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VwGH vom 27.01.1994, 92/15/0176

VwGH vom 27.01.1994, 92/15/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der K in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 7 - 789/14/92, betreffend Pfändungsgebühr und Barauslagenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin von S 4,789.750,24 laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom führte das Finanzamt am die Pfändung beweglicher Sachen in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch. Die gepfändeten Gegenstände wurden zum Zwecke der nachfolgenden Versteigerung in das Dorotheum überstellt.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin die Entrichtung bzw. den Ersatz einer Pfändungsgebühr von S 47.898,-- sowie von Barauslagen von S 2.871,-- für die Bereitstellung eines Aufsperrdienstes und von S 10.800,-- für den Transport der Pfandgegenstände vor.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Vorschreibung der Gebühr und der Barauslagen sei rechtswidrig, weil die Verwertung der gepfändeten Fahrnisse "bestenfalls" einen Erlös von S 45.000,-- erbringen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag sei mit Beginn der Amtshandlung fällig geworden. Ob der Wert der gepfändeten Fahrnisse in einer mehr oder weniger großen Relation zum einzubringenden Abgabenbetrag stehe, sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/14/0038, ohne Belang. Dem Umstand, daß die Durchführung der Vollstreckung einen deren Kosten übersteigenden Ertrag nicht erwarten lasse, sei im übrigen bereits insoweit Rechnung getragen worden, als die Vollstreckung auf den mit einer Berufungsentscheidung verminderten Haftungsbetrag eingeschränkt worden sei. Die Abänderung des vollstreckbaren Abgabenanspruches könne im Berufungsverfahren bezüglich der Pfändungsgebühr jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin keinen Antrag nach § 26 Abs. 6 AbgEO gestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2 % vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze. Gemäß Abs. 5 leg. cit. werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 leg. cit.).

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung 78 f, sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 81/13/0161, vom , Zl. 85/14/0029, und vom , Zl. 90/14/0023).

Im Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichte. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom , Zlen. 87/13/0012, 0013); Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht.

Dem ist für den vorliegenden Fall hinzuzufügen, daß die Gebührenpflicht auch dann entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach der zitierten Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung UNTER GLEICHZEITIGER AUFHEBUNG ALLER BIS DAHIN VOLLZOGENEN VOLLSTRECKUNGSAKTE auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, daß gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Im Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) ist daher auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben sind (vgl. hiezu Reeger-Stoll, aaO 80, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 601/91). Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage an Hand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären.

Die Beschwerde macht geltend, bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenvorschreibung sei nicht darauf Bedacht genommen worden, daß der voraussichtliche Erlös der Vollstreckung nicht einmal deren Kosten decken werde.

Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde.

Die Vorschrift entspricht nahezu wortgetreu dem § 39 Abs. 1 Z. 8 EO; es kann daher auch auf die zu dieser Vorschrift ergangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, daß der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 1, EvBl. 1964/11) und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll (vgl. RZ 1959, 33). Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben (vgl. Heller-Berger-Stix, aaO 3). Wenn nicht zu erwarten ist, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten läßt, daß die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten (vgl. EvBl. 1978/150). "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten (vgl. EvBl. 1984/102 mwN); sie setzen sich aus den Pfändungs- und Versteigerungsgebühren einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/13/0191, unter Hinweis auf Reeger-Stoll, aaO 77).

Im Beschwerdefall war - ausgehend von der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage in Höhe des (damals) aushaftenden Abgabenbetrages von S 4,789.750,24 - mit Kosten der Exekution von wenigstens S 133.414,75 (1 % Pfändungsgebühr, 1,5 % Versteigerungsgebühr und S 13.671,-- Barauslagen) zu rechnen; dabei wird auf die den Erlös schmälernden Gebühren der Versteigerungsanstalt noch nicht Bedacht genommen. Die Durchführung und Fortsetzung der Exekution zur Hereinbringung eines Betrages von S 4,789.750,24 war im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, daß der Erlös der Exekution den Betrag von S 133.414,75 übersteigen werde.

Eine solche Prognose hat die Abgabenbehörde nicht einmal ansatzweise versucht. Zwar dürfen die Anforderungen an eine solche Prognose nicht überspannt werden; im allgemeinen wird - sofern die Kenntnisse des Vollstreckungsorganes zur Beurteilung des voraussichtlichen Verkaufserlöses ausreichen - eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen sogenannten Bleistiftwerte genügen. Je nach der Art der gepfändeten Gegenstände bzw. über begründeten Einwand des Verpflichteten wird aber auch eine Schätzung durch Sachverständige in Betracht kommen. Im Beschwerdefall fehlt aber bereits die Angabe der Bleistiftwerte der gepfändeten Gegenstände durch den Vollstrecker; auch die belangte Behörde hat sich mit der Frage des voraussichtlichen Erlöses der gepfändeten Gegenstände nicht auseinandergesetzt. Nach dem Inhalt des Pfändungsprotokolles handelt es sich dabei um übliche Wohnungseinrichtungsgegenstände; die belangte Behörde tritt auch der Behauptung der Berufung, der Erlös werde S 45.000,-- nicht übersteigen, nicht ausdrücklich entgegen. Träfe diese Behauptung zu, so wäre das Ergebnis der gegen die Beschwerdeführerin zur Hereinbringung des genannten, damals geschuldeten Abgabenbetrages geführten Exekution bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Gebührenvorschreibung und im Hinblick auf die zu erwartende Vorschreibung der Verkaufsgebühr, daß sich - ungeachtet der Veräußerung aller der Exekution unterworfenen Fahrnisse der Beschwerdeführerin - deren Schuldenstand nicht verringert, sondern beträchtlich erhöht hätte. Daß dies nicht der Sinn eines Exekutionsverfahrens, das auf zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers abzielt, sein kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

Daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die Verwertung der gepfändeten Fahrnisse einen die Kosten dieses Exekutionsverfahrens übersteigenden Erlös erwarten ließ, nicht auseinandersetzte, bedeutet somit eine Rechtswidrigkeit nicht nur der Entscheidung über einen allfälligen auf § 16 Z. 6 AbgEO gestützten Einstellungsantrag, sondern auch der Gebührenvorschreibung, weil die Behörde dabei die Rechtmäßigkeit der Durchführung und Fortsetzung der Exekution unter dem Gesichtspunkt des § 16 Z. 6 AbgEO als Vorfrage zu prüfen hatte. Dieser Mangel ist wesentlich für die Entscheidung ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf eine - im angefochtenen Bescheid angedeutete - Einschränkung des Exekutionstitels eine Herabsetzung der Gebühr stattzufinden hatte.

Ergänzend ist zu bemerken, daß die belangte Behörde ihre ohne Bedachtnahme auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Exekution unter dem Gesichtspunkt des § 16 Z. 6 AbgEO ergangene Gebührenvorschreibung im Beschwerdefall auch nicht auf § 26 Abs. 2 AbgEO stützen konnte. Eine Exekution, die wegen des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 16 Z. 6 AbgEO nicht durchgeführt bzw. fortgesetzt werden durfte, ist einer "erfolglos verlaufenen" Exekution im Sinne des § 26 Abs. 2 leg. cit. nicht gleichzusetzen. Die Anordnung des § 26 Abs. 2 AbgEO kommt sohin dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des § 16 Z. 6 AbgEO entgegenstand. Auch auf der Grundlage dieser Auffassung verbleibt für § 26 Abs. 2 AbgEO ein Anwendungsbereich für jene Fälle, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/14/0038, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, aus den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, ließen sich für den Vollstreckungsschuldner keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven Rechte etwa in der Richtung ableiten, daß die Vollstreckungsbehörde bestimmte im Gesetz vorgesehene Schritte der zwangsweisen Einbringung nur dann durchführen dürfe, wenn von vornherein ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem vollstreckbaren Rückstand und dem Wert der zu erwerbenden Pfandrechte feststünde. Im Beschwerdefall kann sich die belangte Behörde zur Stützung ihres Standpunktes nicht mit Erfolg auf das erwähnte Erkenntnis berufen, weil sich der Gerichtshof damals - anders als im vorliegenden Beschwerdefall - nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung oder Fortsetzung der Exekution bzw. der Gebührenvorschreibung unter dem Gesichtspunkt eines die Exekutionskosten nicht übersteigenden Erlöses auseinanderzusetzen hatte.

Der angefochtene Bescheid ist somit inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht geprüft hat, welcher Erlös durch eine mögliche Versteigerung der gepfändeten Gegenstände erzielt werden könnte (vgl. ebenso das Erkenntnis vom , Zl. 85/13/0191). Der Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Abschließend sei bemerkt, daß nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen müßten, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht; erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten läßt. Ebensowenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, daß die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten läßt. In der Folge hat sich die Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in § 16 Z. 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinanderzusetzen.

Dem ist hinzuzufügen, daß es der Behörde gegebenenfalls freisteht, die Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 16 Z. 6 AbgEO dadurch zu vermeiden, daß sie - allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits anhängigen Vollstreckungsverfahrens - sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränkt (vgl. EvBl. 1984/102), der demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der solcherart verminderten Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Eine solche Vorgangsweise erscheint schon deshalb zweckmäßig, weil der Einstellungsgrund des § 16 Z. 6 AbgEO nicht zu einer Begünstigung von Verpflichteten mit besonders hohen Abgabenverbindlichkeiten führen soll, bei denen hohe Exekutionskosten einer Exekutionsführung entgegenstünden, was bei Verpflichteten mit geringfügigen Verbindlichkeiten nicht der Fall wäre.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.