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VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0150

VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. 6/5-5027/89-04, betreffend Einkommensteuer 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Aufsichtsrates der X-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: Gesellschaft). In den Jahren 1983 und 1986 trug die Gesellschaft die Kosten von Flugreisen, die den Beschwerdeführer nach Paris, Moskau und zweimal in die USA führten. Bei der Bemessung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1983 und 1986 vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer - in Gestalt der Übernahme der Kosten für die erwähnten Flugreisen - sonstige geldwerte Vorteile zugeflossen seien, und unterzog aus diesem Titel Beträge von S 17.632,73 (1983) und S 236.400,40 (1986) der Besteuerung.

In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Reisen seien von der Gesellschaft organisiert worden; diese habe auch alle angefallenen Spesen, zumindest aber die Ticketkosten bezahlt. Es habe sich um Studienreisen im Hinblick auf konkrete Projekte der Gesellschaft wie den Bau des Pier Ost am Flughafen Wien gehandelt. Für Investitionen in derartig großem Umfang sei die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Für dessen Mitglieder sei es notwendig, "sich über die organisatorischen und rechtlichen Änderungen für eine Entscheidungsfindung hinreichend zu informieren". Dem Beschwerdeführer seien daher aus dem Titel der Spesenersätze anläßlich der Dienstreisen keine Einkünfte angefallen.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer unter Aufforderung zur Stellungnahme vor, während der (im Beschwerdeverfahren allein strittigen) Reise in die USA in der Zeit vom 4. bis seien ein Ausflug nach San Francisco mit Stadtrundfahrt, ein Besuch des Japanese Teagarden und des Golden Gate Parks, Stadtrundfahrten in Los Angeles, Atlanta und New York, der Besuch des World Trade Centers, einer Broadway-Show und der Universal Studios unternommen worden. Das Finanzamt habe den geldwerten Vorteil ausgehend von den der Verrechnung zwischen der Gesellschaft und den Fluglinien zugrundegelegten Preisen der "Gratistickets", den in der Buchhaltung aufscheinenden Hotelkosten und von einem aliquoten Anteil an den übrigen Reisespesen, die ebenfalls aus der Buchhaltung der Gesellschaft zu entnehmen seien, errechnet. Die Kosten der strittigen Reise hätten S 79.810,-- (Flugtickets), S 12.584,37 (Hotelkosten) und S 11.859,37 (anteilige Spesen), insgesamt sohin S 104.253.74 betragen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, zu den Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung Stellung zu nehmen und Reiseprogramme vorzulegen. Anhand des Reiseprogrammes sei darzulegen, welche Tageszeiten für welche beruflichen Informationen bzw. Besichtigungen verwendet wurden, wann welche Freizeitveranstaltungen stattgefunden und welches Ausmaß Flug- und sonstige Reise- bzw. Transferzeiten in Anspruch genommen hätten.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, Ziel und Zweck der Reise, der Flughafenbesichtigungen und Besprechungen sei es gewesen, Informationen über Passagierbrücken, Sicherheitsvorrichtungen und die medizinische Versorgung am Flughafen zu gewinnen. Die Gestaltung der Freizeit sei nicht von der Gesellschaft organisiert worden, sondern "vor Ort". In der Anlage legte er folgende Zeitaufstellung vor:

"Reise USA 16.30 - 12.45 - 8 Tage

Arbeitszeit

Stunden Stunden

Fr

Flug Wien-Los Angeles 15

Anreise Flughafen 2

Flughafen L.A. - Hotel 2 19

Sa

Los Angeles-Samstag-Freizeit

So

Los Angeles-Sonntag-Freizeit

- Besprechung mit 2. Reisegruppe 4

Mo

Los Angeles-Freizeit

Di

Flughafenbesichtigung,

Besprechungen 8.00-12.55 5

Flug Atlanta 5

Transfer Hotel 2 12

Mi :

Atlanta

Flughafenbesichtigung und

Besprechung 11.00 -16.30 5,5

Flug New York 3

Transfer Hotel 2 10,5

Do :

New York-Freizeit

Fr :

New York: Besprechung, Flughafen-

besichtigung 11.00-21.40 12,5

Flug Wien 9

Transfer nach Hause 2 23,5

Arbeitszeit 69,0"

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Einkommensteuer 1983 zur Gänze, betreffend die Einkommensteuer 1986 teilweise statt; (unter anderem) im Umfang der Einbeziehung der Kosten der USA-Reise von S 104.253,74 in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer 1986 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der USA-Reise nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, rechne man den Anreisetag und den Rückreisetag ab, so blieben sieben Tage Aufenthalt, von denen drei (Samstag, Montag, Donnerstag) zur Gänze der Freizeitgestaltung gedient und an einem weiteren Freizeittag (Sonntag) eine vierstündige Besprechung mit einer parallel reisenden Gruppe stattgefunden hätte. Lediglich an drei Tagen (Dienstag, Mittwoch, Freitag) hätten die Besichtigungen der Flughäfen in Los Angeles, Atlanta und New York mit anschließenden Besprechungen stattgefunden, was insgesamt 23 Arbeitsstunden umfaßt habe. An den freien Tagen hätten Stadtrundfahrten in Los Angeles und New York stattgefunden (eine einstündige Stadtrundfahrt durch Atlanta sei an einem Besprechungstag durchgeführt worden und werde nicht ins Kalkül gezogen). Weiters seien ein Ausflug nach San Francisco mit Stadtrundfahrt, Besuchen des Japanese Teagarden und des Golden Gate Parks, des World Trade Center, einer Broadway-Show und der Universal Studios durchgeführt worden. Dabei handle es sich um Programmpunkte, die für einen USA-Touristen von nicht unerheblicher Anziehungskraft seien. Das Reiseprogramm müsse als Mischprogramm beurteilt werden, da es nicht nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei, sondern neben den Besprechungen und Besichtigungen in einem nicht unwesentlichen Ausmaß Gelegenheit zu persönlichem Erleben und Bereicherung nicht nur berufsspezifischer Kenntnisse geboten habe. Allgemein interessierende Programmpunkte (Privatzeiten) dürften nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der neben der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet werde. Dabei sei auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen. Die An- und Abreisezeiten könnten die Qualifikation der Aufenthaltszeiten nicht beeinflussen, sondern teilten deren steuerliches Schicksal. Dies sei der Vorgangsweise des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, der durch das Einbeziehen der An- und Abreisezeiten eine mehr als 40 Arbeitsstunden umfassende Reisewoche errechne. Da im Beschwerdefall die reinen Arbeitszeiten im Verhältnis zur Freizeit nicht von übergeordnetem Ausmaß seien, könnten die An- und Abreisezeiten sowie die Transferzeiten nicht der Arbeitszeit zugerechnet werden. Der Ablauf der Reise in die USA lasse somit nicht die Annahme zu, daß für die Reise berufliche Interessen in einem Maßstab bestimmend gewesen wären, daß private Reisezwecke so gut wie nicht in Betracht zu ziehen gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß für die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 1986 der Wert der Reise in die USA keinen Teil der Aufsichtsratvergütungen darstellt, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt zunächst die Auffassung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die strittige Reise als Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 zu qualifizieren. An der Reise hätten auch vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsandte Mitglieder desselben teilgenommen; die Betriebsprüfung habe keinen Anlaß gesehen, in Ansehung dieser Personen die Reise nicht als Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 zu qualifizieren.

Nach § 26 Z. 7 EStG 1972 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Den oben wiedergegebenen Darlegungen ist unter Hinweis auf die zitierte Vorschrift entgegenzuhalten, daß im Beschwerdefall weder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (vgl. § 26 leg. cit. erster Halbsatz) noch Reisewegvergütungen in Rede stehen und es sich beim Beschwerdeführer - in Beziehung zu dem Unternehmen, das ihm die strittige Reise zuwendete - auch nicht um eine "im privaten Dienst angestellte Person" (vgl. § 26 Z. 7 erster Satz EStG 1972) bzw. einen "Arbeitnehmer", der "über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt" (vgl. § 26 Z. 7 zweiter Satz leg. cit.), handelt. Für eine Beurteilung der Reise (in Ansehung des Beschwerdeführers) als "Dienstreise" im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 fehlen somit die wesentlichen Tatbestandsmerkmale.

Die Berufung auf die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Der Grundsatz der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" hat nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, BAO-Handbuch 48, und die dort zitierte Rechtsprechung) ausschließlich im Bereich der Sachverhaltserforschung Bedeutung. Daran, daß in der Person des Beschwerdeführers die oben angeführten Tatbestandsmerkmale des § 26 Z. 7 EStG 1972 nicht verwirklicht sind, vermag auch eine Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" nichts zu ändern.

Soweit der Beschwerdeführer im erwähnten Zusammenhang durch die behauptete steuerliche Anerkennung von Dienstreisen bei den vom Betriebsrat entsandten Aufsichtsratsmitgliedern das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt sieht, ist ihm zu erwidern, daß die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides am Gesetz und nicht am Inhalt anderer, den Beschwerdeführer nicht betreffender Bescheide zu prüfen ist. Ob die Abgabenbehörde - allenfalls zu Unrecht - in Ansehung anderer Reiseteilnehmer eine Dienstreise angenommen hat, hat somit bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides außer Betracht zu bleiben.

Die Auffassung der Beschwerde, daß die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze über die steuerliche Beurteilung sogenannter "Studienreisen" (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur) im Beschwerdefall nicht heranzuziehen seien, weil hier eine "Dienstreise" im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 vorliege, kann somit nicht geteilt werden. Über den soeben dargestellten Einwand hinaus wird die Auffassung der belangten Behörde, daß mit der Zuwendung einer Reise, die nicht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Reisekosten als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten erfüllt, Kosten der privaten Lebensführung getragen und somit "geldwerte Vorteile" im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1972 zugewendet werden, auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung sogenannter "Studienreisen", die kumulativ vorliegen müssen (vgl. hiezu Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 EStG 1972 allg., 36 ff, § 20 EStG 1972, 22/5 ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen) zählt unter anderem, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/14/0171, und vom , Zl. 90/14/0266). Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird; hiebei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (vgl. z.B. die Erkenntnissen vom , Zl. 89/14/0125, und vom , Zl. 92/14/0150). Dementsprechend sind die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein sogenanntes "Mischprogramm" ist, (im Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) dem Bereich der privaten Lebensführung zuzordnen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. 6160/F, und vom , Zl. 90/14/0176).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die belangte Behörde das tatsächlich durchgeführte Programm der vorliegenden Reise, die einerseits zahlreiche Aktivitäten von allgemeinem touristischem Interesse, andererseits aber während einer Reisedauer von acht Kalendertagen nur eine Arbeitszeit von 23 Stunden umfaßte, als Mischprogramm beurteilt. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was diese Beurteilung rechtswidrig erscheinen ließe. Lediglich in einer - nach Ablauf der Beschwerdefrist erstatteten - Äußerung zur Gegenschrift vermißt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer vierstündigen Besprechung am zweiten Reisetag mit Mitgliedern einer parallel reisenden Reisegruppe, die dem Informations- und Erfahrungsaustausch gedient habe, und der Reise- und Transferzeiten als Arbeitszeit. Selbst eine Bedachtnahme auf dieses Vorbringen führte nicht zu einem anderen Ergebnis:

Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, welche berufsspezifischen Erfahrungen und Informationen, die Gegenstand einer vierstündigen Besprechung hätten sein können, der Beschwerdeführer und die Mitglieder einer parallel reisenden Reisegruppe bis zum Zeitpunkt der Besprechung hätten gewinnen können, nachdem die vorangegangenen Reisetage ausschließlich der Flugreise und der Erholung von den Strapazen der langen Flugzeit und der Zeitverschiebung (vgl. Seite 13 der Beschwerde) gedient hatten, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung dieser Besprechung als Arbeitszeit lediglich eine Arbeitszeit von 27 Stunden in acht Kalendertagen. Auch dies stünde einer Beurteilung des Reisegrogrammes als Mischprogramm nicht entgegen. Ebensowenig bietet der vorliegende Sachverhalt einen Anlaß, von dem Grundsatz abzugehen, wonach Reisezeiten für die An- und Abreise sowie Transferzeiten für die Abgrenzung zwischen privaten und beruflich bedingten Zeiten außer Ansatz bleiben; maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der keinen Selbstzweck habenden Reisebewegungen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0150).

In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, die Reise sei von der Gesellschaft ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers organisiert worden. Die Gesellschaft habe "Gratistickets" bestimmter Fluglinien verwendet, weshalb auf die von den Fluglinien vorgegebenen Möglichkeiten habe Rücksicht genommen werden müssen. Daraus ergebe sich die Reisedauer, die zeitliche Lagerung und Anzahl der freien Tage sowie der Flughafenbesichtigungen und Besprechungen.

Diesen Darlegungen ist entgegenzuhalten, daß es in der Frage, ob die Kosten einer Reise - wegen des Vorliegens eines sogenannten "Mischprogrammes" - der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, insbesondere auf das zeitliche Ausmaß der allgemein interessierenden Programmpunkte im Verhältnis zu jenen der ausschließlich beruflich veranlaßten Aktivitäten, gemessen jeweils an der tatsächlichen Abwicklung der Reise, ankommt und nicht auf die Gründe, die für die Gestaltung des Reiseprogrammes maßgebend waren.

Auch mit dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt hätte, bei der Organisation der Reise mitzuwirken, ist für die Beschwerde nichts gewonnen; maßgeblich ist, daß nach den unwidersprochenen Sachverhaltsfeststellungen das tatsächlich abgewickelte Reiseprogramm eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von deutlich weniger als acht Stunden umfaßte.

Ob die dem privaten Bereich zuzuordnenden allgemein interessierenden Programmpunkte vom Veranstalter "vorgegeben" oder vom Reisenden individuell geplant werden konnten, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Freizeit am Samstag zur Erholung von den Flugstrapazen benötigt worden sei, am Sonntag eine dem Erfahrungs- und Informationsaustausch dienende vierstündige Besprechung mit den Teilnehmern einer parallel reisenden Reisegruppe stattgefunden habe und der Montag als Ersatz für die Freizeit am Wochenende angesehen werden könne.

Auch mit diesen Darlegungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch wenn - wie die Beschwerde meint - die Freizeit am Samstag zur Erholung von den Flugstrapazen benötigt worden sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, daß an diesem Tag keine der Arbeitszeit zuzuordnenden Aktivitäten stattfanden. Daß eine Zuordnung der behaupteten vierstündigen Besprechung am Sonntag zur Arbeitszeit am Ergebnis nichts geändert hätte, wurde oben bereits dargelegt. Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen wird somit nicht dargetan, daß der belangten Behörde bei der Zuordnung von Aktivitäten zur "Freizeit" bzw. "Arbeitszeit" ein für das Ergebnis maßgeblicher Fehler unterlaufen wäre. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Montag - der auch nach den Darlegungen der Beschwerde der "Freizeit" gewidmet war - als "Ersatz" für die ansonsten am Wochenende zur Verfügung stehende Freizeit angesehen werden könnte.

Auch mit den nicht weiter konkretisierten Darlegungen der Beschwerde, nicht alle jene Zeiten, die nicht "reine Besichtigungs- und Besprechungszeiten" seien, seien "automatisch als Privatzeiten bzw. für allgemein interessierende Programmpunkte" zur Verfügung gestanden, wird nicht aufgezeigt, daß der belangten Behörde bei der Zuordnung der zur Verfügung stehenden Zeit zu beruflichen und privaten Aktivitäten ein Fehler unterlaufen wäre.

Ebensowenig kann die Auffassung der Beschwerde geteilt werden, die Reise hätte im Hinblick auf die kurze Dauer, das Fehlen von "von vornherein auf die Freizeitgestaltung abzielenden Programmpunkten" und das Fehlen von Freizeit keinen Anreiz für "normale USA-Touristen" gehabt. Dem steht zunächst entgegen, daß das tatsächlich abgewickelte Reiseprogramm zahlreiche, oben näher beschriebene Aktivitäten von allgemeinem touristischem Interesse umfaßte. Darauf, daß keine "von vornherein auf Freizeitgestaltung abzielenden Programmpunkte" bestanden, kommt es im Hinblick darauf, daß genügend Zeit zur individuellen Gestaltung allgemein interessierender Aktivitäten zur Verfügung stand, nicht an. In Anbetracht des Umstandes, daß von Reiseveranstaltern zahlreiche "Städteflüge" mit einer Aufenthaltsdauer von wenigen Tagen angeboten werden, vermag auch das in der Beschwerde erstmals vorgetragene Argument, die Reise hätte schon wegen ihrer kurzen Dauer, der Strapazen der Flüge und der Zeitumstellung keinen Anreiz für "normale USA-Touristen" geboten, nicht zu überzeugen. Auch mit dem nicht weiter konkretisierten Hinweis auf das "Fehlen von Freizeit" zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf, weil sie sich damit vom festgestellten Sachverhalt entfernt.

Die belangte Behörde hat somit die eingangs hervorgehobene Voraussetzung für die Zuordnung der Reise zur beruflichen Sphäre zu Recht verneint. Da die von der Rechtsprechung hiefür entwickelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt es sich, auf jene Darlegungen der Beschwerde einzugehen, die sich mit der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen befassen.

Die belangte Behörde hat den dem Beschwerdeführer zugeflossenen "geldwerten Vorteil" nach der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Preis bewertet, der der Verrechnung zwischen der Gesellschaft und den Fluggesellschaften zugrunde gelegt worden sei. Die Beschwerde erblickt eine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde nicht auf das (in einem anderen Verfahren erstattete) Vorbringen eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrates, das an derselben Reise teilgenommen habe, Bedacht genommen habe, wonach der Wert des Sachbezuges S 71.292,-- betrage. Diesen Darlegungen ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Grundlagen und das Ergebnis der Schätzung des geldwerten Vorteiles unter Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten worden waren. Dem Beschwerdeführer, der sich insoweit zum Vorhalt nicht äußerte, bleibt es verwehrt, im Beschwerdeverfahren die Unrichtigkeit der Schätzung geltend zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0015). Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf das Vorbringen der Gegenschrift, wonach das Ergebnis der Schätzung auch mit dem Ermittlungsergebnis, das in dem vom Beschwerdeführer erwähnten anderen Verfahren erzielt worden sei, in Einklang stehe.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.