VwGH vom 27.01.2000, 97/15/0191
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des FK in L, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. RV/24-06-03/97, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/15/0127. Mit diesem Vorerkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0037, 0038, auch bei der streitgegenständlichen Haftung für Umsatzsteuer das Verschulden des Geschäftsführers wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen sei. Auf die Umsatzsteuer finde daher der allgemeine Grundsatz Anwendung, dass der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen dürfe. Als Folge ihrer unrichtigen Rechtsansicht habe die belangte Behörde nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als ehemaliger Vorstand der T AG während seiner Vertretertätigkeit fällige Abgabenforderungen der Gesellschaft gegenüber anderen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft benachteiligt habe.
Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Vorhalte vom 11. März und sowie Vorhaltsbeantwortungen vom 27. März bzw. ) der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge. Sie setzte den Haftungsbetrag gegenüber dem Vorerkenntnis von 3,121.771 S auf 2,638.012 S herab. Diese Haftungssumme gliederte sich in Beträge für Umsatzsteuer 10-12/87 in Höhe von 551.524 S und Umsatzsteuer 01-10/88 in Höhe von 2,086.488 S.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, einem Geschäftsführer könne die Nichtentrichtung von Abgaben, die nach der Niederlegung seiner Funktion fällig geworden seien, nicht angelastet werden. Da beim Beschwerdeführer die Zurücklegung der Vorstandsfunktion mit anzunehmen sei, seien die erst im Betriebsprüfungsbericht vom festgestellten Umsatzsteuerbeträge von der Haftung auszunehmen gewesen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - hätten bei der T AG laut Feststellung des Finanzamtes S (Mitteilung der Vollstreckungsstelle vom ; Ersuchen um Ausstellung eines Haftungsbescheides) nicht eingebracht werden können. Die auf "das Konto eingegangenen Beträge in Höhe von S 169.658,-- sind erst am bzw. am eingegangen, weshalb sie mit der Tätigkeit des Bw als Vorstandsmitglied nicht im Zusammenhang stehen". Diese Mittel seien auf den ursprünglichen Haftungsbetrag angerechnet worden. Laut Mitteilung des Steuerberaters vom habe die T AG ihre Tätigkeit eingestellt. Der Beschwerdeführer habe am mitgeteilt, dass der Betrieb der T AG mit beendet worden sei. Das Handelsgericht S habe bereits im Jahr 1994 beabsichtigt, die T AG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch zu löschen. Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung und wiederholt in seinen Vorhaltsbeantwortungen behaupte, dass nach wie vor verwertbares Vermögen der Gesellschaft vorhanden sei, sei dies unglaubwürdig und bezüglich einer Verwertbarkeit völlig unrealistisch. Eine ca. acht Jahre alte Computeranlage sei infolge der raschen Entwicklung auf dem Computersektor als nicht verwertbar und daher als wertlos anzusehen. Zu den Spielautomaten samt Softwareprogrammen sei festzuhalten, dass bereits im Jahr 1992 zahlreiche Spielautomaten vom Finanzamt gepfändet worden seien. Eine Verwertung dieser Automaten habe allerdings nicht vorgenommen werden können, weil anlässlich der Versteigerung keine Anbote gemacht worden seien. Wegen der Ergebnislosigkeit dieser Verwertungsversuche sei das Vollstreckungsverfahren bezüglich der Spielautomaten am eingestellt worden. Anlässlich der Versteigerung eines Tresors habe zwar ein Erlös erzielt werden können, die Kosten der Lagerung des Tresors bzw. dessen Öffnung hätten allerdings den Verwertungserlös überstiegen. Von der Pfändung weiterer Betriebsausstattung sei auf Grund der zu erwartenden Kosten im Verhältnis zum erwartenden Verwertungserlös Abstand genommen worden. Es sei daher nach dem weiteren Zeitablauf von ca. fünf Jahren keinesfalls mit einem Verwertungserlös, der die anfallenden Kosten decken würde, zu rechnen. Selbst bei Einschränkung der Pfändung auf den nunmehrigen Haftungsbetrag ergäben sich Kosten für die Pfändung in Höhe von ca. 26.000 S 1 % vom Abgabenbetrag) und ca. 39.000 S an Versteigerungsgebühr (1,5 %). Daneben sei auch noch mit Kosten für die Schätzung sowie für die Lagerung zu rechnen. Da sämtliche noch bestehenden Betriebsgegenstände inzwischen acht Jahre oder älter seien, somit auch schon nach betriebswirtschaftlichen Kriterien längst auf den Restwert Null abgeschrieben wären, sei mit einem die Kosten übersteigenden Verwertungserlös nicht zu rechnen. Dabei sei auch zu beachten, dass es offenbar in der abgelaufenen Zeit auch der T AG nicht gelungen sei, diese Gegenstände zu veräußern. Zu den lt. Beschwerdeführer angeblich noch vorhandenen Forderungen der T AG sei auszuführen, dass die Firmen in Österreich, gegen welche Forderungen bestünden, nicht oder nicht mehr im Firmenbuch (österreichweite Abfrage) aufschienen. Bei Firmen oder Unternehmen in England und Amerika könne schon deshalb keine Forderungspfändung vorgenommen werden, weil mit diesen Ländern keine speziellen Rechtshilfeabkommen bestünden. Zudem sei zu beachten, dass die Forderungen binnen drei Jahren verjährten, sodass auch aus diesem Grund - der Betrieb sei bereits im April 1989 eingestellt worden - Forderungspfändungen als aussichtslos einzustufen seien. Auch hier gelte, dass, wenn in der inzwischen abgelaufenen Zeit diese Forderungen nicht bereits von der T AG selbst hätten einbringlich gemacht werden können, dies auch für die Finanzverwaltung unmöglich sei. Insgesamt gesehen sei daher von der Uneinbringlichkeit des nunmehrigen Haftungsbetrages bei der T AG auszugehen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom führe der Beschwerdeführer zu "behaupteten Umsätzen" aus, dass es sich nur um geschätzte Umsätze aus Glücksspielautomaten gehandelt habe. Die geschätzten Umsätze seien tatsächlich nie vereinnahmt worden. Der Beschwerdeführer könne für geschätzte Umsatzsteuerbeträge, "die nicht der Judikatur des EuGH entsprächen", nicht herangezogen werden. Dazu sei zu sagen, dass die Umsätze lt.
Betriebsprüfungsbericht vom (Zeitraum 10/87-10/88; "ist gleich Haftungsbetrag") als auch im Betriebsprüfungsbericht vom aus den von der T AG vorgelegten Unterlagen entnommen worden seien. Von einer Schätzung könne daher keine Rede sein. Weiters widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst, zumal er in der Vorhaltsbeantwortung vom angebe, dass die Höhe der Umsätze für 10/87-10/88 in Höhe von 14,935.692 S richtig wiedergegeben worden sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach § 248 BAO die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Da er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, sei von rechtskräftigen und richtigen Umsatzsteuerfestsetzungen auszugehen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die T AG in den Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 10-12/87, 1-10/88 sowie 12/88 und 1-2/89 die Höhe der Festsetzungen nicht bekämpft habe. Auf die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte Einvernahme von Zeugen (zur Höhe der Umsätze) habe daher verzichtet werden können.
Zur nunmehr haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Vorhalt der belangten Behörde vom darauf hingewiesen worden sei, dass die Umsatzsteuerbeträge mit den Bescheiden vom festgesetzt und keine anteiligen Zahlungen geleistet worden seien. Im Jänner und Februar 1989 habe die T AG noch Umsätze in Höhe von ca. 2 Mio. S netto erzielt. Der Beschwerdeführer habe selbst im Berufungsverfahren ausgeführt, dass die Geldmittel der T AG derart begrenzt gewesen seien, dass Verbindlichkeiten gegenüber Dienstnehmern der AG, Lieferanten usw. nicht oder nicht zur Gänze hätten befriedigt werden können. Im weiteren Vorhalt vom sei dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Beweislastumkehr bzw. qualifizierte Mitwirkungspflicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben worden. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stünden, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe. Wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom ausführe, dass im März 1989 neben größeren Einzelgewinnen auch Jackpots mit einer Gesamtsumme von 2,4 Mio. S ausgezahlt worden seien, wäre es seine Aufgabe gewesen, nachzuweisen, welche anteiligen Zahlungen er an die Finanzverwaltung geleistet habe, da die Abgabenbeträge nach wie vor in Höhe der ursprünglichen Festsetzung aushafteten. Dem Beschwerdeführer sei daher binnen einem Monat die Möglichkeit eingeräumt worden, entsprechende Nachweise (über anteilige Zahlungen) zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe dazu lediglich vorgebracht, dass sämtliche eingenommenen Umsätze wiederum als Gewinne an Spieler (auch als Jackpot) ausbezahlt worden seien. Der Umsatz von 2 Mio. S im Jänner und Februar 1989 sei ein "reiner Zählwerkumsatz" gewesen, weswegen dieser Betrag nicht annähernd in der Kassa gewesen sei. Während der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom noch angegeben habe, dass größere Gewinne (wahrscheinlich durch Manipulationen) im März 1989 ausbezahlt worden seien, seien nach der Vorhaltsbeantwortung vom die umgesetzten Gelder bereits im Februar 1989 zur Gänze als Gewinne ausbezahlt worden. Nach Ansicht der belangten Behörde stellten diese Aussagen keinen Nachweis dafür dar, dass die Finanzverwaltung nicht schlechter gestellt worden sei als andere Gläubiger. Die Spieler seien ebenso Gläubiger gewesen wie die Finanzverwaltung. An die Finanzverwaltung seien für die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge keinerlei Zahlungen geleistet worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer auf seine eigenen in der Berufung und auch in Vorhalten wiederholten Aussagen, auch andere Verpflichtungen seien nicht bzw. nicht zur Gänze erfüllt worden (wie z.B. Krankenkasse, Lieferanten, Anwaltskosten, Kosten des Steuerberaters, Bankverbindlichkeiten, Löhne, Miete und Energiekosten), nicht eingegangen, sodass von teilweisen Zahlungen an die zuvor angeführten Gläubiger im Haftungszeitraum auszugehen sei. Dabei sei auch zu beachten, dass der Betrieb erst im April 1989 eingestellt worden sei, sodass anzunehmen sei, dass im März 1989 noch Kosten für Lokalmiete, Angestellte, Energiekosten usw. bezahlt worden seien. Da der Beschwerdeführer somit keinen Nachweis über anteilige Zahlungen erbracht habe, habe auf die Einvernahme von Zeugen "bezüglich der ausbezahlten Gewinne" verzichtet werden können. Die mit Bescheiden vom vorgeschriebenen Umsatzsteuerbeträge für 10-12/87 und 1-10/88 hätten daher auf Grund des ursächlichen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht eingebracht werden können. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die haftungsgegenständlichen Umsätze völlig zu Unrecht - nämlich entgegen dem Gesetzeswortlaut - der Befreiungsbestimmung des § 6 Z. 9 lit. d UStG 1972 unterworfen habe (dazu sei insbesondere auf den Betriebsprüfungsbericht vom zu verweisen). Der Beschwerdeführer habe daher damit rechnen müssen, dass diese Umsätze "früher oder später" der Umsatzsteuer unterworfen werden würden und hätte daher entsprechende Vorsorge treffen müssen. Zu dieser vom Beschwerdeführer verneinten Vorsorgepflicht sei auch darauf hinzuweisen, dass jede Umsatzsteuer grundsätzlich erst nach einem Monat und 15 Tagen zur Entrichtung fällig werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zur Frage der Einbringlichkeit der Abgaben bei der T AG verweist die Beschwerde auf die Vorhaltsbeantwortung vom , in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen dargetan habe, welche Vermögenswerte die AG nach wie vor besitze. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht hinreichend auseinander gesetzt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - außer einer allgemein gehaltenen Behauptung in der Berufungsschrift vom - erstmals in der genannten Vorhaltsbeantwortung weiter gehende Angaben über seiner Ansicht nach vorhandene Vermögenswerte machte. So sollte die T AG als "Anlagevermögen" noch eine "seinerzeit teuer angeschaffte" Computer-Anlage (ca. 110.000 S 20 Geldspielautomaten (Gesamtanschaffungswert 1,200.000 S) samt Software-Programme (Anschaffungswert 80.000 S) und eine Laden- und Geschäftsausstattung mit einem Anschaffungswert von mindestens 500.000 S besitzen. Dazu wurde auch vorgebracht, dass für die genannten Gegenstände Kaufinteressenten vorhanden gewesen seien; "ein Verkauf hat jedoch nicht stattgefunden, da diese Vermögenswerte zur Tilgung der Schuld des Finanzamtes dienen". Weiters waren in der Vorhaltsbeantwortung "Geldforderungen gegen andere Firmen" angeführt. Im Einzelnen handelte es sich dabei um einen "Gesamtwert der Schilling-Forderungen" von 730.000 S (angeführt waren hiezu als Schuldner drei inländische Firmen), einen "Gesamtwert der Pfund-Forderungen" von "GBP 1.000" (gegenüber einem britischen Schuldner) und einen "Gesamtwert der Dollar-Forderungen" von "US$ 1.400" (gegenüber drei Schuldnern in den USA). Der Vorhalt enthielt noch den Hinweis, dass nähere Angaben zur Durchführung der Forderungsexekution durch das Finanzamt ebenfalls erstattet werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Beurteilung einer Uneinbringlichkeit der nunmehrigen Haftungsbeträge bei der T AG eine Unschlüssigkeit zu verantworten oder einen wesentlichen Verfahrensmangel zu vertreten hätte.
Die belangte Behörde hat beispielsweise auf die Betriebseinstellung der T AG im Jahr 1989, eine beabsichtigte Löschung der T AG im Firmenbuch im Jahre 1994 wegen Vermögenslosigkeit und insbesondere die Ergebnislosigkeit von exekutiven Verwertungsmaßnahmen vor allem in Bezug auf die Spielautomaten im Jahre 1992 hingewiesen (wegen Ergebnislosigkeit sei das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren am eingestellt worden; von der Pfändung weiterer Betriebsausstattung sei auf Grund zu erwartender Kosten im Verhältnis zu erwartender Veräußerungserlöse Abstand genommen worden). Auch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Entwertung einer acht Jahre alten Computeranlage und allgemein zur voraussichtlichen Ergebnislosigkeit der Verwertung der noch bestehenden Betriebsgegenstände ("nach einem weiteren Zeitablauf von ca. fünf Jahren") widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Außerdem hielt die belangte Behörde fest, dass es in der abgelaufenen Zeit auch der T AG offenbar nicht möglich gewesen sei, die Gegenstände zu verkaufen. Zu den angeblichen Geldforderungen hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Firmen in Österreich nicht im Firmenbuch aufschienen, bezüglich England und USA keine entsprechenden Rechtshilfemöglichkeiten bestünden und außerdem wegen Verjährung (Verjährungsfrist für Forderungen drei Jahre, Einstellung des Betriebes im August 1989) allfällige Forderungspfändungen als aussichtslos einzustufen seien. Wenn in der inzwischen abgelaufenen Zeit die Forderungen selbst von der T AG nicht hätten hereingebracht werden können, sei dies auch für die Finanzverwaltung unmöglich.
In der Beschwerde bleiben die für den Standpunkt der belangten Behörde entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Betriebseinstellung der T AG im Jahr 1989, der Löschungsabsicht im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit und der offensichtlich auch der T AG bisher nicht gelungenen Verwertung der in der Vorhaltsbeantwortung vom angeführten Vermögenswerte unwidersprochen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass - wie schon im Schriftsatz vom angegeben - für die Computeranlage und für die Spielautomaten Käufer vorhanden gewesen seien (diese Vermögenswerte aber zur Tilgung der Schulden des Finanzamtes dienten), weist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend im Einklang mit der Aktenlage darauf hin, dass die Computeranlage niemals gepfändet gewesen sei und die Pfändung der Spielautomaten bereits vor einem Schreiben des Beschwerdeführers über die Bekanntgabe potenzieller Kaufinteressenten am mit Bescheid vom aufgehoben worden sei.
Warum die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Verwertungsmöglichkeit der Spielapparate "jeder nachvollziehbaren Grundlage" entbehren sollten, ist unverständlich. Die belangte Behörde hat die Erfolglosigkeit der Verwertungsversuche im angefochtenen Bescheid dargestellt und es finden diese auch in den vorgelegten Vollstreckungsakten des Finanzamtes ihre Deckung. Behauptungen, wie in Österreich würden "pro Jahr Tausende und Abertausende gebrauchte Spielapparate verkauft" oder die Spielapparate seien in einem "erstklassigen Erhaltungszustand", vermögen an der bisher offenbar gegebenen Unverkäuflichkeit dieser Apparate nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine Käufer konkret nennt, die er gegenüber der Behörde hätte ins Treffen führen können.
Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, dass die Spielautomaten und die Computeranlage in "einem Zeitraum von vielen Jahren" an Wert verloren hätten. Abgesehen davon, dass der dazu erhobene Vorwurf, die Behörde hätte früher Schritte zur exekutiven Verwertung treffen müssen, die für die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme maßgebliche Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ändert, fanden die von der belangten Behörde geschilderten Vollstreckungsmaßnahmen ohnedies lt. den vorliegenden Vollstreckungsakten bereits in den Jahren 1991 und 1992 statt. Zudem ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer an einer früheren "entsprechenden Mitwirkung" bei der Verwertung gehindert gewesen wäre (erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1992 zur Haftung herangezogen).
Zu den Forderungen der T AG wird in der Beschwerde vorgebracht, ob eine Firma im Firmenbuch aufscheine, habe keinen Aussagewert über die Existenz der Firma oder deren Bonität. Zur Frage der Verjährung hätten die entsprechenden Lieferbedingungen geprüft werden müssen und komme beispielsweise aus dem Titel der Bereicherung eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung. Auch bestünden mit England und Amerika "spezielle Rechtshilfeabkommen" (genannt werden dazu zwei Vollstreckungsabkommen mit Großbritannien).
Zu diesem Vorbringen ist grundsätzlich festzustellen, dass es der Behörde nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt die Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Befriedigung des Gläubigers verwertbares Vermögen zu greifen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1197, 1199/78). In Bezug auf die in Rede stehenden Forderungen bleiben in der Beschwerde die Feststellungen im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass der T AG bisher deren Realisierung nicht gelungen sei. Berücksichtigt man weiters die unbestimmt gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde (die in Bezug auf die Firmenbuchlöschung einen auch gegen die Lebenserfahrung sprechenden Sachverhalt behaupten und offenbar sogar die Notwendigkeit der Führung von Zivilprozessen, sei es aus dem Titel der Bereicherung oder um allfällige Rechtshilfeabkommen - die angeführten Rechtshilfeabkommen mit Großbritannien, BGBl Nr. 224/1962 idF BGBl Nr. 453/1971, betreffen nur die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - wirksam werden zu lassen, im Auge haben), kann nicht gesagt werden, dass die in den Raum gestellten Forderungsbeträge geeignet wären, die von der belangten Behörde angenommene Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen zu widerlegen.
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0280).
Festzuhalten ist, dass es sich bei den haftungsgegenständlichen Abgaben um Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge für die Monate Oktober bis Dezember 1987 sowie Jänner bis Oktober 1988 handelte, die nach der damals geltenden Rechtslage des § 21 Abs. 1 UStG 1972 am zehnten Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates zur Entrichtung fällig waren. In dem zum Vorerkenntnis führenden Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer noch damit argumentiert, die Geldmittel der T AG seien im haftungsgegenständlichen Zeitraum derart begrenzt gewesen, dass eine vollständige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht möglich gewesen sei (Verbindlichkeiten gegenüber den Dienstnehmern, Lieferanten, Banken, Rechtsberatern, Energieversorgern und dem Vermieter seien aus den vorhandenen Mitteln stets nur anteilig befriedigt worden). Der Beschwerdeführer hat das von der belangten Behörde im Sinn des Vorerkenntnisses durchgeführte Vorhalteverfahren zur Frage der anteiligen Befriedigung der Abgabenforderungen im Wesentlichen nur dazu genutzt, die von der belangten Behörde angenommenen Umsätze im Jänner und Februar 1989 von ca 2 Mio S als bloße "Zählwerk-Umsätze" oder durch Jackpot-Ausschüttungen aufgebrauchte Beträge darzustellen (die entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zur anteiligen Bezahlung der aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung vorgeschriebenen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge zur Verfügung gestanden seien). Damit wurde aber in keiner Weise gesagt, warum zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen bereits in den Jahren 1987 und 1988 keine Abgabenzahlungen erfolgten, oder dafür - worauf auch die belangte Behörde verweist - entsprechend vorgesorgt wurde. Im Vorhalt vom wurde dem Beschwerdeführer u. a. vorgehalten, dass die Umsätze für 10-12/87 und 1-10/88 insgesamt 14,935.692,-- S betragen hätten, sodass den Beschwerdeführer die Verpflichtung getroffen hätte, für eine spätere Entrichtung der Umsatzsteuer vorzusorgen. Dazu sei auf den Betriebsprüfungsbericht vom zu verweisen, wonach die oben angeführten Umsätze vom Beschwerdeführer völlig zu Unrecht und entgegen dem Gesetzeswortlaut unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 9 lit d UStG 1972 subsumiert worden seien. Ohne diesem Vorwurf einer zu Unrecht erfolgten Steuerbefreiung entgegenzutreten (die Höhe der Umsätze für den Zeitraum 10-12/87 und 1-10/88 sei auch richtig wiedergegeben), wird in der Vorhaltsbeantwortung vom nur geltend gemacht, es bestehe keine gesetzliche Vorsorgepflicht beispielsweise "Umsätze, die im Oktober oder November 1987 durch die Gesellschaft erzielt wurden, für ein über ein viertel Jahr später fälligen Zahlungszeitpunkt rückzulegen". Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber die gesetzlichen Fälligkeitstermine für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach dem oben zitierten § 21 Abs. 1 UStG 1972. Ohne eine vom Beschwerdeführer erfolgte Nachweisführung, dass ihm zu diesen Terminen wegen fehlender ausreichender Mittel nur eine anteilige Begleichung der Umsatzsteuerbeträge möglich gewesen wäre, durfte die belangte Behörde aber den Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht für die aushaftenden Umsatzsteuerschulden im uneingeschränkten Ausmaß in Anspruch nehmen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in der dem zur Haftung Herangezogenen durch § 248 BAO ermöglichten Berufung gegen die entsprechenden Abgabenbescheide geltend zu machen. Die im Haftungsverfahren erfolgte Bekämpfung der Höhe der Umsätze konnte damit - worauf auch die belangte Behörde zutreffend hinweist - schon aus diesem Grund zu keinem Erfolg führen. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorschreibung von Umsatzsteuer für den Betrieb von Geldspielautomaten auch einen Verstoß gegen die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie der EG sieht (dazu auch die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH anregt), ist weiters darauf aufmerksam zu machen, dass der genannten Richtlinie für Zeiträume vor dem in Österreich keine normative Wirkung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0051, mwN).
Zahlungen des zur Haftung Verpflichteten auf die ihn treffende Haftungsschuld vermindern zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt werden, dass am 15. Juli und erfolgte Abstattungen des Haftungsbetrages (laut Gegenschrift und den vorgelegten Verwaltungsakten durch Umbuchungen im Wesentlichen vom Steuerkonto des Beschwerdeführers nach Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides vom ) nicht zu einer Reduktion der im Haftungsbescheid zur Haftung vorgeschriebenen Abgabenschuld führten. Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, wären in einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu klären (in den Beschwerdeausführungen wird offenbar die Anrechnung der am 15. Juli und entrichteten Beträge von insgesamt 169.658 S auf den "ursprünglichen" Haftungsbetrag und nicht auf die "hier verfahrensgegenständliche Schuld" bekämpft).
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am