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VwGH vom 22.07.2004, 2001/10/0033

VwGH vom 22.07.2004, 2001/10/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH in W, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6-54 St 205/2-2000, betreffend naturschutzbehördliche Vorschreibung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, gerichteten, vom datierten Eingabe, die als "Bauanzeige" bezeichnet ist, gab die F Baubetreuung Gesellschaft mbH bekannt, die C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH beabsichtige die Errichtung einer Basisstation für ihr GSM-1800-Mobilfunknetz auf dem Grundstück Nr. 502/1 EZ. 65316 KG St. L. Der angeschlossenen, von der

F Baubetreuung Gesellschaft mbH gefertigten Baubeschreibung und entsprechenden Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das Projekt die Errichtung einer Sendestation, bestehend aus einer in einem Container untergebrachten Sendeeinrichtung und einem Gittermasten mit einer Höhe von 40 m umfasste. Der Eingabe war eine von der

C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gefertigte, mit "Vollmacht" überschriebene Urkunde mit folgendem Wortlaut angeschlossen:

"C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH errichtet als privater Mobilfunknetzbetreiber in Österreich ein GSM-Funknetz im gesamten Bundesgebiet. C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH bevollmächtigt F Baubetreuung GesmbH mit Rechtswirkung für C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH folgende Handlungen zu setzen:

Unterfertigung sämtlicher in bau-, forst-, naturschutzrechtlichen und sonstigen Verfahren notwendigen Planungsunterlagen sowie Vornahme von Anträgen und sonstigen rechtlich gebotenen Handlungen.

Vertretung von C Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH bei Bauverhandlungen und sonstigen baurechtlichen Verfahren.

Unterzeichnung der zum Betrieb von Funkübertragungsanlagen notwendigen Stromanträgen bei den jeweils zuständigen Energieversorgungsunternehmen."

Dem auf der "Bauanzeige" angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde zufolge langte die Eingabe bei dieser am ein. Ein Hinweis auf den Tag der Überreichung bzw. der Postaufgabe ist nicht aktenkundig.

Eine als "A.V." bezeichnete Äußerung der Fachstelle Naturschutz der belangten Behörde vom hat folgenden Wortlaut:

"Mit Schreiben vom 20. September d.J. hat die Fa. C Austria, Graz, vertreten durch F Baubetreuung, die geplante Errichtung eines 40 m hohen Stahlgittermastes auf Gst. 502/1, KG. St. L. angezeigt, da der Standort in keinem Schutzgebiet nach dem Stmk. NSG. liegt.

Als Standort wurde eine landwirtschaftliche Freifläche im Hangbereich nördlich des Ortsgebietes von St. L. ausgewählt. Im Umgebungsbereich finden sich landwirtschaftliche Freiflächen, Waldbereich und die funktionsangepasste landwirtschaftliche Siedlungsstruktur. Somit stellt die Errichtung dieser Anlage innerhalb der Kulturlandschaft eine nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Eine Milderung des landschaftlichen Eingriffes ist infolge der extremen Freilandlage auch durch eine Vorschreibung einer dunkelgrünen Beschichtung nicht möglich. Im Gegensatz zu den anderen GSM-Betreibern, die im Landschaftsschutzgebiet Standorte ausgewählt haben, die auf Grund der Waldabschirmung landschaftlich als verträglich zu bezeichnen waren, ist dieser Standort landschaftlich derart extrem, dass aus fachlicher Sicht zu diesem Projekt keine positive Beurteilung abgegeben werden kann."

Mit dem angefochtenen, vom datierten Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.g.F. LGBl. Nr. 35/2000, wird der Firma C Austria, vertreten durch die Firma F Baubetreuung GesmbH, vorgeschrieben, bei der Errichtung einer Funkstation auf dem Gst. Nr. 502/1 KG St. L., folgende Auflage zu erfüllen bzw. einzuhalten:

Die Masthöhe der Anlage ist auf 20 m zu reduzieren. Ansonsten ist der Funkmast entsprechend den mit ho. Sichtvermerk versehenen Planunterlagen auszuführen."

Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe der oben angeführten Äußerung der Fachstelle Naturschutz und Zitat des § 3 Abs. 1 Stmk. NSchG 1976 Folgendes dargelegt:

"Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen der Fachstelle Naturschutz war davon auszugehen, dass nachhaltige Auswirkungen auf die Natur und Landschaft nur dadurch hintan zu halten waren, indem der Sendemast in diesem Gebiet auf 20 m reduziert wird. Die höhenmäßige Reduzierung ergibt sich aus dem Umstand, dass zwar von der Fachstelle Naturschutz für diesen Standort kein positives Gutachten erstellt wurde, jedoch auf Grund der rechtlichen Situation ein Sendemast bis zu einer Höhe von 20 m außerhalb des Landschaftsschutzgebietes überhaupt nicht anzeigepflichtig gewesen wäre.

Aus dem allen ergibt sich nun, dass der Mast juristisch zwar nicht untersagt werden kann, jedoch auf die Höhe von 20 m, wie dies im Gesetz vorgesehen ist, reduziert werden kann. Würde nämlich das Projekt in der angezeigten Form verwirklicht werden, hätte dies insbesondere auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenheit, Landschaftscharakter sowie ihre Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) negative Auswirkungen, welche aber gemäß des § 2 Abs. 1 lit. a bis c hintan zu halten sind und durch Auflagen dafür Sorge zu tragen ist, dass diese Beeinträchtigungen entweder völlig ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert werden."

Als "Gegenstand" wird im angefochtenen Bescheid angeführt:

"Firma C Austria, Errichtung einer Funkanlage auf Gst. Nr. 502/1 KG St. L.".

In der Zustellverfügung sind unter der Überschrift "Ergeht an:" angeführt

"1. die Firma C Austria, vertreten durch die Firma F Baubetreuung GesmbH, R-straße 11b, A,

2. Herrn Umweltanwalt Hofrat Dr. A, S-gasse 7, G."

Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Errichtung einer Funkanlage ohne Erteilung der im angefochtenen Bescheid ausgeführten und zu Unrecht auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Stmk. NSchG 1976 gestützten Auflagen sowie im "Recht auf Zuziehung als Partei" verletzt. Unter anderem wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei der F Baubetreuung Gesellschaft mbH nach infolge Betriebsurlaubes unwirksamer Hinterlegung am am zugekommen. Die F Baubetreuung GmbH habe der Beschwerdeführerin eine Kopie des Bescheides übermittelt, die bei dieser am eingelangt sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Im soeben erwähnten Zusammenhang wird lediglich vorgebracht, der Bescheid sei "bei" der F Baubetreuung Gesellschaft mbH am hinterlegt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, § 62 AVG, E 2 referierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen (vgl. Walter/Thienel a.a.O., E 35 bis 40).

Nach § 6 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes vom über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 15/1999, hat der Umweltanwalt im behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein solches Verfahren und im Hinblick auf die Parteistellung des Umweltanwaltes somit um ein Mehrparteienverfahren. Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid dem Umweltanwalt auch zugestellt; es ist daher davon auszugehen, dass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 35/2000, sind Vorhaben gemäß Abs. 2 außerhalb von Schutzgebieten der Landesregierung anzuzeigen, die zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid Auflagen vorschreiben kann.

Nach § 3 Abs. 2 lit. a leg. cit. ist anzeigepflichtig im Sinne des Abs. 1 die Errichtung von Bauwerken, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt oder, falls Aufenthaltsräume nicht vorgesehen sind, mit einer Gesamthöhe von mehr als 20 m.

§ 3 Abs. 1 NSchG 1976 ermächtigt die belangte Behörde somit, innerhalb von drei Monaten nach Erstattung einer Anzeige im Sinne dieser Gesetzesstelle zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen Auflagen vorzuschreiben; mit Ablauf von drei Monaten ab Erstattung der Anzeige endet diese Ermächtigung und damit die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines solchen Bescheides.

Im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen der Beschwerde ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin innerhalb der mit § 3 Abs. 1 leg. cit. normierten Frist erlassen wurde. Die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Umweltanwalt innerhalb der Dreimonatsfrist bewirkt nicht die Wahrung der Frist gegenüber dem Adressaten der Vorschreibung, weil § 3 Abs. 1 NSchG 1976 auf eine wirksame Vorschreibung von Auflagen innerhalb der Frist abstellt; die Wirksamkeit der Vorschreibung von Auflagen setzt aber die Erlassung des Bescheides gegenüber dem aus der Vorschreibung Verpflichteten voraus. Angesichts des Akteninhaltes und angesichts der von der Beschwerde vorgebrachten und von der belangten Behörde nicht bestrittenen Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin innerhalb der Dreimonatsfrist erlassen wurde.

Die ihrem Inhalt nach eine naturschutzbehördliche "Vorschreibung" gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Vorhaben, eine Sendeanlage zu errichten, darstellende Erledigung war nach der Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin, vertreten durch die F Baubetreuung GmbH, gerichtet. Zugestellt wurde die Erledigung der F Baubetreuung GmbH. Der Beschwerdeführerin kam in der Folge eine von der F Baubetreuung GmbH hergestellte Kopie der Erledigung zu. Eine Zustellung "unmittelbar" an die Beschwerdeführerin erfolgte somit nicht.

Die Zustellung an die F Baubetreuung GmbH wäre gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam, wenn letztere im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde war die F Baubetreuung GmbH seitens der Beschwerdeführerin für das vorliegende "naturschutzrechtliche" Verfahren lediglich zur Unterfertigung von Planungsunterlagen sowie zur "Vornahme von Anträgen und sonstigen rechtlich gebotenen Handlungen" ermächtigt; die - eine Zustellbevollmächtigung umfassende - allgemeine Vertretungsvollmacht beschränkte sich nach dem Wortlaut der Urkunde auf "Bauverhandlungen und sonstige baurechtliche Verfahren". Dass der Begriff der (Bevollmächtigung zu) "sonstigen rechtlich gebotenen Handlungen" im vorliegenden Kontext nicht als die Bevollmächtigung der F Baubetreuung GmbH, die Zustellung eines im Grunde des § 3 Abs. 1 NSchG 1976 ergehenden Bescheides mit Wirkung für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, umfassend zu deuten ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass mit derselben Urkunde eine auf "baurechtliche Verfahren" eingeschränkte Vollmacht zur (insoweit die Empfangnahme von Zustellungen umfassenden) "Vertretung" erteilt wird. Letzteres wäre entbehrlich, wäre der Begriff der "sonstigen rechtlich gebotenen Handlungen" in einem umfassenden, auf alle Vertretungshandlungen bezogenen Sinn zu verstehen.

Die Zustellung der Erledigung an die F Baubetreuung GmbH bewirkte somit (mangels Zustellbevollmächtigung für dieses Verfahren) keine Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin. Es erfolgte aber auch keine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 7 ZustG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid zufolge seiner Adressierung für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen und dieser auch tatsächlich auch zugekommen wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0052). Es kann auf sich beruhen, ob Ersteres im Hinblick auf die Anführung der Beschwerdeführerin sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung der Erledigung, unbeschadet der Anführung des unzutreffenden Vertretungszusatzes in der Zustellverfügung, bejaht werden kann; es kann nämlich nicht gesagt werden, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin im Sinne der oben referierten Rechtsprechung "tatsächlich zugekommen" wäre. Die Weiterleitung einer Kopie durch eine Person, der mangels Zustellbevollmächtigung nicht mit Wirkung für den Empfänger zugestellt werden konnte, ist nämlich nicht als Erlassung eines Bescheides zu werten, weil § 7 ZustG das Zukommen des "Schriftstückes" an den Empfänger voraussetzt, für den es bestimmt war (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0031).

Im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides an den Umweltanwalt gehört dieser dem Rechtsbestand an; er ist seinem Inhalt nach geeignet, Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Diese ist daher zur Anfechtung des Bescheides ungeachtet des Umstandes berechtigt, dass ihr dieser bisher nicht wirksam zugestellt wurde. Ein im Grunde des § 3 Abs. 1 NSchG 1976 erlassener, Vorschreibungen enthaltender Bescheid ist nur rechtmäßig, wenn er gegenüber dem Projektwerber innerhalb der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Im Rahmen des Beschwerdepunktes war auch die dem angefochtenen Bescheid mangels Erlassung gegenüber der Beschwerdeführerin innerhalb der durch § 3 Abs. 1 NSchG 1976 normierten Dreimonatsfrist vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am