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VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0344

VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0344

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des W F in O, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte in Wien I, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom , Zl. Jv 1826-33/97, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte als Kläger zu 6 Cg 182/94 p des LG Krems a.d. Donau gegen eine Gesellschaft m.b.H., die über seinen Werkauftrag ein Blockhaus errichtet hatte, gestützt auf die Behauptung unterlassener Mängelbehebung Klage auf Bezahlung eines Betrages von S 171.512,-- aus dem Titel von Mängelbehebungskosten und Schadenersatz.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom schlossen die Streitteile einen Vergleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"I. Die beklagte Partei verpflichtet sich, nachstehend angeführte Mängel an dem von ihr gelieferten, dem Kläger gehörigen Haus in Oberrabnitz, Marienfeldgasse 21, bestehenden

Mängel fachgerecht wie folgt bei Exekution zu beheben:

1. Bis längstens gegen zweitägige schriftliche

Voranmeldung:

a) An den Traufenseiten (Badezimmer ausgenommen) und an beiden Giebelseiten nach Demontage der Blockwandschalung die Abdichtung aller undichten Stellen und anschließende Montage der Blockwandschalung; allenfalls Ersatz von im Zuge dieser Arbeiten beschädigten Teile der Blockwandschalung durch unbeschädigte Neuteile. Einvernehmen besteht darüber, daß diese Mängel im Obergeschoß des Hauses gegeben sind.

b) Im Erdgeschoß nach Demontage der Blockwandschalung beider Giebelseiten die Abdichtung aller dort befindlichen undichten Stellen und anschließende Montage der Blockwandschalung; allenfalls Ersatz von im Zuge dieser Arbeiten beschädigten Teile der Blockwandschalung durch unbeschädigte Neuteile.

c) Behebung des Mangels nicht ordnungsgemäßer Schließbarkeit von zwei Fenstern im Erdgeschoß nach Abnahme der Verkleidung und deren anschließende Aufbringung. Betroffen von diesem Mangel sind ein Fenster der Westseite und ein Fenster der Südseite des Hauses.

d) Abdichtung von zwei Dachflächenfenstern im Bereich des Anschlusses der Verkleidung.

e) Nachschneiden der Verkleidung der Innentür im Obergeschoß - links vom Stiegenabgang - nach vorangegangener Demontage mit anschließender neuerlicher Montage sowie allfälligem Ersatz beschädigter Türteile durch Neuteile.

f) Überprüfung sämtlicher Innentürstöcke im Erdgeschoß und Behebung der anläßlich dieser Überprüfungen sich ergebenden Mängel, insbesonders Setzungserscheinungen der Stöcke. Diesbezüglich besteht Einvernehmen, daß die Türstöcke zum Kellerabgang und zum Fremdenzimmer bereits derartige Setzungserscheinungen aufweisen und diese daher jedenfalls fachgerecht zu beheben sind.

2. Sollten anläßlich der Überprüfung und Behebung der unter Punkt e) und f) angeführten Mängel Türverkleidungen beschädigt werden, sind diese vorerst provisorisch neuerlich zu befestigen und bis längstens durch Neuverkleidungen zu ersetzen.

3. Bis :

a) Ersatz der Läden bei allen drei Fenstern der Dimension 148 cm x 118 cm im Erdgeschoß, der Terrassentür im Erdgeschoß sowie der Läden zweier Balkontüren im Obergeschoß durch neue Fenster- bzw. Türläden. Die beklagte Partei leistet diesbezüglich Gewähr dafür, daß sich diese neuen Fenster- und Türläden nicht verziehen und verpflichtet sich, für den Fall, daß an den ausgetauschten Fenster- und Türläden Verziehungserscheinungen auftreten, diese wiederum durch neue Fenster- und Türläden zu ersetzen. Diese Gewährleistungsgarantieverpflichtung erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren ab Ersatz der Läden.

b) Demontage der Fünsterflügel im Erdgeschoß betreffend das Fenster südostseitig 108 cm x 118 cm, das Fenster an der Südseite der Dimension 148 cm x 118 cm und das Fenster an der Nordseite zum Duschraum, Abholung dieser Fensterflügel, Abschleifen und Neulassieren der Fensterflügel und anschließende Montage.

Die klagende Partei nimmt zur Kenntnis, daß auch bei Verwendung identer Farben gewisse Farbunterschiede infolge Alterung der verbleibenden Teile unvermeidlich sind. Sie verzichtet aus dem Auftreten derartiger unvermeidbarer Farbunterschiede, Ansprüche finanzieller Art abzuleiten, wobei sich dies sowohl auf Neuverkleidungen wie auch auf Neulackierungen bezieht.

II. Die beklagte Partei verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit den zu Punkt I. angeführten Sanierungsmaßnahmen zur Zahlung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe von S 1.000,-- je Tag des Verzuges ..."

Mit Zahlungsauftrag vom forderte der Kostenbeamte des LG Krems a.d. Donau restliche Pauschalgebühr an, und zwar für Punkt I des Vergleiches ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 66.290,-- und für den Punkt II. unter Anwendung einer Bemessungsgrundlage in Höhe der zehnfachen Jahresleistung.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde keine Folge und vertrat die Auffassung, für die im Vergleichspunkt I übernommenen Leistungen sei gemäß § 17 lit. b GGG der Betrag von S 66.290,-- als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, für die im Vergleichspunkt II getroffene Pönalevereinbarung gemäß § 58 Abs. 1 JN der zehnfache Jahresbetrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, keine ergänzende Pauschalgebühr vorgeschrieben zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für

das ganze Verfahren gleich.

Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle tritt hievon eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Die Pauschalgebühr ist dann unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

In erster Linie wendet sich die Beschwerde gegen die Anwendung der Bemessungsgrundlage für den Vergleichspunkt II, wobei sie vermeint, die belangte Behörde hätte der Tatsache, daß die vereinbarte Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliege, nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen. In Anwendung der gebotenen Vertragsauslegung gemäß § 914 ABGB sei die Pönaleleistung von S 1.000,-- täglich nur als Obergrenze und damit als "vage Orientierungsgrundlage" vereinbart worden; es liege daher keine Leistung iS des § 58 JN vor, sondern sei die Zweifelsregel des § 17 GGG zur Anwendung zu bringen.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nur dann, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 GGG nicht ermitteln läßt, ist gemäß § 17 lit. b leg. cit. betreffend Streitigkeiten, die vor die Gerichtshöfe gehören, ein Betrag von S 66.290,-- anzunehmen.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Zur Entscheidung steht daher zunächst die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Pönalevereinbarung mit einer bestimmten Leistungshöhe vereinbart wurde oder nicht.

Der Beschwerde, die vermeint, zufolge der vereinbarten Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes liege keine Vereinbarung einer bestimmten Leistungshöhe vor, ist entgegenzuhalten, daß es nach ständiger hg. Judikatur betreffend die Gerichtsgebührenpflicht von Pönaleleistungen auf die Frage, ob (überhaupt) und (wenn ja) in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wird, nicht ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/16/0020, und vom , Zl. 92/16/0018); dies dieshalb, weil es betreffend die Beurteilung der Bemessungsgrundlage bei einem Vergleich immer auf den Wert derjenigen Leistung ankommt, zu der sich eine Vergleichspartei verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/16/0020, und die dort angeführte Vorjudikatur) nicht aber darauf, was schlußendlich tatsächlich geleistet wird.

Betreffend das im Streitfall vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von "S 1.000,-- je Tag des Verzuges" vor, deren Heranziehung als "andere" wiederkehrende Leistung iS des § 58 Abs. 1 JN nichts im Wege steht. Dagegen ist eine allfällige richterliche Mäßigung dieser Vertragsstrafe, die u.a. davon abhängt, ob der Vertragsstrafschuldner sich im gegebenen Fall überhaupt darauf beruft (vgl. dazu die bei Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 18 vorletzter und letzter Absatz zu § 1336 ABGB angeführte Rechtsprechung) und ob nicht der dem anderen Teil entstandene Schaden ohnehin in Höhe des vereinbarten pauschalierten Schadenersatzes liegt (weil der wirkliche Schaden immer die Untergrenze einer allfälligen Mäßigung darstellt, vgl. Reischauer a.a.O. Rz 13), ein Umstand, der erst dafür von Bedeutung ist, in welcher Höhe in Pönale schlußendlich tatsächlich schlagend werden kann. Diesem Umstand kommt daher bei der Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage für die durch die Vereinbarung eines Pönales ausgelöste Gerichtsgebührenschuld ebensowenig Bedeutung zu, wie der bei jeder Pönalevereinbarung bestehenden Frage, ob derjenige Verzugsfall, zu dessen Sanktionierung die Vereinbarung getroffen wurde, überhaupt eintritt. Die vereinbarte Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes stand daher einer Heranziehung des § 58 Abs. 1 JN im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Die Beschwerde wendet sich in weiterer Folge gegen die Annahme einer Leistung von unbestimmter Dauer und vermeint, unter Zugrundelegung der Auslegungsregel des § 914 ABGB könne nicht angenommen werden, daß die Parteien eine solche Leistung vereinbart hätten, wobei darauf hingewiesen wird, daß die im Vergleichspunkt I vereinbarten Mängelbehebungen in längstens einem Jahr exekutiv durchgeführt werden könnten.

Dazu ist die Beschwerde darauf zu verweisen, daß nach der hg. Judikatur Leistungen wie z.B. die Vereinbarung eines Benützungsentgeltes "für den Fall einer nicht rechtzeitigen Räumung" bzw. für den Fall "der Überschreitung eines Räumungstermins" als Leistungen auf "unbestimmte Dauer iS des § 58 Abs. 1 JN angesehen werden und daß Gleiches für eine dazu vereinbarte Vertragsstrafe gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0127 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Umstand, daß bei Überschreitung eines Räumungstermines regelmäßig in doch absehbarer Zeit der Gläubiger des Räumungsanspruches im Exekutionsweg die Durchsetzung der Räumung bewerkstelligen kann, ändert am Charakter der unbestimmten Dauer der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes ebensowenig wie im vorliegenden Fall der Hinweis darauf, daß die Erfüllung der im Vergleichspunkt I festgelegten Maßnahmen in längstens einem Jahr exekutiv erzwingbar wäre. Zum Zeitpunkt der Abschlusses der Pönalevereinbarung war jedenfalls nicht abzusehen, für welche konkrete Dauer die Pönaleleistung fixiert wurde. Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle. Für die von der Beschwerde angestrebte Anwendung einer Bemessungsgrundlage in Höhe einer Jahresleistung bestand daher kein Anlaß.

Insofern die Beschwerde vermeint, die in Rede stehende Pönalevereinbarung sei als Nebenforderung iS des § 54 Abs. 2 JN anzusehen und habe daher bei der Berechnung des Streitwertes unberücksichtigt zu bleiben, ist sie darauf zu verweisen, daß dem nach der ständigen hg. Judikatur nicht so ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/15/0092; , Zl. 87/16/0020; , Zl. 88/16/0196 und 88/16/0206; , Zl. 92/16/0018 und , Zl. 93/16/0061), wobei zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen wird.

Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die Vorschreibung einer zusätzlichen Pauschalgebühr für den Vergleichspunkt I, der ihrer Ansicht nach keine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens dargestellt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer grundlegend, daß sein ursprüngliches Klagebegehren ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz wegen schuldhaften Verzugs des Werkunternehmers mit der Verbesserung des mangelhaften Werkes war (also Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung; vgl. dazu z.B. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10, 267ff insb. 270), wohingegen mit dem Vergleichspunkt I ein davon zu unterscheidendes aliud, nämlich ein Verbesserungsanspruch gemäß §§ 1167 bzw. 932 ABGB vereinbart wurde (siehe dazu Koziol/Welser a.a.O. 408). Da somit auch die im Wege des Vergleichspunktes I getroffene Vereinbarung den ursprünglichen Streitgegenstand geändert hat, war die entsprechende Leistung (gemäß § 17 lit. b GGG mit S 66.290,--) zu bewerten, zusammen mit der für den Vergleichspunkt II errechneten Bemessungsgrundlage dem ursprünglichen Streitwert gegenüberzustellen und davon ausgehend die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des für den ursprünglichen Streitwert schon entrichteten Betrages neu zu bemessen.

Insoweit schließlich die Beschwerde unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. eine der belangten Behörde unterlaufende Verletzung der Ermittlungspflicht behauptet, ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde sich in ihrem Bescheid mit allen für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevanten Aspekten auseinandergesetzt und die für eine vollständige rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltselemente ermittelt und festgestellt hat, sodaß der Bescheid der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich war. Auch der behauptete Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben jeweils angeführte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.