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VwGH vom 17.05.1991, 89/06/0087

VwGH vom 17.05.1991, 89/06/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Johann W in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-30.123/2-1989, betreffend die Abweisung von Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. M-GmbH in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.360 je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte am bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein die Baubewilligung für einen Erweiterungsbau zum bestehenden Verwaltungsgebäude auf Gp. nn/4 der Katastralgemeinde T im Gebiet der Gemeinde Puch. In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vom , zu der er als Nachbar unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG geladen worden war, erhob der Beschwerdeführer umfangreiche Einwendungen, die sich - soweit sie im Beschwerdeverfahren noch aufrechterhalten werden - wie folgt zusammenfassen lassen: Ein vollkommen gleiches Projekt sei von der mitbeteiligten Partei beim Bürgermeister der Gemeinde Puch eingereicht und bewilligt worden; diesbezüglich sei ein Rechtsmittelverfahren beim Gemeindevorstand der Gemeinde anhängig, weshalb der Beschwerdeführer "den Einwand der anhängigen Rechtssache" erhebe. Es bestehe "zwischen dem gegenständlichen Einreich- und dem tatsächlichen Lageplan" insoweit eine Diskrepanz, als der Abstand zum Nachbarobjekt des Beschwerdeführers im Einreichplan mit 10,8 m und im Lageplan mit 10 m ausgewiesen sei. Es sei dem Projekt nicht einwandfrei zu entnehmen, ob es den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, weshalb eine "völlige Rechtsunsicherheit bei den Nachbarn" bestehe, ob die Gemeinde oder die Bezirkshauptmannschaft zur Verhandlung und Entscheidung zuständig sei. Auf die Delegierungsverordnung LGBl. Nr. 29/1984 werde verwiesen. Vorsichtsweise wende der Beschwerdeführer ein, daß das Verfahren von einer unzuständigen Behörde geführt werde. In der Sache selbst wies der Beschwerdeführer auf die zufolge der Widmung "erweitertes Wohngebiet" im Sinne des § 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) eingeschränkte Bebauungsmöglichkeit hin und brachte vor, daß das Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde vom widerspreche; darin werde vorgeschrieben, daß bestehende Betriebe und Produktionsstätten im Ortskern in ihrer bisherigen Größe zwar erhalten bleiben könnten, jedoch keinesfalls so wesentlich wie im Verhandlungsgegenstand erweitert werden dürften. Die bestehende Verbauungsdichte im Ortskern habe nach diesem Entwicklungskonzept für neue Projekte richtungsweisend zu sein: Im Entwicklungsplan für die Stadt Salzburg und ihr Umland sei die Gemeinde Puch als Wohngebiet ausgewiesen, wobei vorgeschlagen worden sei (u.a.), Betriebserweiterungen oder Anbauten nur dort zuzulassen, wo dies ohne Anrainerbelästigung und Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte möglich sei. Das im Gegenstand zur Betriebserweiterung in Aussicht genommene Grundstück sei von einer derartigen Liegenschaftseignung jedoch ausgenommen. Der bestehende Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei widerspreche daher dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan und dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde. Die mitbeteiligte Partei versuche, die zwingenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen durch eine rechtswidrige Anwendung des § 24 ROG zu unterlaufen. In Ermangelung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 19 Abs. 3 ROG sei das Bauansuchen rechtswidrig. Durch das geplante Objekt werde die natürliche Belichtung und Besonnung der Nachbarliegenschaften beeinträchtigt. Eine nähere Stellungnahme behalte sich der Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens vor; er ersuche um Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu einem solchen Gutachten. Die geplante zusätzliche Verbauung widerspreche überdies der "angestrebten und bereits definierten Bebauungsdichte dieses Siedlungsgebietes". Die mitbeteiligte Partei plane bereits eine weitere Produktionsstätte und ein Lagergebäude unter Verletzung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Verdoppelung des Personalstandes würde sich auch die Zahl der Fahrbewegungen entsprechend erhöhen. Der Beschwerdeführer beantrage die Einholung eines "Lärmgutachtens". Durch die Heizungsanlage würde die Schadstoffbelastung verschlechtert. Im Falle der Bewilligung des Vorhabens sei auch durch Baumaßnahmen "eine immense Gefährdung insbesondere durch Schwächung des Hanges" auf welchem sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde, zu befürchten, weshalb ein "geotechnisches Gutachten" beantragt werde, ebenso eine Messung des derzeitigen und eine Schätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Der Beschwerdeführer erhebe unter Hinweis auf die §§ 39 und 62 des Bautechnikgesetzes ferner die Einwendung, daß das gegenständliche Bauvorhaben eine Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarschaft hervorrufe.

Sodann erstatteten die technischen und der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige ihre Gutachten, die sich dahin zusammenfassen lassen, daß bei Einhaltung der (von technischer Seite vorgeschlagenen) Auflagen gegen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Zubaues kein Einwand erhoben werde. Das Verhandlungsprotokoll wurde sowohl der mitbeteiligten Partei als auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Die mitbeteiligte Partei erstattete zu den Einwendungen des Beschwerdeführers eine umfangreiche Stellungnahme; der Beschwerdeführer ersuchte zunächst um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme, erstattete jedoch auch innerhalb der beantragten längeren Frist keine Äußerung.

Daraufhin erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen; die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte wurden "als unbegründet abgewiesen, im übrigen als unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin rügte er, daß die Behörde im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht angebe, welche Einwendungen des Beschwerdeführers sie abgewiesen und welche sie zurückgewiesen habe. Im übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom wurde gemäß § 359b Z. 1 und § 81 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 festgestellt (Spruchpunkt I), daß es sich bei der Erweiterung des bestehenden Verwaltungsgebäudes der mitbeteiligten Partei auf einer Teilfläche der Gp. nn/4, KG T, um eine Anlage handle, in der ausschließlich Geräte, Maschinen und Ausstattungen zur Verwendung kämen, die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise auch dazu bestimmt seien, in Privathaushalten verwendet zu werden, und ausgesprochen (Spruchpunkt II), daß dieser Bescheid gemäß § 359b letzter Halbsatz der Gewerbeordnung 1973 als Genehmigungsbescheid für die Anlagenänderung gelte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde sodann der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Zurückweisung seiner Einwendungen ersatzlos behoben (und damit der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid im Sinne einer ABWEISUNG aller Einwendungen des Beschwerdeführers abgeändert) wurde; im übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers jedoch keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren bekämpft der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde den von der mitbeteiligten Partei geplanten Erweiterungsbau zu dem bereits bestehenden Verwaltungsgebäude im wesentlichen auf zwei Ebenen:

In formeller Hinsicht bezweifelt er die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erster Instanz, und zwar einerseits aufgrund der die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hallein betreffenden Delegierungsverordnung, LGBl. Nr. 97/1968 in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/1982, mit der Begründung, daß die darin genannten Voraussetzungen für die Delegierung (insbesondere die Bewilligungspflicht der erweiterten Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung) nicht vorlägen, andererseits deshalb, weil ein identes, vom Bürgermeister der Gemeinde bewilligtes Bauansuchen im Berufungsverfahren bei der Gemeindevertretung der Gemeinde "streitanhängig" sei. In materieller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der erteilten Baubewilligung wegen Verstoßes gegen das Entwicklungskonzept der Gemeinde und die bestehende Widmung "erweitertes Wohngebiet" gemäß § 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. Nr. 26/1977 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 57/1987.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei gegen die Widmungsart behauptet, macht er als Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zulässigerweise geltend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 06/0401/80). Im Zusammenhang mit diesem (zulässigen) Beschwerdeeinwand ist der Beschwerdeführer sowohl berechtigt, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde als auch jene Verfahrensmängel geltend zu machen, die sich auf die Geltendmachung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes beziehen.

Gemäß § 16 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63 (seit der Gemeindeordnungsnovelle 1969, LGBl. Nr. 88: § 16 ABS. 5) kann auf Antrag der Gemeinde (u.a.) die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen (ebenso § 16 Abs. 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56 in der insoweit bis heute unveränderten Fassung).

Gemäß § 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Hallein die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (in der Folge: "Delegierungsverordnung Hallein" genannt), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/1982, wurde für die Gemeinde Puch auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung die Besorgung der im § 1 I lit. b und c angeführten Angelegenheiten (das sind Bauplatzerklärungen und die Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist) auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen.

Fallbezogen war also die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hallein in erster Instanz unter der Voraussetzung gegeben, daß der von der mitbeteiligten Partei geplante Zubau an das bestehende Verwaltungsgebäude als Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 81 der Gewerbeordnung 1973 der Genehmigungspflicht unterlag. In diesem Zusammenhang hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Bescheid vom einen Genehmigungsbescheid im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 359b Z. 1 in Verbindung mit 81 der Gewerbeordnung 1973 erlassen, der nach dem letzten Halbsatz des § 359b der Gewerbeordnung in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0110). Damit liegt nicht etwa eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage vor, sondern eine - wenn auch nur im vereinfachten Verfahren - genehmigte Betriebsanlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0072). Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides im vereinfachten Verfahren in Zweifel zieht, ist er auf den Bescheid vom zu verweisen, dessen Rechtsrichtigkeit vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist; unverständlich ist es jedoch, wenn der Beschwerdeführer ausführlich darlegt, welche Beeinträchtigungen vermeintlich vom erweiterten Verwaltungsgebäude der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 zu erwarten seien (womit er offensichtlich zum Ausdruck bringen will, daß von der Gewerbebehörde ein "normales"

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen), weil er damit nicht nur übersieht, daß dies im vorliegenden Verfahren weder zu prüfen, noch von Bedeutung ist, sondern überdies seinen eigenen Beschwerdebehauptungen, die Bezirkshauptmannschaft sei für die Erteilung der Baubewilligung in Ermangelung (Ü) des Erfordernisses einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht zuständig gewesen, selbst den Boden entzieht.

Aber auch der zweite, die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz bestreitende Einwand, wonach ein gleichartiges Bauansuchen vom Bürgermeister der Gemeinde bereits bewilligt worden und über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung noch nicht entschieden worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Das dem Beschwerdeführer vorschwebende Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit im Sinne des § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht NEUERLICH über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zur Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , Slg. 9742/A, und vom , Zl. 87/09/0166), die dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahekommt, ist auf den Beschwerdesachverhalt daher nicht übertragbar.

In der Sache selbst und unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Entwicklungskonzept der Gemeinde und der vorliegenden Flächenwidmung "erweitertes Wohngebiet" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, daß gemäß § 9 ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/1984 die Gemeinde zum Zwecke der örtlichen Raumplanung ein räumliches Entwicklungskonzept zu erstellen und gemäß § 10 Abs. 1 auf dessen Grundlage einen Flächenwidmungsplan durch Verordnung zu erlassen hat. Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 idF LGBl. Nr. 108/1983, ist eine Baubewilligung

- sachverhaltsbezogen - nur dann zu versagen, wenn sie der durch den FLÄCHENWIDMUNGSPLAN gegebenen Widmung widerspricht. Ein Widerspruch zwischen dem RÄUMLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPT der Gemeinde und dem zu beurteilenden Projekt kann daher nicht zur Versagung der Baubewilligung führen, da das Projekt ausschließlich am Flächenwidmungsplan zu messen ist. Es ist zwar denkbar, daß ein Flächenwidmungsplan wegen Verstoßes gegen das ihm zugrunde zu legende räumliche Entwicklungskonzept gesetzwidrig ist. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn der Flächenwidmungsplan die Ziele des räumlichen Entwicklungskonzeptes nicht vollinhaltlich wiederspiegelt:

Gemäß § 10 Abs. 2 ROG hat nämlich der Flächenwidmungsplan SOWOHL auf die GEGEBENEN als auch auf die VORAUSSCHAUBAREN STRUKTURVERHÄLTNISSE Bedacht zu nehmen. Wenn daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - nach dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde die Absicht besteht, bestehende Betriebe und Produktionsstätten im Ortskern zu erhalten, jedoch nicht wesentlich zu erweitern, dann ist die daraus für den Flächenwidmungsplan gezogene Konsequenz der Widmung als "erweitertes Wohngebiet" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 ROG sachangemessen, weil diese Widmung einerseits das bestehende Industrieunternehmen der mitbeteiligten Partei und dessen Bedürfnisse berücksichtigt, andererseits möglichen Expansionen mit Rücksicht auf das räumliche Entwicklungskonzept enge Grenzen setzt. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes - wie sie in der Beschwerde angedeutet werden - sind beim Verwaltungsgerichtshof daher aus dem Blickwinkel des Beschwerdesachverhalts nicht entstanden.

Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, daß es sich beim Verwaltungsgebäude der mitbeteiligten Partei um ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des geltenden Flächenwidmungsplanes bereits vorhandenes Betriebsbauwerk handelt, für welches daher die Bestimmung des § 24 Abs. 1 ROG gilt. Diese Bestimmung lautet idF der Novellen LGBl. Nr. 52/1984 und 57/1987 auszugsweise:

"§ 24

(1) Bei der Festlegung von Nutzungsarten (§§ 11 ff) für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete sind die der Hauptsache nach bestehenden widmungsgemäßen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch die Festlegung nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betriebliche Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Das gleiche gilt für Bauten, die auf Grund einer Bewilligung von § 19 Abs. 3 errichtet wurden, wobei jedoch das dort angeführte Höchstausmaß der Gesamtgeschoßfläche nicht überschritten werden darf. ..."

Danach ist im Hinblick auf die auf die Geltendmachung von dem Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkte Parteistellung des Beschwerdeführers nur zu untersuchen, ob der Erweiterungsbau des Verwaltungsgebäudes der mitbeteiligten Partei die Nachbarschaft wesentlich mehr als bisher beeinträchtigen würde. Eine derartige zusätzliche Beeinträchtigung durch die in diesem Zusammenhang nachbarrechtlich ausschließlich in Betracht kommende Geruchs- oder Lärmbelästigung, eine sonstige durch Luftverunreinigung oder durch eine Erschütterung wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nach der Sachlage auszuschließen. Damit erweist sich aber die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, daß das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls auch unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist, als zutreffend. Ob die Einordenbarkeit der Betriebsanlage in ihre Umgebung im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. c in Verbindung mit Z. 1 lit. c ROG durch den Erweiterungsbau wesentlich beeinträchtigt würde, ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 ROG idF der Novelle LGBl. Nr. 52/1987 zu verneinen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.