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VwGH vom 23.04.1998, 97/15/0216

VwGH vom 23.04.1998, 97/15/0216

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/15/0045

98/15/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des W E, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Siegelgasse 6, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.) vom , Zl. RV/295-16/01/97, betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer 1990, 2.) vom , Zl. RV/295-16/01/97, betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer 1991, und 3.) vom , Zl. RV/295-16/01/97, betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach seinen Angaben habe er daneben jeweils negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1990 als verspätet zurück. In der mit datierten und beim Finanzamt am eingelangten Einkommensteuererklärung sei konkludent der genannte Antrag gestellt worden. Nachdem das Finanzamt den Antrag mit dem Hinweis darauf abgewiesen habe, daß die zweijährige Antragsfrist am abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht und vorgebracht, daß für die Beantragung der Veranlagung eine Frist von fünf Jahren zur Verfügung stehe. Er habe die Einkommensteuererklärung 1990 am eingereicht. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Regelung des SteuerreformG 1993, BGBl. 818, aufgrund derer die Frist für die Beantragung der Veranlagung fünf Jahre betrage, erst ab der Veranlagung 1994 anzuwenden. Für das Jahr 1990 gelte eine Frist von zwei Jahren. Der Antrag vom sei daher verspätet.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1991 als verspätet zurück. In der mit datierten und beim Finanzamt am eingelangten Einkommensteuererklärung sei konkludent der genannte Antrag gestellt worden. Nachdem das Finanzamt den Antrag mit dem Hinweis darauf als verspätet zurückgewiesen habe, daß die zweijährige Antragsfrist am abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht und vorgebracht, daß für die Beantragung der Veranlagung eine Frist von fünf Jahren zur Verfügung stehe, weshalb der Antrag vom rechtzeitig eingebracht worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Regelung des SteuerreformG 1993 aufgrund derer die Frist für die Beantragung der Veranlagung fünf Jahre betrage, erst ab der Veranlagung 1994 anzuwenden. Für das Jahr 1991 gelte eine Frist von zwei Jahren. Der Antrag vom sei daher verspätet.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug aus, daß eine Einkommensteuerveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1992 und 1993 nicht stattfinde. In den mit bzw. datierten und beim Finanzamt am bzw. eingelangten Einkommensteuererklärungen für 1992 bzw. 1993 sei konkludent der Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt worden. Nachdem das Finanzamt mit Bescheid ausgesprochen habe, daß die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorlägen, habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht und darauf verwiesen, daß für die Beantragung der Veranlagung eine Frist von fünf Jahren zur Verfügung stehe. Er habe die Einkommensteuererklärungen für 1992 und für 1993 im Jahr 1996 eingebracht und damit die Fünfjahresfrist eingehalten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Regelung des SteuerreformG 1993 aufgrund derer die Frist für die Beantragung der Veranlagung fünf Jahre betrage, erst ab der Veranlagung 1994 anzuwenden. Für die Jahre 1992 und 1993 gelte eine Frist von zwei Jahren. Diese sei für die Veranlagung 1992 am und für die Veranlagung 1993 am abgelaufen. Die Anträge nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 seien daher verspätet eingebracht worden.

Gegen diese Bescheide der belangten Behörde wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in Rechten verletzt, "daß die Bestimmung des § 41 Abs. 2 EStG 1988 in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge gültigen Fassung nicht entsprechend angewendet worden ist". Es komme auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung des § 41 Abs. 2 EStG 1988 an. Daher sei von einer Frist von fünf Jahren auszugehen. Aus § 125 Z. 1 EStG 1988 ergebe sich, daß das EStG 1988 erstmals bei der Veranlagung 1989 anzuwenden sei. § 41 Abs. 2 EStG 1988 komme somit in der nunmehr gültigen Fassung auch für die Veranlagungen 1990 bis 1993 zur Anwendung.

§ 41 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 gelte ab dem . Bei der Bestimmung handle es sich um formelles Recht; es entspreche einer denkunmöglichen Interpretation, daß die Regelung erstmals im Jahr 1999 (und bezogen auf die Veranlagung 1994) zur Anwendung kommen solle. Überdies sei der Beschwerdeführer im Jahr 1990 vom Finanzamt unter der Steuernummer EV-E 38/90 aufgefordert worden, eine Vermögensteuererklärung einzureichen. Er habe im Oktober 1990 eine Vermögensteuererklärung zum eingereicht. Er sei sodann für 1990 unter dieser Steuernummer EV-E 38/90 veranlagt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Veranlagung erfolgt. Er gehe davon aus, daß er seit 1990 veranlagt werde. Unter der Steuernummer EV-E 38/90 habe er die Einkommensteuererklärung für 1990 im Jahr 1994 - und damit innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes - und in der Folge die weiteren Einkommensteuererklärungen eingereicht. "Da auch die steuerliche Vertretung ... den Beschwerdeführer von keiner Änderung der Einkommensteuer-Nummer benachrichtigt hatte, ist für den Beschwerdeführer die Verlustveranlagung 1990, 1991, 1992 und 1993 bereits gegeben." Zusammenfassend werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit 1990 eine Steuernummer habe und "durch die Abgabe der Einkommensteuererklärungen 1990, 1991, 1992 und 1993 innerhalb der Frist von fünf Jahren veranlagt ist".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 41 Abs. 2 EStG 1988 in der Stammfassung, BGBl. 400/1988,

lautet:

"Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10.000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn

1. die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder

...

Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende

des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. ... "

§ 41 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung Art. I Z. 24a SteuerreformG 1993, BGBl. 818, lautet:

"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. ..."

Für das Inkrafttreten normiert Art. I Z. 65 SteuerreformG 1993:

"Z. 3 und 10 sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von Beiträgen zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,


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1.
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
2.
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,
3.
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem ."

Aus Art. I Z. 65 SteuerreformG 1993 ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 41 Abs. 2 EStG 1988 - diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre - erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen daher im und ab dem Jahr 1994 eingebrachte Anträge für Kalenderjahre vor 1994 noch nicht unter die Neuregelung des SteuerreformG 1993.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Inkrafttretensbestimmung des § 125 Z. 1 EStG 1988 regelt das Inkrafttreten der Stammfassung des EStG 1988. Nach dieser im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung beträgt die Frist des § 41 Abs. 2 zwei Jahre.

Ob der Beschwerdeführer Vermögensteuererklärungen eingereicht hat und ob das Finanzamt ihm gegenüber Vermögensteuer bescheidmäßig festgesetzt hat, zeitigt keine Auswirkungen auf die Antragstellung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hängt die Rechtzeitigkeit eines Antrages nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 auch nicht davon ob, ob das Finanzamt für den Beschwerdeführer eine "Steuernummer" vergeben hat. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine (im Zusammenhang mit der Vermögensteuer zugeteilte) Steuernummer davon ausgeht, er sei für die Jahre 1990 bis 1993 bereits (zur Einkommensteuer) veranlagt, versteht er unter "Veranlagung" offenkundig eine bloße steuerliche Erfassung durch das Finanzamt. Das EStG 1988 regelt die Veranlagung in seinem 4. Teil und verwendet diesen Begriff für die Festsetzung der Einkommensteuer durch Bescheid. Unter welchen Voraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung stattfindet, regelt § 41 EStG 1988.

Im Beschwerdefall sind die Anträge nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 hinsichtlich Einkommensteuer 1990 nicht vor dem Jahr 1994 und hinsichtlich Einkommensteuer 1991 nicht vor dem Jahr 1995 eingebracht worden. Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde, wonach er hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993 im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, die Einkommensteuererklärungen - diese enthielten den Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 - im Jahr 1996 eingereicht zu haben, nicht entgegen; er behauptet auch nicht, daß sich aus der Aktenlage ein früherer Zeitpunkt für die Einbringung der genannten Anträge ergeben hätte. Die Beschwerde zeigt daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.