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VwGH vom 29.01.1997, 97/16/0001

VwGH vom 29.01.1997, 97/16/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H-GmbH in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA-9-1347/96, betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin als Leasingnehmerin hat mit einer Leasinggeberin einen Leasingvertrag abgeschlossen, dessen verfahrensrelevanter Text - auszugsweise - wie folgt lautet:

"Das Leasingverhältnis beginnt mit dem Tag der Vertragsunterfertigung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ..."

Die Leasingnehmerin verzichtete aber ab dem Tag der Vertragsunterfertigung bis zum Ablauf von 18 Jahren (216 Monaten) nach dem in Abs. 4) des Vertrages bezeichneten Tag der Übergabe des Leasingobjektes (Grundvertragsdauer) auf die Ausübung des Kündigungsrechtes insofern, als die Kündigung unter Einhaltung der unter Abs. 1) bezeichneten Kündigungsfrist frühestens bis zum Ablauf der Grundvertragsdauer zulässig ist.

Im Punkt XI, der Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthält heißt es, daß die Beschwerdeführerin in jedem Fall der Vertragsauflösung, insbesondere bei Kündigung der Leasinggeberin für den Ausfall des Leasingentgeltes bis zum Ablauf der vereinbarten Grundvertragszeit samt Betriebskosten, somit für das gesamte Erfüllungsinteresse haftet, sowie für alle sonstigen durch die Beendigung des Leasingvertrages vor Ablauf der Grundvertragsdauer entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, insoweit diese nicht ausschließlich durch grobes Verschulden der Leasinggeberin verursacht worden sind. Im Falle der Vertragsauflösung hat die Leasinggeberin das Recht, alle bis zum Ablauf der Grundvertragsdauer zu berechnenden Leasingraten samt den zu erwartenden Betriebskosten sofort fällig zu stellen.

Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob damit ein Vertrag von unbestimmter Dauer abgeschlossen wurde (wie es die Beschwerdeführerin sieht) oder ob jedenfalls eine Vertragsdauer von 18 Jahren vereinbart wurde. Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/15/0040 und vom , Zl. 93/16/0133 die letztere Auffassung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß der Vergebührung ein Vertrag auf unbestimmte Zeit zugrundegelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind bei unbestimmer Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.

Die Beschwerdeführerin vermeint, im vorliegenden Fall sei die Leasinggeberin in ihrem Kündigungsrecht nicht beschränkt und hätten die vertraglichen Vereinbarungen über Entschädigungszahlungen einerseits nur für Fälle der außerordentlichen Kündigung zu gelten und andererseits betreffend die gebührenrechtliche Beurteilung überhaupt außer Betracht zu bleiben.

Beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den oben zitierten, schon vom angefochtenen Bescheid herangezogenen Erkenntnissen (siehe diese auch bei Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band I,

2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung B 38/3B und 38/4B zu § 33 TP 5 GebG) eindeutig klargestellt, daß in jenen Fällen, in denen sich nur ein Vertragsteil für eine bestimmte Zeit (durch Kündigungsverzicht) bindet, der andere hingegen in der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht beschränkt ist, trotzdem eine bestimmte Vertragsdauer anzunehmen ist, sofern eine auf die bestimmte Vertragsdauer geleistete Mietzinsvorauszahlung nicht zurückgefordert werden kann bzw. wenn die Kündigung des nichtgebundenen Vermieters eine Zahlungspflicht des Mieters für die gesamte vertraglich fixierte Dauer auslöst, während der er an den Vertrag gebunden ist.

Nur dann rechtfertigt die bloß einseitige Beendigungsmöglichkeit die Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Dauer, wenn die nur einem Vertragsteil zustehende Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, die Befreiung beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Vertragsauflösung nach sich zieht. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der oben zitierten hg. Rechtsprechung verwiesen.

Der jetzt vorliegende Beschwerdefall liegt keineswegs anderes. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig für 18 Jahre an den Leasingvertrag gebunden, in welchem Zusammenhang, bezeichnenderweise ausdrücklich von einer "Grundvertragsdauer" gesprochen wird. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin aber auch dann, wenn die Leasinggeberin vorher von ihrem (ordentlichen) Kündigungsrecht Gebrauch machen sollte, zur Zahlung aller bis zum Ablauf der "Grundvertragsdauer" von 18 Jahren zu berechnenden Leasingraten samt Betriebskosten verpflichtet ist. Da diese vertragliche Verpflichtung ungeachtet der Überschrift des Vertragspunktes XI ausdrücklich für "jeden Fall der Vertragsauflösung" vorgesehen ist, bleibt für den Argumentationsversuch der Beschwerdeführerin, dies gelte nur für die Fälle der sogenannten außerordentlichen Kündigung (= vorzeitige Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund) kein Raum.

Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.