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VwGH vom 16.12.1999, 97/16/0370

VwGH vom 16.12.1999, 97/16/0370

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0380

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1.) des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich und 2.) des H, vertreten durch Dr. Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat IV, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , Zlen RV/058/01-10/T/97, RV/059/01-10/T/97, betreffend Bestrafung wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

In Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl 93/16/0134, verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen die im Instanzenzug ergangene Beschlagnahme des Personenkraftwagens der Marke BMW 320i, Kennzeichen AÖ-H 980, abgewiesen worden ist. Im Fall dieses Erkenntnisses war der Zweitbeschwerdeführer einer Eingangsabgabenhinterziehung im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG, begangen durch die zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme des formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs hinsichtlich dieses Personenkraftwagens verdächtigt worden.

Das hg Erkenntnis vom , Zl 95/16/0169, ist zur Rechtmäßigkeit eines im gegenständlichen Finanzstrafverfahren erlassenen Hausdurchsuchungsbefehls ergangen.

Schließlich wird auf das hg Erkenntnis vom , Zl 95/16/0287, verwiesen. Gegenstand dieses Erkenntnisses war die Einleitung des (weiteren) Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes, der Zweitbeschwerdeführer habe im Mai 1990 und am weitere Eingangsabgabenhinterziehungen nach § 35 Abs 2 FinStrG dadurch bewirkt, dass er seinen im Inland gelegenen Wohnsitz nicht erklärt habe, wodurch ihm zu Unrecht für die Motorräder jeweils der Type "Kawasaki VN 750", Kennzeichen AÖ-VH 95 und AÖ-VN 31, die Abgabenbegünstigung des formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs gewährt worden sei.

Mit Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat beim Hauptzollamt Linz) vom wurde der Zweitbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Sommer 1990, im Februar und am anlässlich seiner Einreisen nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch eine Verkürzung der auf die zur Einreise benützten Kraftfahrzeuge, nämlich zweier näher bezeichneter Motorräder der Marke Kawasaki und eines Personenkraftwagens der Marke BMW 320i, bewirkt, dass er dem Eintrittszollamt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Braunau, Stelzhamerstraße 20, nicht erklärt habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 40.000,-- sowie eine angemessen ermäßigte Wertersatzstrafe von S 100.000,-- verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgeführt, die vom Zollamt Simbach in der Zeit vom bis durchgeführten Beobachtungen und Aufzeichnungen hätten ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Christine R jeweils abends, Christine R auch nach ihrer Arbeit in der Diskothek C in den frühen Morgenstunden, zu ihrem Wohnsitz nach Braunau zurückkehrten, dort nächtigten und in den Morgen- bzw Vormittagsstunden die Wohnung in Braunau wieder verlassen hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei bei der Meldebehörde mit ordentlichem Wohnsitz in Braunau und mit einem weiteren Wohnsitz in Burghausen gemeldet gewesen. Christine R sei am in Geinberg als Hauptwohnsitz und in Braunau als Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Nach den weiteren Ermittlungen sei ein Stromverbrauch in der Wohnung in Braunau 1991/1992 von 1932 KWH Tagstrom und 1896 KWH Nachtstrom, 1992/1993 von 2195 KWH Tagstrom und 2161 KWH Nachtstrom festgestellt worden. Vom bis habe der Stromverbrauch 836 KWH Tagstrom und 535 KWH Nachtstrom betragen. Daraus ergebe sich, dass sich in der Zeit vom bis der Tagstrom erhöht habe. Bei der am vorgenommenen Hausdurchsuchung habe sich ergeben, dass die Wohnung bewohnt werde, zumal die Lebensgefährten schlafend angetroffen worden seien. Die Wohnung sei mit sämtlichen für eine Haushaltsführung erforderlichen Geräten ausgestattet gewesen. In der Wohnung seien die erforderlichen Lebensmittelvorräte vorhanden gewesen. Die Haushaltsgeräte, insbesondere die Waschmaschine, seien an das Stromnetz angeschlossen gewesen. In der Trommel der Waschmaschine habe sich ein weißer Socken befunden. Überdies sei die Reinigungsfrau Sieglinde P in der Wohnung mit Bügelarbeiten beschäftigt gewesen. Die vernommenen Zeugen Manuela O, Johann G, Martin P und Veronika P, Max D, Maria F, Werner H und Leopoldine D hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Lebensgefährten täglich in der Wohnung in Braunau aufgehalten hätten. So habe der Zeuge Martin P angegeben, die Lebensgefährten seien zwar erst spätabends in die Wohnung zurückgekehrt, hätten aber jede Nacht hier geschlafen. Er hätte es hören können, wann sie zur Nachtzeit heimgekehrt seien. Während der Einvernahme des Martin P in dessen Wohnung hätten die Organe des Hauptzollamtes den Betrieb der Waschmaschine in der Wohnung des Zweitbeschwerdeführers hören können.

Der Zweitbeschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am

selbst angegeben, er habe in der Wohnung in

Burghausen keine Kochgelegenheit, diese Wohnung befinde sich noch

im Umbau, der Küchenblock und der Schlafzimmerschrank seien erst

Anfang Mai 1993 geliefert worden. Das Badezimmer befinde sich noch

im Umbau. Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers bei seiner

Vorsprache beim Zollamt Braunau am (auszugsweise

wiedergegeben: "Frau R. und ich bewohnen gemeinsam die Wohnung in

Burghausen. ... Die Haushaltsführung erfolgt in Burghausen, wo

unter anderem auch unsere Wäsche von uns gewaschen wird. Die

Möglichkeit dazu besteht in Braunau nicht. ... Das Verhältnis der

in der BRD verbrachten Zeit zur in Österreich verbrachten Zeit entspricht ungefähr 3 : 1") hätten sich als unrichtig herausgestellt.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ging zusammenfassend davon aus, dass auf Grund dieser Beweisergebnisse die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, er habe seinen Hauptwohnsitz Ende Jänner 1993 nach Burghausen in Deutschland verlegt, unzutreffend sei; vielmehr habe sich dieser "Hauptwohnsitz" zumindest bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am in Braunau befunden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen das Straferkenntnis teilweise stattgegeben; die Berufung des Amtsbeauftragten wurde abgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde der fahrlässigen Eingangsabgabenverkürzung nach § 36 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt, wobei er infolge Außerachtlassung der ihm möglichen, zumutbaren und gebotenen Sorgfalt sich über den Umstand geirrt habe, wonach für eine Person bei zwei Wohnsitzen derjenige als gewöhnlicher Wohnsitz anzusehen sei, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Erhebungen des Hauptzollamtes Linz schlüssig seien. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugen G und P auf den Zweitbeschwerdeführer nicht gut zu sprechen seien, ändere dieser Umstand nichts, weil die für den Zweitbeschwerdeführer unerwartete Hausdurchsuchung über den gewöhnlichen Wohnsitz einen absoluten Beweis bilde. Die in Deutschland ansässigen Zeugen würden nur den Umstand bestätigen, dass im Ergebnis zwei Wohnsitze vorhanden seien. Die beinahe tägliche Anwesenheit in Braunau, bedingt durch die beruflich erforderliche Notwendigkeit, lasse erkennen, dass die stärkeren persönlichen Beziehungen zu Braunau bestanden. Der Zweitbeschwerdeführer habe aber über die Frage, wo er zumindest bis Mai 1993 die stärkste persönliche Bindung gehabt habe und über die Relevanz dieser Frage geirrt. Dieser Irrtum sei ihm vorwerfbar, weil er die Umstände seines Wohnsitzes bei der Einholung von Auskünften nicht offen gelegt habe.

In der gegen diesen Bescheid vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Er erachtet sich erkennbar dadurch in seinen Rechten verletzt, dass über ihn eine Geldstrafe verhängt worden ist. Der Erstbeschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift, der Zweitbeschwerdeführer auch hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerde wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Da der Erstbeschwerdeführer von den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ausgeht, ist zunächst auf die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers einzugehen, der diese Tatsachenfeststellungen bekämpft:

Soweit sich der Zweitbeschwerdeführer in seinen weitwendigen Ausführungen insbesondere gegen die von den Finanzstrafbehörden im Sinne des § 98 Abs 3 FinStrG vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm allgemein entgegenzuhalten, dass sich die Kontrolle dieser Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Überprüfung beschränkt, ob die von der Behörde angestellten Überlegungen schlüssig sind, ob sie also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem an den Zweitbeschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom , Zl 93/16/0134, festgestellt hat, haben die Finanzstrafbehörden im Streitfall aufwendige Erhebungen vorgenommen. Auf Grund der aufgenommenen Beweismittel, insbesondere der Aussagen der im gleichen Gebäude wie der Zweitbeschwerdeführer wohnhaften Zeugen über die tägliche Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, des Ergebnisses der unmittelbaren Beobachtung durch Organwalter des Zollamtes Braunau, die mit diesen Zeugenaussagen über die tägliche Rückkehr übereinstimmten, den Ermittlungen über den Stromverbrauch in der Wohnung des Zweitbeschwerdeführers und der Angaben gegenüber den Meldebehörden, den Feststellungen anlässlich der beim Zweitbeschwerdeführer vorgenommenen Hausdurchsuchung sowie seinen eigenen Angaben am , wonach zu diesem Zeitpunkt der Umbau der Wohnung in Burghausen noch nicht abgeschlossen gewesen sei, konnten die Finanzstrafbehörden in Übereinstimmung des Schluss ziehen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf das Vorhandensein seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland den formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr hinsichtlich der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge zu Unrecht in Anspruch genommen und damit Eingangsabgabenverkürzungen im festgestellten Umfang bewirkt hat.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, einziger "Wunsch" der Wohnungsnachbarn sei es nach den täglichen Streitigkeiten gewesen, ihm zu schaden, so hat er damit die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen nicht dargetan, zumal diese Aussagen mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen.

Soweit sich der Zweitbeschwerdeführer gegen den Hinweis der belangten Behörde auf seine tägliche berufliche Anwesenheit wendet, übersieht er wie oben ausgeführt, dass dies keineswegs der einzige Umstand war, auf den sich die Finanzstrafbehörden gestützt haben.

Entgegen der Meinung des Zweitbeschwerdeführers kann auch aus dem in den Akten erliegenden Schreiben der Stadtwerke Braunau vom , dass eine Waschmaschine des Zweitbeschwerdeführers nicht mehr repariert werden könne, isoliert nichts für seinen Standpunkt gewonnen werden: Der Zweitbeschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, dass es sich dabei um das bei der Hausdurchsuchung beschriebene Gerät gehandelt hat. Außerdem hat am Tag der Hausdurchsuchung eine Reinigungskraft die Wäsche des Zweitbeschwerdeführers gebügelt.

Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Teil neuen Vorbringen, es sei bereits im Jänner 1993 gemeinsam mit seinen Eltern der Beschluss gefallen, dass der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin wieder ganz nach Deutschland ziehen sollte, kann der Zweitbeschwerdeführer ebenfalls nichts gewinnen: Die von ihm beschriebenen umfangreichen Umbauarbeiten seines Elternhauses zogen es nach sich, dass es nach seinen eigenen Angaben auch im Juli 1993 noch nicht zu einer Übersiedlung der Einrichtungsgegenstände aus Braunau gekommen war. Das diesbezügliche Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers steht somit mit der Folgerung der Behörde, er habe (spätestens) am noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland gehabt, nicht entgegen. Für die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind dabei nur tatsächlichen Verhältnisse im Einreisezeitpunkt, nicht aber ein allenfalls bereits vorhandener Willensentschluss, diesen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt zu verlegen, maßgeblich.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer unter Berufung auf die Feststellungen des Zollfahndungsamtes München, Außenstelle Bad Reichenhall, und Erklärungen von Nachbarn der Eltern des Zweitbeschwerdeführers vorbringt, er habe eine Wohnung im Haus seiner Eltern immer genutzt, so ist darauf zu verweisen, dass - wie bereits im hg Erkenntnis vom , Zl 93/16/0134, ausgeführt worden ist - ja gerade erst wegen der Verfügungsgewalt des Zweitbeschwerdeführers über mehrere Wohnungen und damit des Vorhandenseins mehrerer Wohnsitze die Behörde zu beurteilen hatte, welcher von diesen Wohnsitzen zu den in Rede stehenden Einreisezeitpunkten der gewöhnliche gewesen ist.

Das weitere, bereits im behördlichen Verfahren gemachte, mit entsprechenden Beweismitteln untermauerte Vorbringen, das Motorrad Kawasaki, Kennzeichen AÖ-VH95, sei im Eigentum der Mutter des Zweitbeschwerdeführers gestanden, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne jede Bedeutung, da außer Streit steht, dass dieses Motorrad vom Zweitbeschwerdeführer im Inland benutzt worden ist (vgl § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1988). Dass der gewöhnliche Wohnsitz des Zweitbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Einbringung dieses Motorrades (1990) in Österreich war, wird vom Zweitbeschwerdeführer nicht bestritten. Die von ihm behauptete Rechtsbelehrung durch Organwalter des Zollamtes Simbach, trotzdem sei die Vormerkbehandlung zulässig, ließ sich trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht bestätigen.

§ 35 Abs. 2 FinStrG lautete in der im Zeitpunkt der gegenständlichen Einfuhren geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 681/1994 wie folgt:

"Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend."

Im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung galt die Fassung BGBl. Nr. 421/1996, die wie folgt lautete:

"(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Abgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f."

Keine Veränderung erfuhr der § 36 Abs. 2 FinStrG, wonach der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig macht, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

Da nicht erkennbar ist, dass die Gesamtauswirkung des durch BGBl. Nr. 421/1996 novellierten Gesetzes für den Beschwerdeführer günstiger wäre, kommt das FinStrG in der im Zeitpunkt der Begehung der Tat (§ 4 Abs. 2 FinStrG) geltenden Fassung hier zur Anwendung.

Die hier in Anspruch genommene formlose und sicherstellungsfreie Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln setzt gemäß § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 und Abs. 7 ZollG in Verbindung mit § 11 Zollgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 476/1972, voraus, daß sowohl der Halter als auch der Benützer des Beförderungsmittels ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben. Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 ZollG ist unter mehreren Wohnsitzen einer Person als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse darstellt.

Der im Erkenntnis vom , betreffend die Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, vom Verwaltungsgerichtshof gebilligte Verdacht, der Beschwerdeführer habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland gehabt, hat sich durch das durchgeführte Finanzstrafverfahren bestätigt. Abgesehen davon, dass er dies hinsichtlich der ersten Einfuhr eines Motorrades im Jahr 1990 gar nicht bestritten hat, hatte der Beschwerdeführer auch noch bis zumindest am die stärksten persönlichen Beziehungen zum Wohnsitz in Braunau. Entscheidend ist ja nicht, dass die Absicht bestand, den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Burghausen zu verlegen und dass insoferne auch schon Vorbereitungsarbeiten im Gange waren, sondern allein der Umstand, dass nach den objektiv gegebenen Umständen hinsichtlich des letzten Tatzeitpunktes die stärkste persönliche Beziehung noch zu Braunau zu bejahen war.

Bei Beurteilung der Frage, ob die formlose und sicherstellungsfreie Eingangsvormerkbehandlung vorsätzlich, fahrlässig oder unter einem schuldausschließenden Irrtum erfolgte, ist für alle drei Taten aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zumindest bedingter Vorsatz zu bejahen. Hinsichtlich der Einfuhr im Mai 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf die Irrelevanz des Vorbringens verwiesen, der Beschwerdeführer sei Mieter des Motorrades gewesen; über die Qualifizierung des Wohnsitzes (gewöhnlich oder nicht gewöhnlich) wird vom Zweitbeschwerdeführer nicht einmal behauptet, in Irrtum befangen zu sein. Wie der Zweitbeschwerdeführer selbst vorbringt, hat er sich beim Zollamt Simbach über die einschlägigen Bestimmungen kundig gemacht; dass ihm dabei die als geradezu absurd erscheinende Auskunft erteilt worden wäre, der sicherstellungsfreie Vormerkverkehr sei zulässig, wenn er das Fahrzeug von seiner Mutter gemietet hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Aufgrund seiner Erkundigungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Unzulässigkeit der formlosen und sicherstellungsfreien Eingangsvormerkbehandlung bewusst war oder zumindest bei seinen Einfuhren die Verwirklichung dieses Tatbildes ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat.

Nichts anderes kann aber hinsichtlich der Einfuhren im Februar und Mai 1993 gelten. Die oben wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Niederschrift vom erwies sich als objektiv unrichtig. Der Zweitbeschwerdeführer war sich auch bewusst, dass es genau auf diese Angaben ankam und dass - worauf die vernehmende Beamtin ausdrücklich hingewiesen hat - nur aufgrund dieser Angaben die Auskunft erteilt wurde, es bestehe der gewöhnliche Wohnsitz in Burghausen. Ausgehend davon, dass der Zweitbeschwerdeführer schon im Jahr 1990 Erkundigungen eingeholt hat und dass er nach telefonischer Kontaktaufnahme von sich aus bei der Zollbehörde im März 1993 vorgesprochen und dort unrichtige Angaben gemacht hat, kann von einem - wenn auch vorwerfbaren - Irrtum über die Wohnsitzqualität des Wohnsitzes in Braunau keine Rede mehr sein. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer zu allen Tatzeitpunkten im Klaren, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach wie vor in Braunau bestand; er nahm in Kauf, dass ihm zollrechtliche Begünstigungen gewährt wurden, die ihm nicht zustanden. Der Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zufolge der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war der Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Hingegen erwies sich die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am