VwGH vom 30.05.1995, 95/13/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der N in P, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 7-781/2/95, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin anläßlich der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Zeiträume November 1993 und Februar 1994 Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs 3 UStG bescheidmäßig festgesetzt. Die Abgabenbehörde vertrat diesbezüglich die Ansicht, daß die Beschwerdeführerin entrichtete Einfuhrumsatzsteuer jeweils um einen Monat zu früh geltend gemacht habe. Die Festsetzung führte zu Nachforderungen an Umsatzsteuer, welchen zu den Fälligkeitstagen kein entsprechendes "Guthaben am Abgabenkonto gegenübergestanden" sei. Das Finanzamt setzte daher gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Nichtvorschreibung von Säumniszuschlägen sowie auf Durchführung eines einwandfreien Verfahrens" verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 217 Abs 1 BAO tritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Die Beschwerde bestreitet weder, daß am Fälligkeitstag der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen Abgabenschuldigkeiten, wie sie den festgesetzten Säumniszuschlägen zugrunde lagen, unberichtigt aushafteten, noch behauptet sie, daß einer der im Gesetz normierten Gründe vorliegt, der die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausschiebt.
Die umfangreichen Beschwerdeausführungen beziehen sich vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob es rechtens war, anläßlich der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für November 1993 und Februar 1994 die für diese Zeiträume geltend gemachten Einfuhrumsatzsteuerbeträge (teilweise) nicht anzuerkennen und stellen die Richtigkeit dieser Festsetzungsbescheide ausdrücklich in Abrede, weshalb auch kein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen wäre.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden: Nach ständiger hg Rechtsprechung (vgl etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0028 mwN, oder vom , 90/13/0084), auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, setzt die Säumniszuschlagspflicht NICHT den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, daß dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.