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VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0202

VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der Stadtgemeinde S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , IVW3-BE-533-80/7-97, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: D AG, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 13.190 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom wurde gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz Kommunalsteuer festgesetzt.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Über die Vorstellung der Mitbeteiligten entschied die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom , indem sie den Berufungsbescheid aufhob.

Nachdem die beschwerdeführende Gemeinde gegen den Vorstellungsbescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - protokolliert unter Zl. 95/15/0062 - eingebracht hatte, erließ die Niederösterreichische Landesregierung den Bescheid vom , mit welchem sie den Vorstellungsbescheid gemäß § 221 iVm § 220 Abs. 1 lit. a der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 aufhob. In diesem Bescheid wird zur Begründung ausgeführt, die Kommunalsteuer, die gemäß § 12 Kommunalsteuergesetz von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu erheben sei, sei gemäß § 17 Kommunalsteuergesetz iVm § 11 Abs. 3 F-VG in Vollziehung Bundessache. Aufsichtsbehörde über Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten des Bereiches der Bundesvollziehung sei gemäß § 3 Abs. 1 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz der Landeshauptmann. Über die Vorstellung zu entscheiden wäre sohin nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung, sondern in jene des Landeshauptmannes gefallen. Der Vorstellungsbescheid vom sei daher wegen Unzuständigkeit der Behörde, welche die Entscheidung getroffen habe, aufzuheben gewesen.

Im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides wurde die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit hg. Beschluss vom , 95/15/0062, als gegenstandslos erklärt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich über die Vorstellung der Mitbeteiligten. Er gab der Vorstellung Folge und hob den Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde auf. Zur Zuständigkeit wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, aus § 17 Kommunalsteuergesetz ergebe sich, dass das Kommunalsteuergesetz Bundessache in Vollziehung sei. In solchen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde komme die Aufsicht dem Bund und nicht dem Land zu. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes ergebe sich aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gegenstand der Gemeindeaufsicht ist die gesamte Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich. Soweit der eigene Wirkungsbereich Gemeindeangelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, steht das Aufsichtsrecht dem Bund, im Übrigen den Ländern zu (Art 119a Abs. 3 B-VG). Es entspricht der Systematik des B-VG, dass die Gemeindeaufsicht jenem Rechtsträger überlassen ist, der zur Vollziehung der Angelegenheit zuständig wäre, wenn diese nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fiele (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 835/76).

Der angefochtenen Bescheid geht davon aus, dass die Vorschreibung der Kommunalsteuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Bundesvollziehung darstelle. Diese Auffassung erweist sich aus folgenden Überlegungen als unrichtig:

1. § 7 Abs. 3 F-VG idF BGBl. 818/1993 lautet:

"Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden."

§ 11 Abs. 3 F-VG normiert, dass Abgaben der Länder (Gemeinden) vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 F-VG grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben werden, für deren Zweck sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden und Gemeindeabgaben von Organen des Landes zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Art 97 Abs. 2 B-VG Anwendung.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1a FAG 1993 idF BGBl. 959/1993, zählt die Kommunalsteuer zu den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. gehört die Kommunalsteuer zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben.

§ 15a FAG 1993 idF BGBl. 959/1993 lautet:

"(1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen."

§ 17 FAG 1993 idF BGBl. 959/1993 lautet:

"Die im § 13 Abs. 2, 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und 3, § 15a Abs. 2 sowie im § 16 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches."

§ 1 Abs. 2 der Niederösterreichischen Landesabgabenordnung 1977 idF LGBl. 3400-3 lautet:

"Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht diesen Gegenstand regelnde bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen."

2. Gemäß § 13 Abs. 2 FAG 1993, BGBl. 30/1993, konnten die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.

§ 13 Abs. 3 leg. cit. lautet:

"Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass die Regelungen der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen."

§ 13 Abs. 5 leg. cit. lautet:

"Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen."

3. Zu den vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben iSd § 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG gehört die Grundsteuer (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 4/69, Slg. 5961). Aufgrund dieser Bestimmung kann der Bundesgesetzgeber die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze dem Bund vorbehalten. Unter Verwaltung ist dabei die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (vgl. nochmals VfSlg. 5961). Der Bundesgesetzgeber ist aber auch berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze oder für einen von ihm bestimmten Teilbereich der Landesgesetzgebung zu überlassen. Bezüglich der Zuständigkeit zur Vollziehung bestimmt § 11 F-VG, inwieweit die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung im Hinblick auf die einzelnen Haupt- und Unterformen der Abgaben Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder anderen Körperschaften übertragen werden können.

Zur Grundsteuer hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , 81/17/0097, ausgeführt:

"Gemäß § 16 Abs. 1 FAG 1979 erfolgt die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art 12 und 15 B-VG) die Regelung bestimmter zeitlicher Befreiungen sowie des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen (dies ist derzeit nicht der Fall). Daraus folgt, dass sich der Bund bezüglich der Grundsteuer nur die Gesetzgebungskompetenz - ausgenommen jene betreffend zeitliche Befreiungen - vorbehalten hat, woraus weiters folgt, dass die Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt. Außerdem sieht die zitierte Bestimmung vor, dass für die Berechnung und Festsetzung der Jahresbeträge der Grundsteuer sowie für die Erhebung und zwangsweise Einbringung die Gemeinden zuständig sind. Gemäß § 17 leg. cit sind die im § 16 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinden, mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, die, wie bereits gesagt, dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen sind."

Mit Erkenntnis vom , 86/17/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass in Niederösterreich in Abgabenangelegenheiten (der Grundsteuer) sowohl auf der Ebene der Gemeinde als auch im Vorstellungsverfahren die Niederösterreichische Landesabgabenordnung das anzuwendende Verfahrensgesetz darstellt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0034).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom , B 734/90, Slg. 12.541, in einer Grundsteuerangelegenheit ausgesprochen, dass eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung vorliege und die (Niederösterreichische) Landesregierung Vorstellungsbehörde sei.

Das FAG 1993, welches die Grundsteuer in § 14 Abs. 1 Z. 1 unter den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben anführt, normiert in § 16 Abs. 1:

"Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung

1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 157) und

3. der Erhebung und der Verwaltung

der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig."

4. Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Kommunalsteuer das finanzverfassungsrechtliche Konzept der Lohnsummensteuer übernommen, welches weitgehend auch jenem der Grundsteuer entspricht.

Für die Kommunalsteuer ergibt sich aus § 15a FAG 1993 idF BGBl. 59/1993 iVm dem Kommunalsteuergesetz, dass sich der Bund (nur) die Gesetzgebungskompetenz im Umfang der im Kommunalsteuergesetz enthaltenen Regelungen vorbehalten hat. Im Sinne der oben dargestellten, zur Grundsteuer ergangenen Ausführungen im hg. Erkenntnis 81/17/0097 folgt daraus, dass die Vollziehung, jedenfalls im Bereich der Abgabenfestsetzung, in die Kompetenz der Länder fällt.

Aus § 11 Abs. 3 erster Satz F-VG ergibt sich, dass, soweit § 7 Abs. 3 F-VG nichts Abweichendes bestimmt, Abgaben der Länder (Gemeinden) durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben werden, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Aus der Regelung, wonach die Verwaltungshoheit der Ertragshoheit folgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich der Grundsatz der Kompetenz der Länder zum Vollzug von Gesetzen betreffend Abgaben, deren Ertrag den Ländern (Gemeinden) überlassen ist (vgl. auch Doralt/Ruppe, Grundriss, II3, 167).

Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung ist - von den im Kommunalsteuergesetz enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben. Für den Bereich des Landes Niederösterreich erfolgt sie durch die Niederösterreichische Landesabgabenordnung. Die Abgabenfestsetzung nach Maßgabe der Niederösterreichischen Landesabgabenordnung ist dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen.

Auch die Vollzugsklausel des Kommunalsteuergesetzes ändert nichts daran, dass die Verwaltung der Kommunalsteuer, jedenfalls soweit sie die Abgabenfestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist:

Das Kommunalsteuergesetz regelt in § 17, dass mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist. Das Gewerbesteuergesetz regelt in § 37 Abs. 7, das Grundsteuergesetz in § 32, dass mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist.

Die Vollzugsklausel indiziert im Allgemeinen - das gilt allerdings nicht, wenn die BAO die anzuwendende Verfahrensvorschrift darstellt (vgl. § 291 BAO; Stoll, BAO-Kommentar, 2807) - für das betreffende Gesetz die letzte Instanz im administrativen Instanzenzug, sie nennt den obersten Verordnungsgeber für die Durchführung des betreffenden Gesetzes und sie bezeichnet das in der Anwendung des betreffenden Gesetzes oberste weisungsberechtigte Organ (vgl. Barfuß, Ressortzuständigkeit und Vollzugsklausel, Wien 1968, 108).

Das Kommunalsteuergesetz enthält - wie auch das Grundsteuergesetz - Regelungen, die durch Finanzämter zu vollziehen sind, daher der Bundesvollziehung zuzurechnen sind und somit eine ausdrückliche Vollzugszuweisung an den Bundesminister als tunlich erscheinen lassen. Dazu gehören die Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 Kommunalsteuergesetz sowie die von der Bundesfinanzverwaltung zu erbringende Beistandsleistung nach § 14 leg. cit. Solcherart kann die Vollzugsklausel auf diese Regelungen bezogen werden. Auf Grund obiger finanzverfassungsrechtlicher Überlegungen, wonach grundsätzlich die Vollziehung der Bemessung und Einhebung in die Kompetenz der Länder fällt, kann der Vollzugsklausel nicht die normative Bedeutung der Zuordnung der Vollziehung sämtlicher Regelungen des Kommunalsteuergesetzes zur Bundesverwaltung beigemessen werden.

5. § 15a Abs. 2 FAG 1993 sieht vor, dass für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer die Gemeinden zuständig sind, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Gemäß § 12 Kommunalsteuergesetz sind die in den §§ 5, 10 und 11 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11 Abs. 3 leg. cit regelt die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides durch die Gemeinde für den Fall, dass sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig erweist oder die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist.

Die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer ist, wie sich aus den obigen Ausführungen zu 3. ergibt, dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen.

Gemäß § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Gemäß § 86 leg. cit. ist, soweit es sich um die Entscheidung über eine Vorstellung handelt, die Landesregierung Aufsichtsbehörde.

Über die Vorstellung der Beschwerdeführerin hat mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptmann entschieden. Dem Landeshauptmann kam die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht zu.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Sohin war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am