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Zur richterlichen Missbrauchskontrolle bei Verbraucher(kredit)verträgen
Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben – Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit – Ausschluss – Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu gewähren
1. Art 4 Abs 2 und Art 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
2. Die Art 2 EG, 3 Abs 1 Buchst g EG und 4 Abs 1 EG stehen einer Auslegung von Art 4 Abs 2 und Art 8 der Richtlinie 93/13 nicht entgegen, wonach die Mitgliedstaaten eine nationale Regelung erlassen dürfen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den...