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VwGH vom 17.05.1991, 89/06/0093

VwGH vom 17.05.1991, 89/06/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-29.394/2-1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem vom Magistrat Salzburg erlassenen Straferkenntnis vom wurde über den Beschwerdeführer "gemäß § 12 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Punkt 1 sowie § 7 Abs. 2 lit. a und b der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982" eine Geldstrafe von S 7.000,--, im Nichteinbringungsfall ein Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen verhängt, weil er als zur Vertretung der "X-AG" nach außen berufenes Organ AM 17. NOVEMBER 1987 in drei kaiseitigen Fenstern des ersten Obergeschoßes des Objektes A-Straße 1 in Salzburg, sechs Leuchtbuchstaben "CASINO" ohne baubehördliche Bewilligung angebracht habe. Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses sei durch Organe der Baubehörde festgestellt worden, daß es sich dabei um die Anbringung einer Neonleuchtschrift in blauer Ausleuchtung handle, wobei jeweils zwei Buchstaben in einem Fenster montiert gewesen seien. Die unbewilligte bauliche Maßnahme sei bereits am angebracht und erst im Februar 1988 durch ebenfalls unbewilligte, aber bewilligungspflichtige Folienbuchstaben überklebt worden. Unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 1 Punkt 1, 7 Abs. 2 lit. a und b der Altstadterhaltungsverordnung 1982, 12 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1974 und 24 Abs. 1 des Altstadterhaltungsgesetzes führte die Behörde erster Instanz weiters aus, daß aufgrund des Umfanges sowie der Art und Weise der ausgeführten baulichen Maßnahmen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt werden könne, daß es sich dabei um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle. Dies sei auch den Feststellungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu entnehmen. Mit Ladungsbescheid vom , der vom Beschwerdeführer am behoben worden sei, sei ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgehalten worden. Gründe für sein Nichterscheinen zur anberaumten mündlichen Verhandlung vom seien nicht vorgebracht worden. In einer schriftlichen Eingabe habe er zwar auf eine Stellungnahme im eingeleiteten Bauverfahren hingewiesen, dort sei jedoch lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes bestritten worden. Da somit insgesamt der vorgehaltene Sachverhalt nicht begründet bestritten worden und auch keine Gründe für eine "Herabsetzung der Strafe" vorgebracht worden seien, sei "unter Wahrung des Grundsatzes, daß Übertretungen der Bestimmungen zum Altstadtschutz grundsätzlich als erschwerend zu werten seien", spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wurden eine Verletzung des Parteiengehörs und verschiedene Begründungsmängel geltend gemacht sowie vorgebracht, daß sachverhaltsmäßige Feststellungen "hinsichtlich der herangezogenen Tatbildmerkmale" fehlten. Bei der Anbringung solcher Leuchtschriften handle es sich "um ortsübliche Werbemaßnahmen ..., die in keiner Weise ausgefallen oder sonstwie unüblich seien." Sie entsprächen dem "gewöhnlichen Bild einer Großstadt, insbesondere am Abend". Ferner verwies der Beschuldigte auf seine im Baubewilligungsverfahren abgegebene Stellungnahme, wonach - zusammengefaßt - von ihm die Meinung vertreten worden sei, daß nach dem Wortlaut der §§ 1 und 7 der Altstadterhaltungsverordnung nur für solche Maßnahmen eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, bei denen etwas an den Außenfenstern montiert oder sonstwie angebracht werde. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 nicht entspreche, weil darin zum Ausdruck kommen müsse, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen habe. Der Hinweis auf die Vertretereigenschaft des Beschwerdeführers befinde sich überdies nicht im Spruch, sondern lediglich in der "Briefanschrift". Auch die Art der Organfunktion sei anzuführen. Ferner sei der Deliktszeitraum nicht abgegrenzt worden.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als dem Spruch die Fassung gegeben wurde, der Beschwerdeführer habe

"als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ der X-AG ...

VOM BIS

in 5020 Salzburg, A-Straße 1, sechs Leuchtbuchstaben "CASINO" an drei kaiseitigen Fenstern des ersten Obergeschoßes des Objektes A-Straße 1, 5020 Salzburg, ohne baubehördliche Bewilligung angebracht und dadurch § 12 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Punkt 1 sowie 7 Abs. 2 lit. a und b Salzburger

Altstadterhaltungsverordnung 1982 verletzt, weshalb gegen ihn gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 eine Geldstrafe von S 7.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit ein Ersatzarrest von sechs Tagen verhängt"

werde. Im übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 700,-- auferlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die A-Straße Teil des Schutzgebietes im Sinne des § 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der hier anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/1987, ist.

Gemäß § 9 dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen und sonstigen Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken können, zu erlassen, soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint. Nach Satz 2 lit. a dieser Gesetzesstelle können diese Bestimmungen insbesondere die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Vitrinen, Automaten, udgl.) zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes) zum Inhalt haben. Die aufgrund dieser Gesetzesstelle erlassene Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl. Nr. 60, lautet in den hier maßgebenden Bestimmungen - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1

(1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser, Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:

1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z.B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u.dgl.;

...

(2) Nicht bewilligungspflichtig nach Abs. 1 Z. 1 sind:

1. Ankündigungen, die


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a)
mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht sind,
b)
nur jeweils vorübergehend angebracht sind (z.B. Warenanpreisungen während der Geschäftsstunden) und
c) eine Größe von 80 x 60 cm nicht übersteigen;
...

§ 7

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:

a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;

b) die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;

c) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße."

§ 24 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes lautet:

"(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen, erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt, begeht - wenn darin nicht ohnedies eine Übertretung des Baupolizeigesetzes vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür, soferne nachstehend nichts Besonderes bestimmt ist, in sinngemäßer Anwendung des Baupolizeigesetzes zu bestrafen, wobei der Strafsatz wie für die im § 23 Abs. 1 lit. b des Baupolizeigesetzes angeführten Verwaltungsübertretungen zu gelten hat. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zum Altstadtschutz sind im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen."

Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe das Unerlaubte des ihm vorgeworfenen Verhaltens (nämlich der Anbringung von sechs Neonleuchten in Buchstabenform im ersten Obergeschoß eines in der Schutzzone liegenden Objektes) nicht erkennen können, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Da der Beschwerdeführer nur deshalb bestraft wurde, weil die bewilligungsPFLICHTIGEN Maßnahmen ohne vorherige Einholung einer Bewilligung gesetzt wurden, gehen in diesem Zusammenhang alle Ausführungen hinsichtlich des angeblich guten Glaubens des Beschwerdeführers betreffend die (nach § 7 Abs. 2 der Altstadterhaltungsverordnung auszuschließende) BewilligungsFÄHIGKEIT der gesetzten Maßnahme ins Leere. Daß die Anbringung von Neonleuchten als Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Altstadterhaltungsverordnung 1982 anzusehen ist, unterliegt keinem Zweifel, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (der bei der Auslegung des Begriffes "Ankündigungen zu Reklamezwecken" heranzuziehen ist) ergibt. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach § 24 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zitiert worden sei, ist durch den weiteren Bescheid der belangten Behörde vom gegenstandslos geworden, mit welchem der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin berichtigt wurde, daß es statt "§ 4 Abs. 1" des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 richtig "§ 24 Abs. 1" zu lauten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt der (den offenkundigen Schreibfehler zulässigerweise) berichtigende Bescheid mit seiner Erlassung, soweit sein Inhalt reicht, an die Stelle des berichtigten Bescheides (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11172/A); im Beschwerdeverfahren ist der Bescheid daher in seiner berichtigten Fassung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 12329/A). Dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand wurde daher durch den Berichtigungsbescheid der Boden entzogen.

Auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht zitieren dürfen, trifft nicht zu: Die belangte Behörde hat zutreffend sowohl jene Norm herangezogen, welche die Bewilligungspflicht der Maßnahme anordnet (hier § 1 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a und b der Altstadterhaltungsverordnung) als auch jene, welche die Ausführung einer aufgrund der zitierten Bestimmungen baubewilligungspflichtigen Maßnahme ohne Vorliegen einer Bewilligung verbietet (§ 12 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes).

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als berechtigt; im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG ALLE für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers (hier: auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des Altstadterhaltungsgesetzes) verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten. Es ist daher eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch dem Inhalt der Beschwerde nach geltend gemacht wurde (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11525/A, u.a.).

Der Beschwerdeführer wird - so ausdrücklich der Spruch des angefochtenen Bescheides - "als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ" einer Aktiengesellschaft bestraft. Abgesehen davon, daß diese Formulierung offenläßt, ob der Beschwerdeführer als Mitglied des Vorstandes als des zur Vertretung nach außen berufenen Organs im Sinne des § 9 Abs. 1 ODER als Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestraft wurde, bringt sie (worauf der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung zutreffend verwiesen hat) nicht zum Ausdruck, AUS WELCHER STELLUNG des Beschwerdeführers ZU DIESER GESELLSCHAFT sich dessen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 ergeben soll (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/10/0090). Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/10/0176).

Darüberhinaus hat die belangte Behörde nicht erkannt, daß der Beschwerdeführer beginnend mit dem Ladungsbescheid vom zwar wegen der Anbringung von Leuchtbuchstaben "AB " im Sinne des § 31 VStG verfolgt, jedoch mit dem erstinstanzlichen Bescheid nur wegen der Begehung dieser Tat "AM " bestraft wurde. Das Abstellen auf den (von der Behörde erster Instanz offensichtlich angenommenen) Zeitpunkt des Anbringens der Leuchtbuchstaben erfolgte auch zu Recht, weil nach den vorstehend zitierten Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Altstadterhaltungsverordnung die "Anbringung und Änderung" im Sinne der dort genannten Maßnahmen ohne vorherige Einholung einer Baubewilligung iVm § 24 Abs. 1 des Altstadterhaltungsgesetzes unter Strafe gestellt ist, nicht aber das Aufrechterhalten des solcherart geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Besteht das strafbare Verhalten in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch eine Einzelhandlung, so ist das Delikt mit dieser Handlung abgeschlossen und stellt eine selbständige Tat im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG dar (Zustandsdelikt, vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, zweiter Halbband, Seite 695 unter A1 bis A15 zitierte Rechtsprechung). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, daß die belangte Behörde fälschlich vom Vorliegen eines Dauerdeliktes ausgegangen ist und zu Unrecht meinte, dem in der Berufung vom Beschwerdeführer - fälschlich - gerügten Mangel hinsichtlich der Abgrenzung des Tatzeitraumes durch die Neufassung des Spruches abhelfen zu müssen.

Die belangte Behörde hat aber dadurch, daß sie eine Ausdehnung des Tatzeitraumes vom 18. November bis vorgenommen hat, während die Behörde erster Instanz nur ein strafbares Verhalten am bestrafte, auch die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 VStG, über welche sie zu entscheiden hatte, überschritten (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10186/A).

Schon aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof weiters darauf hin, daß weder der erstinstanzliche, noch der angefochtene Bescheid eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende Begründung der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG enthält (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. 9330/A, ferner das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10077/A, und das Erkenntnis ebenfalls eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12489/A), sodaß auch diesbezüglich die belangte Behörde die erforderlichen Feststellungen im fortgesetzten Verfahren (im Sinne des zuletzt genannten Erkenntnisses Slg. Nr. 12489/A auch von Amts wegen) nachzuholen haben wird. Überdies wird es erforderlich sein, daß die belangte Behörde Feststellungen darüber trifft, ob die Aktiengesellschaft, als deren "Verantwortlicher" der Beschwerdeführer bestraft werden soll, überhaupt existiert (etwa durch Beischaffung eines Auszuges aus dem Firmenbuch), da dies unabdingbare Voraussetzung dafür ist, daß der Beschwerdeführer nicht als unmittelbarer Täter, sondern als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher zu bestrafen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, jedoch beschränkt durch die hinter den im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bereits in Kraft gestandenen Pauschalsätzen der Verordnung BGBl. Nr. 204/1989, zurückbleibenden, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich verzeichneten Kosten.