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ÖBA 7, Juli 2011, Seite 511

Zur Amtshaftung für die Genehmigung der Anlage von Mündelgeld

§§ 230, 230a, 230b, 230d, 230e, 1293, 1295, 1311 ABGB; § 1 AHG; § 269 ZPO

Aufgrund der damit verbundenen Kosten kommt eine (Risiko-)Streuung der Veranlagung des Mündelgelds im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht. Den Erwerb von Wertpapieren als Anlage von Mündelgeld darf das Pflegschaftsgericht nur genehmigen, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist nach zwingender Anhörung eines Sachverständigen zu entscheiden. Die Einsichtnahme in ein – zumal auszugsweise – vorgelegtes Privatgutachten, das nicht auf das konkrete Anlagevorhaben des jeweiligen Mündels Bezug nimmt, reicht nicht aus. Die Bestimmung des § 230e ABGB ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten des Mündels, sodass bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen auch der bloße Vermögensschaden vom Bund zu ersetzen ist.

Aus der Begründung:

Die am geborene Klägerin war Alleinerbin nach ihrem am verstorbenen Vater. Nach Einantwortung überwies die Gerichtskommissärin ATS 285.969,72 (€ 20.782,23) auf ein auf den Namen der Klägerin lautendes Mündelkonto.

Nach einem Wohnsitzwechsel sprach die Mutter d...

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