Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 20.02.1990, 89/05/0100

VwGH 20.02.1990, 89/05/0100

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §79 idF 1976/018;
BauO Wr §82 idF 1976/018;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwRallg impl;
RS 1
Den Bestimmungen des § 4 Abs 4 Wr GaragenG wurden durch die Normierungen des § 82 BauO idF LGBl Nr 1976/18 derogiert. Die Antwort auf die Frage, ob eine Derogation eingetreten ist, ist nur auf Grund einer Prüfung der konkreten Rechtsnorm möglich. Durch die Bestimmungen einer BauO-Novelle kann eine Derogation von Bestimmungen des Wr GaragenG eingetreten sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2333/78 E VwSlg 9921 A/1979 RS 1
Normen
BauO Wr §76 Abs3;
BauO Wr §76 Abs7;
BauO Wr §82;
RS 2
Die Bestimmung des § 76 Abs 7 Wr BauO bezieht sich ausschließlich auf die Errichtung von Hauptgebäuden. Eine "Kuppelung" mit Nebengebäuden ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit der Errichtung von Nebengebäuden ist in § 82 Wr BauO umfassend geregelt.
Normen
BauO Wr §71;
BauO Wr §76 Abs3;
BauRallg;
RS 3
Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung des ihm gegenüber einzuhaltenden Abstandes (Hinweis E , 1861/62).

Entscheidungstext

Betreff

N gegen Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XVIII-3/88, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: A, B und C)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf der EZ nnn KG XY. Nach dem Einreichplan sollte die Garage in der linken Abstandsfläche, unmittelbar angrenzend an die Grundgrenze und einen auf dem Nachbargrundstück ungefähr in der gleichen Länge bereits bestehenden Garagenbau in 1,25 m ab der Vorgartentiefe errichtet werden. Anläßlich mehrerer mündlicher Verhandlungen sprachen sich die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundfläche gegen die Errichtung der Garage unter anderem auch wegen Nichteinhaltung des Seitenabstandes aus. Mit Bescheid vom wurde gemäß § 70 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes nach Zustimmung durch die örtlich zuständige Bezirksvertretung zur Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes durch Nichteinhaltung der linken Abstandsfläche gemäß § 69 lit. f BO die Bewilligung zur Errichtung der ca. 15 m langen Garage erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Mit Bescheid vom änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die beantragte Baubewilligung versagt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der daraufhin mit Erkenntnis vom , Zl. 84/05/0213, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, da der Verfassungsgerichtshof zuvor mit Erkenntnis vom ausgesprochen hatte, daß der zweite Satz im Punkt II Z. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom , Pr.Zl. 1789/84 (PD Nr. 5751), die den Bebauungsplan für die gegenständliche Liegenschaft festsetzte, bis zum Ablauf des gesetzwidrig war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich dahingehend ab, daß die beantragte Baubewilligung versagt wurde.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß für die benachbarte Liegenschaft (D-gasse) mit Bescheid vom eine Bewilligung gemäß § 71 BO für eine Garage an der rechten Grundgrenze im Seitenabstand erteilt worden sei. Im Jahre 1974 sei eine Bewilligung für eine Erweiterung des ebenerdigen Zubaues durch einen Zubau im

1. Stock erteilt worden. Die bewilligte Kleingarage sei als gesondert in Erscheinung tretender Teil des Hauptgebäudes anzusehen, sie könne als Nebengebäude gemäß § 82 BO betrachtet werden. Der Zubau im Erdgeschoß und im ersten Stock sei in einem Abstand von 3 m von der rechten Grundgrenze errichtet worden, sodaß auf die Länge von 15 m eine Abstandsfläche von mindestens 6 m gegeben sei; es werde daher die gekuppelte Bauweise auf der Nachbarliegenschaft nicht eingehalten. Der Bebauungsplan sehe für die Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse II, offene oder gekuppelte Bauweise vor. Die Liegenschaft und die beiden Nachbarliegenschaften seien in offener Bauweise bebaut. Nach § 76 Abs. 2 BO müßten in der offenen Bauweise die Gebäude freistehend in den im § 79 Abs. 3 festgesetzten Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden. Nach Abs. 3 leg. cit. müßten in der gekuppelten Bauweise die Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden. Durch den vorgesehenen Anbau der geplanten Garage an die auf der Nachbarliegenschaft bereits im Seitenabstand errichtete Garage werde die gekuppelte Bauweise im Sinne des § 76 Abs. 3 BO nicht verwirklicht. Es handle sich bei den Garagen vielmehr um Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO, deren Errichtung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Seitenabstand zulässig sei. Den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes sei durch § 82 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 derogiert worden. Auch nach dieser Bestimmung dürfe eine Baubewilligung für die in Rede stehende Garage nicht erteilt werden. Da die mitbeteiligten Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen dahingehend erhoben hätten, daß die Abstandsflächen von der Bebauung freizuhalten seien, würden diese mitbeteiligten Parteien durch die Errichtung der vorgesehenen Garage im Seitenabstand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Die Baubehörde erster Instanz sei davon ausgegangen, daß eine Baubewilligung mit ausnahmsweiser Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung nach § 69 lit. f BO in der Fassung vor Inkrafttreten der ersten Bauordnungsnovelle 1987 rechtlich möglich sei und habe eine solche Zustimmung bei der örtlich zuständigen Bezirksvertretung eingeholt. Nach der zitierten Bestimmung sei es möglich, mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, i, m, n, o, p, q, r und y für jede Art von Baulichkeiten nach § 5 Abs. 4 lit. s hinsichtlich der Ausgestaltung von Einfriedungen und nach § 5 Abs. 4 lit. w hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern zu bewilligen. Im vorliegenden Fall sei aber keine Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes in einem der angeführten Fälle beabsichtigt, vielmehr solle von der unmittelbar durch das Gesetz normierten Verpflichtung zur Einhaltung des Seitenabstandes dispensiert werden. Eine solche Dispensmöglichkeit sehe weder § 69 lit. f BO noch eine andere Bestimmung vor. Die erteilte Baubewilligung erweise sich demnach als rechtswidrig und sei in eine Versagung umzuwandeln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie über die Gegenschriften der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei erwogen:

Der Bebauungsplan sieht für die gegenständliche Liegenschaft die offene oder gekuppelte Bauweise (§ 76 Abs. 1 lit. c BO) vor. Gemäß § 76 Abs. 2 BO müssen in der offenen Bauweise die Gebäude freistehend in den im § 79 Abs. 3 festgesetzten Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden. Gemäß Abs. 3 müssen in der gekuppelten Bauweise Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinander und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden. Die Errichtung freistehender Gebäude ist dann zulässig, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. Gemäß Abs. 7 muß in Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise an die Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden darf. Hievon ist auf Antrag des Bauwerbers abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. Ist im Bebauungsplan die offene Bauweise festgesetzt, so hat die Behörde, wenn dies öffentliche Interessen erfordern, die Kupplung an ein bestehendes Nachbargebäude zu untersagen.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin müsse im gegenständlichen Fall, da der Nachbar an die Bauplatzgrenze bereits angebaut habe, gemäß § 76 Abs. 7 BO an diese Nachbargrenze angebaut werden. § 76 Abs. 7 BO unterscheide nämlich nicht, ob an der gemeinsamen Bauplatzgrenze von Nachbarn ein Hauptgebäude oder ein Nebengebäude angebaut worden sei, es sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß ein Nebengebäude in diesem Zusammenhang nicht als ein an die gemeinsame Grenze angebautes Bauwerk zu gelten habe.

Die Zulässigkeit der Errichtung von Nebengebäuden ist im § 82 BO geregelt. Diese Bestimmung lautet:

"§ 82. (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.

(2) Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt das Vorhandensein oder das gleichzeitige Errichten eines Hauptgebäudes voraus. Die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz darf nicht mehr als 1/10 seiner Fläche betragen.

(3) Nebengebäude dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p angeordnet ist. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 unzulässig.

(4) Beträgt die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 3,50 m und werden sie in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe errichtet, dürfen sie auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden; die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p steht dem nicht entgegen.

(5) Die durch Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht. Im Gartensiedlungsgebiet ist die mit einem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf die Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m2 festgesetzt ist.

(6) Den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 unterliegen auch als Nebengebäude errichtete Garagen."

Gemäß § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 7/1975, war die Errichtung von Kleingaragen im Seitenabstand unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Mit Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9921/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes durch § 82 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 derogiert wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß eine Garage, die als Nebengebäude zu beurteilen ist und auf einer Abstandsfläche errichtet wird, im Sinne des § 82 Abs. 3 letzter Satz BO als unzulässig anzusehen sei. § 82 Abs. 6 BO sei in seiner neuen Fassung gegenüber § 4 Abs. 4 WGG nicht nur lex specialis, sondern auch lex posterior. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Da die Frage der Derogation eine allgemeine Frage der Rechtsgeltung ist, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch unerheblich, welcher Sachverhalt dem zitierten Erkenntnis zugrundegelegen ist.

Unbestritten ist, daß die Garage, um deren Bewilligung im vorliegenden Fall angesucht wurde, ein Nebengebäude im Sinne des § 82 BO darstellt. Die Errichtung dieses Gebäudes ist aber im Seitenabstand nur in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe zulässig (§ 82 Abs. 4), nicht jedoch, wie beantragt, in einer Tiefe von nur 1,25 m ab der Vorgartentiefe.

Auch aus § 76 Abs. 7 BO läßt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, bezieht sich diese Bestimmung doch ausschließlich auf die Errichtung von Hauptgebäuden. Daß der Gesetzgeber die Errichtung von Nebengebäuden nicht auch im § 76 Abs. 7 BO geregelt wissen wollte, ergibt sich schon daraus, daß er im § 82 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 eine umfassende Regelung bezüglich der Nebengebäude getroffen hat. Hätte der Gesetzgeber anläßlich der Normierung des § 82 eine Sonderregelung für Nebengebäude in Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise angestrebt, so hätte er diese Regelung expressis verbis treffen müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, daß die Zulässigkeit der Errichtung von Nebengebäuden im § 82 BO abschließend geregelt ist. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß eine "Kuppelung" der beantragten Garage mit der bereits bewilligten Garage auf dem Nachbargrundstück nicht zulässig ist.

Eine Bewilligung gemäß § 69 lit. f BO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 28/1987 war schon deshalb nicht möglich, weil keine Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes beabsichtigt war. Es sollte vielmehr von einer unmittelbar durch das Gesetz (§ 79 BO) normierten Verpflichtung zur Einhaltung des Seitenabstandes dispensiert werden. Eine solche Möglichkeit war im § 69 in der hier anzuwendenden Fassung weder in seiner lit. f noch an anderer Stelle vorgesehen.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar auf die Einhaltung des ihm gegenüber einzuhaltenen Abstandes einen Rechtsanspruch besitzt (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1861/62 vom , Slg. Nr. 7615/A, u.a.), und die mitbeteiligten Parteien als Nachbarn rechtzeitig Einwendungen in dieser Richtung erhoben haben, hat die belangte Behörde somit zu Recht auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien die beantragte Baubewilligung versagt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens der erstmitbeteiligten Partei auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Das Kostenbegehren der zweit- und der drittmitbeteiligten Parteien war abzuweisen, da der bloße Verweis auf die Ausführungen in der Gegenschrift einer anderen mitbeteiligten Partei keine Gegenschrift darstellt, für die ein Kostenersatz zuzuerkennen ist.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §71;
BauO Wr §76 Abs3;
BauO Wr §76 Abs7;
BauO Wr §79 idF 1976/018;
BauO Wr §82 idF 1976/018;
BauO Wr §82;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwRallg impl;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050100.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-39235