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VwGH vom 18.07.2001, 95/13/0139

VwGH vom 18.07.2001, 95/13/0139

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/13/0140 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der I AG in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , Zl 6/2-2301/93- 07, betreffend Umsatzsteuer 1991 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab dem , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1991 Genussrechtskapital ausgegeben habe, wobei S 221,750.000,-- (inklusive Agio) einbezahlt worden seien. Dieser Vorgang sei als nicht steuerbarer Umsatz behandelt worden. Die Ausgabe von Genussrechtskapital sei jedoch als Umsatz von Wertpapieren anzusehen und daher gemäß § 6 Z 8 lit d UStG 1972 ein unecht steuerbefreiter Umsatz. 1991 habe die Beschwerdeführerin zwei Eingangsrechnungen betreffend Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung der Genussrechtsbedingungen erhalten. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer (S 42.000,--) sei gemäß § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972 nicht abzugsfähig, da sie in Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen gemäß § 6 Z 8 lit d UStG 1972 stehe. Beim Einheitswert des Betriebsvermögens zum sei ein Betrag von S 93,750.000,--, bezeichnet als "bedingt eingezahltes Genussrechtskapital" als Schuldpost angesetzt worden. Laut Aussage des Manfred K stelle dieser Betrag eine "etwaige Verbindlichkeit für die Rückführung des bereits bezahlten Betrages auf bis 1995 nicht aufgebrachtes Genussrechtskapital" dar. Genussrechtskapital stelle jedoch wirtschaftlich betrachtet Eigenkapital dar und sei daher bei der Einheitswertermittlung als Schuldpost nicht abzugsfähig. Jene Anteile des Genussrechtskapitals, welche noch nicht zur Gänze bar eingezahlt worden seien und von der geprüften Gesellschaft als Verbindlichkeit angesehen würden, stellten gemäß § 6 BewG eine aufschiebend bedingte Last dar (Eintritt der Bedingung durch Beschluss über die Herabsetzung des Genussrechtskapitals oder Fristablauf per ), welche somit bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum keine abzugsfähige Passivpost darstellten.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüfer und erließ u. a. einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid sowie einen Feststellungsbescheid hinsichtlich des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum sowie einen davon abgeleiteten Vermögensteuerbescheid ab dem .

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen: Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 6 Z 8 lit d UStG 1972 Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze (unecht) steuerfrei seien. Die Ausgabe von Genussscheinen gegen Genussrechtskapital als Entgelt falle als Umsatz von Wertpapieren jedenfalls unter diesen Tatbestand. Die Beschwerdeführerin übersehe mit ihren Ausführungen in der Berufung, dass sie bei der Akquisition von Genussrechtskapital sehr wohl mit außenstehenden Dritten in eine Leistungsbeziehung getreten sei, indem sie Genussscheine gegen Entgelt an diese veräußert habe. Dazu habe sie sich auch einiger Berater bedient, die ihr für die Beratungs- und Verwaltungsleistungen Provisionen einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hätten. Bei diesem Umsatz könne daher nicht von einem Innenumsatz die Rede sein. Dasselbe gelte für die Ausgabe von Genussscheinen, die einen Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und den Erwerbern des Genussscheinrechtes darstelle, bei welchem die Beschwerdeführerin Bareinlagen gegen Genussscheinrechte entgegennehme. Bezüglich der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 6 Z 8 lit d UStG 1972 sei auszuführen, dass gemäß Art 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Solange § 6 Z 8 lit d UStG 1972 zum Bestand der gültigen Rechtsnormen gehöre, sei die Abgabenbehörde an diese Bestimmung gebunden. Hinsichtlich des Genussrechtskapitals als Betriebsschuld beim Einheitswert verweist die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes darauf, dass die Beschwerdeführerin vermeine, es ergebe sich schon aus der Textierung des "§ 3 der Genussrechtsbedingungen" die auflösende Bedingung, "um die Genussrechte untergehen zu lassen". Damit bringe die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass nicht die Last, also das Forderungsrecht des Genussscheininhabers auflösend bedingt sei, sondern der Eigenkapitalcharakter des Genussrechtskapitals bzw dessen Erwerb. Aus § 5 Abs 1 BewG ergebe sich, dass dieses unter auflösender Bedingung erworbene Genussrechtskapital als Eigenkapital grundsätzlich wie unbedingt erworbenes Eigenkapital zu behandeln sei und damit das dazu korrespondierende Forderungsrecht des Genussscheininhabers nur aufschiebend bedingt sein könne, weil es erst dann entstehe, wenn mit Eintritt der Bedingung der Eigenkapitalcharakter des Genussrechtskapitals bei der Beschwerdeführerin untergehe ("sich auflöst"), was die Beschwerdeführerin treffend formuliere mit:

"Diese" (Genussrechte) "gehen ipso iure durch Zeitablauf unter und wandeln sich automatisch zu Forderungen ehemaliger Genussrechtsinhaber um." Damit könne aber nur gemeint sein, dass die Last (Fremdkapitalcharakter) mit Bedingungseintritt erst bei der Beschwerdeführerin entstehe, dh aufschiebend bedingt und gemäß § 6 Abs 1 BewG nicht zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung aber mit Beschluss vom , B 1970/94, B 1971/94, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin auf "richtige Berechnung der Umsatzsteuer 1991 und richtige Berechnung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und der Vermögensteuer zum " verletzt. Begründend verweist sie bloß auf die Ausführungen in der Urbeschwerde, welche sie als Verletzung einfach-gesetzlicher Bestimmungen "insbesondere" des Umsatzsteuergesetzes und "insbesondere" des Bewertungsgesetzes relativiert.

Eine einfach-gesetzliche Rechtsverletzung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Urbeschwerde nicht zu erkennen. Insbesondere kann der angestrebten Beurteilung der Beschwerdeführerin, die betreffenden, den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes unterliegenden Umsätze wären seit der Aufhebung des § 6 Z 9 lit b UStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 90/83 und 106/84, nicht steuerbar, nicht gefolgt werden. Die Aufhebung bedeutet vielmehr, dass die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz fallenden Umsätze ab - so nicht eine andere Befreiungsnorm anzuwenden ist - steuerpflichtig sind (vgl Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 134 zu § 6 Z 8).

Aber auch eine "einheitliche (saldierte)" Bewertung des Wirtschaftsgutes "Genussrechtskapital mit korrespondierendem Forderungsrecht des Genussscheininhabers", wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, findet in den gesetzlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes keine Deckung, weil danach zur Feststellung des Einheitswertes eines gewerblichen Betriebes das betriebliche Rohvermögen als Summe der Einzelwerte der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Aktivposten zu ermitteln ist und von diesem Betriebsschulden und Rücklagen abzuziehen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am