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Zur Haftung der Entschädigungseinrichtung gemäß WAG 1996/2007
§§ 93, 93b BWG; §§ 23b, 23c, 32 WAG 1996; §§ 75, 76, 103, 106 WAG 2007
Die Entschädigungseinrichtung hat die Berechtigung fristgerecht angemeldeter Anlegerforderungen unverzüglich eigenständig zu prüfen und sie gegebenenfalls festzustellen. Je nach Komplexität des Sachverhalts ist eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen, idR aber nicht mehr als sechs Monate. Festgestellte Forderungen sind binnen drei Monaten auszuzahlen. Der Entschädigungsanspruch des Anlegers ist mit Ablauf von angemessener Prüfungs- und Auszahlungsfrist fällig und beginnt frühestens ab diesem Zeitpunkt zu verjähren. Die Entschädigungsforderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Sicherungsfall und der Auszahlung der Entschädigung anfallen. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf € 20.000 unterliegt. Dadurch wird die Verpflichtung der Entschädigungseinrichtung, Verzugszinsen zu leisten, nicht beschränkt. Die Entschädigungseinrichtung haftet nur mit ihrem Treuhandvermögen.
Aus der Begründung:
Die A I AG (im Folgenden: A), bis unter der Firma A M AG (im Folgenden: AM), war die alleinige Gesel...