VwGH vom 27.08.1998, 95/13/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des E Z in W, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 18/14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , Zl. 6/3 - 3210/92-07, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist als Chefcroupier in Wien berufstätig, wo er auch über einen Wohnsitz verfügt. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes Jahres wird er von seinem Dienstgeber beruflich in Linz eingesetzt.
Für das Jahr 1989 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berücksichtigung der Kosten für wöchentliche Heimfahrten nach Wien für den Zeitraum seines beruflichen Einsatzes in Linz als erhöhte Werbungskosten. Insgesamt machte er aus diesem Titel Aufwendungen in Höhe von S 49.440,-- geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Teilbetrag von S 6.400,--, wobei es die Auffassung vertrat, daß nur die Fahrtkosten, nicht aber auch die ebenfalls geltend gemachten Tages- und Nächtigungsgelder als Werbungskosten in Betracht kämen und mit insgesamt vier Heimfahrten während des dreimonatigen Zeitraumes das Auslangen gefunden werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es sei unerläßlich, daß er "wöchentlich Nachschau hält, ob mit seiner Wohnung alles in Ordnung ist". Die dadurch bedingten Fahrtkosten betrügen S 20.320,-- und seien als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Wöchentliche Heimfahrten seien "als unüblich anzusehen"; die hiefür aufgewendeten Kosten dienten der Pflege von Haus und Garten und seien dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG zuzuordnen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und betonte die Notwendigkeit, "zur Pflege des Gartens zumindest einmal wöchentlich anzureisen".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Da dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine nur zeitweilige berufliche Abwesenheit von Wien eine Wohnsitzverlegung nach Linz nicht zumutbar sei, stellten die Kosten für Heimfahrten grundsätzlich Werbungskosten dar. Mit einem monatlichen Aufsuchen des Hauses könne jedoch das Auslangen gefunden werden.
Wichtige Gründe für das wöchentliche Aufsuchen seines Hauses habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, können auch Fahrten vom Ort der auswärtigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zum ständigen Wohnsitz betrieblich bzw. beruflich veranlaßt sein, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Ort seiner betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit nicht zumutbar ist. Dies gilt nicht nur für sogenannte Familienheimfahrten, sondern auch für Fahrten, die bei einem ledigen Steuerpflichtigen dadurch veranlaßt sind, daß er an seinem ständigen Wohnsitz nach dem Rechten schaut (vgl. z.B. das hg. Erkenntis vom , 94/14/0066). Die belangte Behörde hat daher zu Recht Kosten des Beschwerdeführers für Fahrten zu seinem ständigen Wohnsitz während der Zeit seiner beruflich bedingten Abwesenheit als Werbungskosten qualifiziert. Der Gerichtshof teilt allerdings auch die Auffassung der belangten Behörde, daß mit vier solcher Heimfahrten während eines Zeitraumes von drei Monaten dem Erfordernis, zu Hause nach dem Rechten zu sehen, üblicherweise entsprochen werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, jene Gründe darzulegen, die eine wöchentliche Nachschau in Haus und Garten "unerläßlich" gemacht hätten, so übersieht er, daß sowohl in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als auch in jener der Berufungsvorentscheidung die Notwendigkeit bzw. Üblichkeit wöchentlicher Heimfahrten in Abrede gestellt worden war, wodurch dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten wurde, Gegenteiliges substantiiert vorzubringen. Da aber eine mehrwöchige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz, etwa auch während des Urlaubes, nichts Außergewöhnliches ist und bei einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dazu führt, daß Haus und Garten während eines solchen Zeitraumes nicht aufgesucht werden, kann üblicherweise mit der von der belangten Behörde als erforderlich erachteten Häufigkeit von Heimfahrten das Auslangen gefunden werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.