VwGH vom 26.04.1993, 92/15/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Ing. E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GA 10-671/2/91, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer meldete der Wiener Handelskammer laut Bestätigung der Landesinnung Wien der Baugewerbe vom das von ihm am Standort Wien, X-Straße, (in der Folge nur: Wien) betriebene Baumeistergewerbe mit Wirksamkeit ab als ruhend. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde die Verlegung des Betriebes von Wien nach L zur Kenntnis genommen und war der Beschwerdeführer an diesem Standort seit ausübungsberechtigt. Mit Schreiben vom bestätigte die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich den Eingang der Anzeige des Beschwerdeführers vom betreffend Nichtbetrieb des Baumeistergewerbes am Standort L mit Rechtswirksamkeit ab .
Auf Grund der Verständigung durch die Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk) vom über die Verlegung des Betriebes des Gewerbes von Wien nach L sowie der Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer in Wien lediglich als Mitbewohner gemeldet sei, tatsächlich aber in L wohne, übergab das bisher zuständige Finanzamt für den 8., 16. und 17. Wiener Gemeindebezirk gegen Ende des Jahres 1989 die den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten dem Finanzamt Krems, welches seine Zuständigkeit im Sinn des § 73 BAO wahrnahm.
Nachdem über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluß des Kreisgerichtes Krems vom der Konkurs eröffnet worden war, ordnete das nunmehr zuständige Finanzamt Krems im Jahr 1990 die Vornahme einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1985 bis 1989 an. Der Prüfer stellte zunächst fest, der Beschwerdeführer habe für die geprüften Jahre keine Steuererklärungen abgegeben. Trotz wiederholter Aufforderungen seien weder Geschäftsaufzeichnungen noch Belege vorgelegt worden. Der Prüfer schätzte sodann unter Zugrundelegung von in den Jahren 1985 bis 1989 festgestellten nichterklärten Einnahmen von insgesamt (netto) 1,127.299 S unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages von rund 30 % die vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze und sah ein Drittel der so errechneten Umsätze als Reingewinn an. Abschließend stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführer habe, wie sich aus Rechnungskopien verschiedener Baufirmen ergebe, folgende Tätigkeiten ausgeübt:
Bauaufsicht, Baupreiskalkulation, Beratung in Baurechtsfragen, Baustellenbesuche und gewerberechtliche Geschäftsführung.
Das Finanzamt schloß sich den Ausführungen des Prüfers im gemäß § 151 Abs 3 BAO erstellten Bericht an und erließ die dementsprechenden Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1989, wobei es zur Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwies.
Zwar erhob der Beschwerdeführer gegen die auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheide das Rechtsmittel der Berufung, doch wurde diese Berufung gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO mit der Begründung zurückgewiesen, über das Vermögen des Beschwerdeführers sei der Konkurs eröffnet worden, weswegen nicht er, sondern nur der Masseverwalter berechtigt wäre, Berufung zu erheben. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer oder nur der Masseverwalter berechtigt sei, Berufung gegen die auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide zu erheben, ist unter hg Zl 91/13/0138 ein Verfahren anhängig.
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt Krems als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe in den Jahren 1985 bis 1988 Abgaben von insgesamt 285.478 S verkürzt und im Jahr 1989 Abgaben von 70.519 S zu verkürzen versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und § 13 in Verbindung mit § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die Ausführungen im gemäß § 151 Abs 3 BAO erstellten Bericht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, das Finanzamt Krems sei für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unzuständig, weil sich die ihm vorgeworfenen Delikte (angeblich) in Wien abgespielt hätten. Es handle sich bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten um keine gewerblichen, sondern um freiberufliche, weil seine Konzession ruhe. Es sei daher jenes Finanzamt (in Wien) zuständig, in dessen Bereich die freiberuflichen Tätigkeiten vorwiegend ausgeübt würden. Der Beschwerdeführer vertrat weiters die Ansicht, solange das vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl 91/13/0138 schwebende Verfahren nicht abgeschlossen sei, liege keine rechtskräftige Abgabenfestsetzung vor, weswegen eine mündliche Verhandlung im Sinn des § 55 FinStrG nicht durchgeführt werden dürfe. Der Beschwerdeführer behauptete, ihm müsse die Rechtswohltat einer Selbstanzeige zuerkannt werden, obwohl er eine solche in Anbetracht der bisherigen Erlebnisse mit dem Finanzamt nicht erstattet und ihm eine derartige Vorgangsweise auch nicht zumutbar sei. Schließlich meinte der Beschwerdeführer, der Umstand, daß die Bescheide für die Jahre 1985 bis 1989 aus formalen Gründen in Rechtskraft erwachsen seien, stelle noch keinen Beweis für ein deliktisches Verhalten dar. Es möge daher auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet werden.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Finanzamt Krems entspreche der Rechtslage, wobei sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Vorschriften des Finanzstrafgesetzes zur Begründung im wesentlichen ausführte, ab Rechtswirksamkeit () der Verlegung des Gewerbebetriebes "Baumeistergewerbe" nach L sei das Finanzamt Krems sowohl für die Erhebung der (beeinträchtigten) Abgaben, als auch zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 58 Abs 1 lit f FinStrG zuständig. Eine gegen rechtskräftige Abgabenbescheide erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und würde diese auch die mögliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer anhängigen Finanzstrafsache nicht hindern. Da keine Selbstanzeige erstattet worden sei, erübrigten sich auch Ausführungen zum Einwand auf Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige. Für die (zulässige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens reiche das Vorliegen genügender Verdachtgründe, die die Annahme rechtfertigten, daß der Beschwerdeführer als Täter eines Finanzvergehens in Frage komme. Ein Verdacht bestehe bereits dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigten. Auf Grund der Feststellungen des Prüfers und der Tatsache, daß die Bescheide für die Jahre 1985 bis 1989 in Rechtskraft erwachsen seien, sei das Finanzstrafverfahren wegen des begründeten Verdachts einer Abgabenhinterziehung zu Recht eingeleitet worden. Hiebei sei noch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erfahrenen Abgabepflichtigen handle.
In der Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In weitgehender Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren wendet der Beschwerdeführer ein, das Finanzamt Krems sei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens unzuständig, behauptet, es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vor, rügt, die Finanzstrafbehörde hätte sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und meint schließlich, es komme ihm Straffreiheit zufolge Selbstanzeige zu.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 13 Abs 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen ..., durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 73 BAO in der bis geltenden Fassung endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen ... Umsatz und der Gewerbesteuer mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. ...
Gemäß § 55 Abs 1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen ... natürlicher Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt
Steuerpflichtige), unbeschadet der Bestimmungen der §§ 57
und 59 das Wohnsitzfinanzamt (Abs 2) örtlich zuständig ... .
Gemäß Abs 2 leg cit ist Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ...
Gemäß § 60 Abs 1 BAO ist für die Erhebung der Gewerbesteuer bis einschließlich der Festsetzung ... der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig.
Gemäß § 61 BAO ist für die Erhebung der Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. ...
Im Sinne des § 58 Abs 1 lit f FinStrG ist zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens das zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig.
Aus den eben zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß das Finanzamt Krems entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig ist. Für den Beschwerdeführer war zunächst das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Wiener Gemeindebezirk zuständig. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, endete dessen Zuständigkeit im Jahr 1989, worauf das Finanzamt Krems gegen Ende des Jahres 1989 seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrnahm. Auch das Kreisgericht Krems ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz als auch seine Betriebsstätte in L hat. Im Zug der abgabenbehördlichen Prüfung ist auch nicht hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer ab Ende des Jahres 1989 in Wien einen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte gehabt hätte. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Gewerbebetrieb "Baumeistergewerbe" ruhend gemeldet, ist insofern unbeachtlich, als der Prüfer festgestellt hat, daß trotz Ruhendmeldung des Gewerbes bedeutende Einnahmen erzielt worden seien. Mit der bloßen Behauptung, es seien freiberufliche Tätigkeiten in Wien ausgeübt worden, weswegen im Sinn des § 53 Abs 1 lit c BAO irgendein Wiener Finanzamt zuständig gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es wäre seine Sache gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren auszuführen, weswegen die von ihm ausgeübten Tätigkeiten (vgl hiezu die Feststellungen des Prüfers) als freiberufliche anzusehen seien, sowie jene Finanzämter anzugeben, in deren Bereichen die freie Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt worden sei. Mit der Beschwerde wurde eine Abtretungsnote der Staatsanwaltschaft Krems vom vorgelegt, in der diese die Ansicht vertritt, ein (anderes) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei in Wien und nicht in Krems abzuwickeln. Aus der von der Staatsanwaltschaft Krems vertretenen Ansicht zieht der Beschwerdeführer den Schluß, das Finanzamt Krems sei unzuständig. Die bloße Vermutung der Staatsanwaltschaft Krems (der Beschwerdeführer war in L "offensichtlich lediglich gemeldet") ist kein Grund, von einer Unzuständigkeit des Finanzamtes Krems auszugehen.
Der Einwand der Unzuständigkeit des Finanzamtes Krems zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geht daher ins Leere.
Gemäß § 82 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , Zlen 92/15/0061, AW 92/15/0012 mwA), muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1985 bis 1988 Abgaben von insgesamt 285.478 S verkürzt und im Jahr 1989 Abgaben von insgesamt 70.519 S zu verkürzen versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und § 13 in Verbindung mit § 33 Abs 1 FinStrG begangen.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, stützt sie ihren Verdacht für das Vorliegen des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Finanzvergehens auf die Feststellungen des Prüfers, der in den Jahren 1985 bis 1989 nicht erklärte Einnahmen von insgesamt (netto) 1,127.299 S festgestellt hatte. Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer durch fünf Jahre hindurch verkürzt bzw. zu verkürzen versucht, ist sowohl auf Grund der Höhe der nicht erklärten Einnahmen als auch der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit Jahren veranlagt wird (vgl beispielsweise die hg anhängig gewesenen Verfahren 2541,2542,2679/80, 82/13/0068, 84/13/0003 und 86/13/0183) ausreichend begründet.
Schon allein auf Grund des eben Gesagten erscheint der Verdacht, daß der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben könnte, nicht unangebracht, weil die Begehung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Finanzvergehens einen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht hat, der ihn von einer bloßen Vermutung abhebt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen. Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Gemäß § 29 Abs 1 und 2 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Nach der eben zitierten Bestimmung tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als eine Verfehlung angezeigt wird. Ohne daß es näherer Erörterungen bedarf, ist damit klargestellt, daß nur ein aktives Tun, nämlich die Darlegung der Verfehlung und die Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände, Straffreiheit ermöglicht. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen keine Selbstanzeige erstattet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der auf § 29 FinStrG gestützten Behauptung, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wäre unzulässig gewesen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.