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VwGH vom 27.01.1994, 92/15/0141

VwGH vom 27.01.1994, 92/15/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der M in P, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 66-3/92, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft (bestehend aus Parzelle .14 mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude), auf dem letzterer eine Fleischhauerei, das Gastgewerbe und einen Viehhandel betreibt. Grundlage hiefür war in den Streitjahren u.a. ein Mietverhältnis betreffend die auf das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin anteilig entfallenden Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes. Die daraus entspringenden Mieteinnahmen hat die Beschwerdeführerin nach Abzug der AfA als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre setzte das Finanzamt den von der Beschwerdeführerin erklärten AfA-Satz unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 auf 1,5 % herab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung Berufung, sie sehe nicht ein, daß ihr ideller Hälfteteil am Grundstück eine von dem im Betriebsvermögen ihres Ehegatten stehenden Hälfteanteil am Grundstück unterschiedliche Abnutzung erfahre.

Gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin für den zu ihrem Privatvermögen gehörenden Gebäudeteil den gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 erforderlichen Nachweis für eine kürzere Restnutzungsdauer des Gebäudes, als sie einem jährlichen AfA-Satz von 1,5 % entspreche, nicht erbracht habe. Daß der AfA-Satz für im Betriebsvermögen stehende Gebäude anders als für Gebäude im Privatvermögen, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, sein könne, wenn kein Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes erbracht werde, ergebe sich aus dem Gesetz, das eine je nach Zugehörigkeit zur Art des Vermögens "isolierende Betrachtung" gebiete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Anerkennung der von ihr erklärten Absetzung für Abnutzung verletzt".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach der erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 1989 anzuwendenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d leg. cit.) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen (siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/15/0127, und das dort zitierte Vorerkenntnis).

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, sie sei zu einem solchen Nachweis (in Gestalt eines Sachverständigengutachtens) im Verwaltungsverfahren nicht aufgefordert worden bzw. es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, einen solchen Nachweis zu erbringen, ist die darin zu erblickende Verfahrensrüge unbegründet. Wie vorhin dargestellt, trifft einen Abgabepflichtigen, der behauptet, daß die Nutzungsdauer eines in seinem Privatvermögen stehenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles 66,6 Jahre unterschreitet, hiefür schon ex lege die Beweislast. Einer Aufforderung durch die Abgabenbehörde zur Erbringung eines solchen Nachweises bedarf es hiebei nicht. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern die Beschwerdeführerin von sich aus an der Erbringung eines solchen Nachweises im Abgabenverfahren gehindert gewesen wäre.

Daß der der Beschwerdeführerin zuzubilligende AfA-Satz der gleiche sein müßte wie bei ihrem Ehegatten, kann im Hinblick auf die Sonderregelung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde auch insofern bei, als sie im Sinne der Lehre (vgl. Quantschnig-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 16 und 16.1 zu § 8) eine "isolierende" Betrachtungsweise angestellt hat, und zwar so, daß sie anders als für den zum Betriebsvermögen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gehörenden Hälfteanteil des Gebäudes, auf den offenbar der dem Nutzungseinsatz entsprechende AfA-Satz gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 angewendet wurde, auf den zum Privatvermögen der Beschwerdeführerin gehörenden Gebäudeanteil den AfA-Satz gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 leg. cit. angewendet hat. Daß die zuletzt zitierte Gesetzesstelle "ausschließlich für Wohngebäude konzipiert" sei, wie die Beschwerde meint, entbehrt einer Grundlage im Gesetz.

Den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die im Beschwerdefall präjudizielle Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 hinsichtlich ihrer sachlichen Rechtfertigung ist entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung den Nachweis einer kürzeren als 66,6 Jahre betragenden Nutzungsdauer eines vom Regelungsgegenstand umfaßten Gebäudes zuläßt; durch einen solchen Nachweis sind aber sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligungen zu Lasten der Normunterworfenen vermeidbar.

Da somit der angefochtene Bescheid frei von der ihm in der Beschwerde zur Last gelegten Rechtswidrigkeit ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.