für . Ab dem Tag der Vollmachtslegung sei der nunmehr bevollmächtigte Vertreter für die Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers zuständig. Da der bevollmächtigte Vertreter der Vernehmung am jedoch unentschuldigt fernblieb, sei das Verfahren ohne Anhörung durchgeführt worden. Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom , daß er nicht vor der Behörde erscheinen könne, bleibe für das Verfahren ohne Belang, da er ja einen Vertreter bevollmächtigt habe. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Mag. B am zugestellt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde vorgebracht, daß Mag. B nicht der Vertreter des Beschwerdeführers sei, sondern lediglich mittels Vollmacht Akteneinsicht begehrt habe. Die Vollmacht habe ihn nur zur Akteneinsicht berechtigt. Der Beschwerdeführer habe sich für den am festgelegten Termin rechtzeitig entschuldigen lassen und um Terminverlegung ersucht. Die Durchführung des Verfahrens ohne Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht gerechtfertigt. Des weiteren leide der gegenständliche Bescheid daran, daß das Datum und die Unterschrift fehlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß dem Beschwerdeführer als Bauführer 1., wie dies am festgestellt worden sei, die Veränderung des Niveaus des Hofes durch Aushub einer Grube, sodaß die Gebäudehöhe hofseitig eine Änderung erfuhr, und 2., wie dies am festgestellt worden sei, die Herstellung von Mauerdurchbrüchen zur Last gelegt wurden, obgleich hiefür keine Baubewilligungen vorgelegen seien. Er habe dadurch Übertretungen zu 1. nach § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. f BO und § 9 VStG 1950 und zu 2. nach § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. c BO und § 9 VStG 1950 begangen. Gemäß § 73 BO wurden Geldstrafen zu 1. von S 5.000,-- (4 Tage Ersatzarrest) und zu 2. von S 3.000,-- (2 Tage Ersatzarrest) verhängt, also die Strafhöhe herabgesetzt. In der Begründung heißt es, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung, daß sich der Bauführer zu vergewissern habe, ob die für die Bauführung erforderlichen Bewilligungen vorhanden sind. Soweit behauptet werde, daß dem Bescheid das Datum fehle, erweise sich dies zwar als richtig, doch bilde das Datum keinen wesentlichen Bestandteil eines Bescheides. Bei einer vervielfältigen Ausfertigung genüge die Beisetzung des Namens des Genehmigenden. Es folgen Ausführungen insbesondere zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde stützt sich darauf, daß der Bescheid erster Instanz ohne Datum ausgefertigt worden sei. Da dies den zwingenden Bestimmungen des § 18 AVG 1950 widerspreche, sei die erstinstanzliche Erledigung nicht als Bescheid zu werten. Eine Begründung dafür, daß das Datum nicht als unwesentlicher Teil angesehen werden könne, liege auch im § 31 Abs. 3 VStG 1950, da ohne Angabe des Datums die Überprüfung der dreijährigen Frist bis zur Fällung des Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar sei. Des weiteren stelle die Niveauabsenkung des Hofes keine bewilligungspflichtige Maßnahme dar.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das Datum nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal dar (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom , Zlen. 84/02/0008, 0009). Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung, vielmehr ist daraus lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0080). Allerdings kann dem Bescheiddatum im Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukommen, z.B. wegen der hier allerdings nicht bedeutsamen Frage, ob ein zur Zeit der Unterfertigung dazu auch befugtes Organ den Bescheid unterschrieben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0054). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 31 Abs. 3 VStG 1950 geht fehl, da der Zeitpunkt der "rechtskräftigen Verhängung" der Strafe nicht vom Datum, das auf dem Bescheid aufscheint, sondern vom Datum der ERLASSUNG des Bescheides (in der Regel ist das das Zustelldatum) abhängig ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 lit f BO bedarf einer Bewilligung der Baubehörde die Veränderung der Höhenlage eines Grundes, soweit hiedurch die nachbarlichen und öffentlichen Interessen berührt werden. Schon im Bescheid vom über die Baueinstellung, welcher dem Verwaltungsstrafverfahren vorausging, wurde dargelegt, warum die Niveauveränderung des Hofes um ca. 2 m bis zu den Nachbargrundgrenzen, wodurch auch das Kellergeschoß des auf dem Baugrund stehenden Gebäudes vollständig freigelegt wurde, der baubehördlichen Bewilligung bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß nach den im Beschwerdefall gesetzten Maßnahmen sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde von einer Bewilligungspflicht ausgegangen sind. Auch der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde keine Argumente vorzubringen, die gegen eine Baubewilligungspflicht sprechen. Im übrigen hat er den Bestand dieser Pflicht auch in der Berufung nicht bekämpft.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.