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VwGH vom 18.04.1997, 97/16/0079

VwGH vom 18.04.1997, 97/16/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 6. Feber 1997, Zl. 240-GA9-DSt/96, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der folgende Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer schloß im Mai 1996 mit zwei anderen Vertragsparteien einen Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit, wobei für die Zeit vom bis ein Mietzins von S 11.600,--, sodann für die Zeit bis zum ein Mietzins von S 12.800,-- und schließlich - sofern der Mieter ein im Vertrag festgelegtes Anbot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung per nicht annehmen sollte - ein erhöhter Mietzins von monatlich S 20.000,-- vereinbart wurde.

Während die belangte Behörde in Anwendung des § 26 GebG die Auffassung vertritt, daß die Leistung des aufschiebend bedingt erhöhten Mietzinses von S 20.000,-- heranzuziehen sei, vermeint der Beschwerdeführer in Darstellung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, daß ein Mittelwert anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß kein S 4.464,-- übersteigender Gebührenbetrag vorgeschrieben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG beträgt die Rechtsgebühr für Bestandverträge (§§ 1090ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen 1 v.H. Nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.

§ 26 leg. cit. lautet auszugsweise:

"Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, soweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind ..."

Da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgB 23 B Abs. 3 zu § 33 TP 5 GebG referierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/15/0246; , Zl. 88/15/0109, und vom , Zl. 89/15/0140, auf deren Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) die Auffassung vertritt, daß bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip und dem im §§ 21 und 22 GebG 1957 enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend von dem gemäß § 26 leg. cit. als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen ist, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens betreffend einen bei der Schreibweise der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides offenbar unterlaufenen Schreibfehler.