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VwGH vom 17.12.1993, 92/15/0125

VwGH vom 17.12.1993, 92/15/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der Maria Rosa L in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. 451-2/92, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Während die Beschwerdeführerin bis Ende August 1989 einen "Frühstückspensions-, Kaffee- und Restaurantbetrieb" unterhalten hatte, schränkte sie ihren Betrieb danach auf den Betrieb der Frühstückspension in der Weise ein, daß diese Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).

Bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer für das Jahr 1989 wich das Finanzamt von der Umsatzsteuererklärung insoweit ab, als es in dem Übergang der unternehmerischen Tätigkeit auf Liebhaberei einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a UStG 1972 erblickte und mit dem Teilwert der entnommenen Einrichtungsgegenstände sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von S 297.100,-- der Umsatzsteuer unterwarf.

Die belangte Behörde wies die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin "zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe () noch Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes" gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0073, ausgeführt hat, ist es seit der Einfügung der Z. 2 in § 2 Abs. 5 UStG 1972 durch die Novelle BGBl. Nr. 587/1983, unrichtig, den Übergang einer unternehmerischen Tätigkeit auf Liebhaberei dem Eigenverbrauchstatbestand zu unterstellen; dies mit Rücksicht auf die Umschreibung des Eigenverbrauchstatbestandes im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a UStG 1972, wonach Eigenverbrauch vorliegt, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Tatbestand der eben zitierten Gesetzesstelle setzt nämlich nach seinem klaren Wortlaut voraus, daß neben der Unternehmenssphäre zugleich auch eine Sphäre außerhalb des Unternehmens besteht. Von einem solchen "nebeneinander" beider Sphären kann aber ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten von Liebhaberei nicht mehr die Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus auch schon ausgesprochen, daß Eigenverbrauch nach der letztzitierten Gesetzesstelle nur dann vorliegen kann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter entnommen werden, worunter eine Sachgesamtheit "Betrieb" nicht verstanden werden kann (s. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5495/F).

Da somit die belangte Behörde das Gesetz verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.