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VwGH vom 24.11.1993, 92/15/0113

VwGH vom 24.11.1993, 92/15/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 240-3/90, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, Verspätungszuschlag und Einkommensteuervorauszahlungen ab dem Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1988 einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der C-GesmbH (in der Folge: Gesellschaft). Anläßlich von abgabenbehördlichen Prüfungen bei dieser Gesellschaft und beim Beschwerdeführer vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die in diesem Jahr von der Gesellschaft an den Beschwerdeführer geleisteten, über ein (gemeinsames) Verrechnungskonto der beiden Gesellschafter gebuchten Zahlungen in Höhe von S 293.985,-- als Gehaltszahlungen anzusehen und wegen der wesentlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu werten seien.

Das Finanzamt erließ sodann einen dieser Rechtsansicht folgenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 und setzte ausgehend von der festgesetzten Abgabe einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer für das eben genannte Jahr sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1990 fest.

Das Finanzamt wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zunächst mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, der Beschwerdeführer beantragte - aus dem Inhalt seines Schriftsatzes erkennbar - die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Berufungsverfahren gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, daß es sich bei den Zahlungen der Gesellschaft an ihn im Streitjahr nicht um Lohnzahlungen gehandelt habe, sondern um Entnahmen "für Einlagen, die er in Vorjahren getätigt" habe. Es gebe "keine vertraglichen Vereinbarungen bezüglich Zinsen und für die Rückzahlung des Verrechnungskontos". Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Ersparnissen (Bankguthaben, Hausverkauf etc.).

Über Aufforderung des Finanzamtes, die auf dem gemeinsamen Verrechnungskonto der beiden Gesellschafter bei der Gesellschaft aufgewiesenen Buchungen personenbezogen aufzugliedern und hiebei auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Einlagen in Höhe von S 280.000,-- nachzuweisen, legte der Beschwerdeführer die Entwicklung des Verrechnungskontos lediglich im Jahr 1988 wie folgt dar:

" Verrechnungskonto lt. Betr.Prüfung S 701.716,67

+ Einlage-I 1988 60.000,--

Kontoberichtigung-I 30.029,28

USt-Gutschrift 88 37.082,66

- " - 88 50.010,65 87.093,31

H.Kos-Behebung BP. v. u. Ber. 133.984,10

(127,193) Siehe N.schrift v.

Restberichtigung

H. I - wie Betr.Pr. + Darlehensrückverg. 148.258,--

1,161.061,36

============

siehe Betriebsprüfung vom "

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich eines im Beschwerdeverfahren nicht relevanten Punktes statt, wies sie aber im übrigen im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe zwar mangels bindender Abmachungen zwischen der Gesellschaft und ihm über die Entlohnung für seine Geschäftsführertätigkeit keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wohl aber im selben Ausmaß Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahre 1988 erzielt. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, bei einer Gesellschaft mbH liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn ein Gesellschafter Gelder von der Gesellschaft ohne einen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren und ohne die Fälligkeit der Zinsen, einen Kreditrahmen oder Sicherheiten festzulegen, erhalte. Schon deswegen, aber auch weil der Beschwerdeführer die von ihm geforderte Aufgliederung des gemeinsamen Verrechnungskontos nicht vorgenommen habe, sei seine Behauptung, er habe im Jahre 1988 "nur Beträge, die er in den Vorjahren eingelegt habe, wieder entnommen", als eine bloße Schutzbehauptung zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt, weil der angefochtene Bescheid entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht erst am , sondern bereits am durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Versehentlich habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid sogar ein weiteres Mal - nämlich am - durch Hinterlegung zugestellt.

Hiezu hat der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unwidersprochen ausgeführt, die Zustellvorgänge am 25. November un seien deswegen rechtsunwirksam gewesen, weil sich der Beschwerdeführer in dem diese Zeitpunkte umfassenden Zeitraum vom bis vorübergehend nicht an seiner Abgabestelle in Graz aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich in der genannten Zeit als kroatischer Staatsbürger in der Funktion als Reservepolizist in Kroatien im Kriegseinsatz (Einsatz im Gebiet von Vinkovci zur Sicherung der Verbindungsstraße in Richtung Vucovar) befunden.

Da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers durch eine Ablichtung seines Reisepasses bescheinigt wird und die Beschwerde ausgehend vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der für den Beschwerdeführer bestimmten Bescheidausfertigung durch persönliche Aushändigung an diesen am (vgl. OZ 24 der Verwaltungsakten), wodurch der Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz saniert wurde, als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, kommt die von der belangten Behörde beantragte Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach Darstellung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer der Gesellschaft im Jahre 1987 ein Darlehen von S 220.000,-- und im Jahre 1988 ein weiteres Darlehen von S 60.000,-- gewährt. Für dieses Darlehen seien 6 % Zinsen auf das jeweils aushaftende Kapital, und zwar für 1987 Zinsen von S 7.134,-- und für das Jahr 1988 Zinsen von S 6.850,70, insgesamt sohin von S 13.984,70, verrechnet worden. Im Jahre 1988 sei nur das nominell hingegebene Darlehen von S 280.000,-- (S 220.000,-- zuzüglich S 60.000,--) samt Zinsen in der eben genannten Gesamthöhe von S 13.984,70, sohin ein Gesamtbetrag von S 293.984,70, von der Gesellschaft an ihn zurückgezahlt worden. Da die 6 %ige Verzinsung auch im Toleranzbereich des Fremdvergleiches liege, könne mangels einer Vermögensminderung auf Seiten der Gesellschaft bzw. eines vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Gesellschafterstellung ungerechtfertigt erlangten Vorteils von einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft bzw. von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein.

Die Beurteilung der Entnahmen des Beschwerdeführers bei der Gesellschaft im Jahre 1988 als Darlehensrückzahlungen würde voraussetzen, daß die Einzahlungen des Beschwerdeführers bei der Gesellschaft in den Jahren 1987 und 1988 im Gesamtbetrag von S 280.000,-- tatsächlich Darlehenscharakter hatten; dies kann jedoch schon deswegen nicht angenommen werden, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedenfalls insoweit in einem ordnungsgemäßen Verfahren Umstände festgestellt hat, wie sie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0079, als keineswegs einem üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden entsprechend charakterisiert hat (Fehlen einer Vereinbarung über einen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin und Nichtfestlegung der Fälligkeit der Zinsen; ferner Nichtfestlegung des Kreditrahmens und Nichteinräumung entsprechender Sicherheiten). Diese im Bezugserkenntnis getroffenen Ausführungen sind ungeachtet der Unterschiede im Sachverhalt auch im vorliegenden Beschwerdefall anwendbar, gilt doch im Abgabenrecht ganz allgemein der Grundsatz, daß bei Vereinbarungen zwischen einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH und dieser selbst die Zuordnung von Vorgängen zur Betriebs- oder Gesellschaftssphäre unter Zuhilfenahme eines Fremdvergleiches vorzunehmen ist.

Nach dem Gesagten ist nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführer dadurch, daß er das Verrechnungskonto bei der Gesellschaft nicht näher aufgegliedert hat, seine Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren verletzt hat; auch von einem wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Da sohin der angefochtene Bescheid frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.