VwGH vom 21.10.1999, 97/15/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des V in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , 2-GA7BK-05/96, betreffend
u. a. Einkommensteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Beschwerdeführer, der als Architekt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, führte das Finanzamt eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Dabei stellte es fest, dass für die Jahre 1991 und 1992 Aufwendungen (Leasingraten und Versicherungskosten unter Berücksichtigung eines Privatanteils) betreffend einen PKW Toyota Supra als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren. Da die Anschaffungskosten für diesen PKW (530.000 S) den mit 467.000 S angenommenen Kaufpreis eines angemessenen Fahrzeuges um 12% überstiegen, sei der auf diese 12% der Anschaffungskosten entfallende Teil der Aufwendungen steuerlich nicht zu berücksichtigen.
In der Berufung gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 brachte der Beschwerdeführer vor, unbestritten sei im gegenständlichen Fall das Ausmaß der betrieblichen (ca. 96% bzw. 91%) und der privaten Nutzung des PKW; bei einem PKW mit nahezu ausschließlicher betrieblicher Verwendung entfalle aber die in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit b EStG 1988 vorgesehene Angemessenheitsprüfung, weil ein Bezug zum Bereich der Lebensführung ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall lägen auch besondere Umstände vor, die zur Anschaffung (Anmietung) gerade dieses PKW geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe Architekturleistungen (Bauvolumen ca. 200 Mio. S) für eine Gesellschaft erbracht, die mit Toyota Fahrzeugen handle. Der Architekturauftrag sei mit der Erwartung (Verpflichtung) verbunden gewesen, ein entsprechendes Fahrzeug käuflich (oder auf Leasingbasis) zu erwerben. Davon sei auch die Vergabe von Folgeaufträgen abhängig gemacht worden. Dieser Zusammenhang sei auch im Architektenwerkvertrag vom festgehalten worden. Es könne daher von einer privaten Mitveranlassung, die auf ein Repräsentationsbedürfnis des Beschwerdeführers zurückgehe, keine Rede sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 könne der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für einen PKW nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Eine solcher Anteil sei von der Behörde im Schätzungsweg zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall komme es nicht auf das Ausmaß der privaten Nutzung an. Selbst bei einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung wäre eine repräsentative Komponente auszuscheiden. Auf dem Fahrzeugmarkt sei nämlich um 467.000 S ein voll funktionsfähiges gleichwertiges Neufahrzeug erhältlich, welches noch keinen repräsentativen Charakter aufweise. Ein solches Fahrzeug würde dem Betrieb des Beschwerdeführers gerecht. Die PKW-Aufwendungen führten daher nur insoweit zu Betriebsausgaben, als sie auf den Kaufpreis von 467.000 S entfielen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0017) zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurerer PKW gegenüber billigeren Fahrzeugen im Regelfall auch als zur Repräsentation geeignet erweise. Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 könne der auf die Repräsentation entfallende Teil der PKW-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Der Anteil des Repräsentationsaufwandes könne von der Abgabenbehörde nur im Schätzungsweg ermittelt werden. Im Erkenntnis 95/15/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen im Jahr 1991 angeschafften PKW ausgesprochen, dass die Schätzung der Behörde, wonach nur Anschaffungskosten bis 467.000 S als angemessen anzusehen seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden könne.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die von der belangten Behörde geschätzte Höhe der noch bzw nicht mehr als angemessen iSd § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 988 anzusehenden Anschaffungskosten. Er bringt aber vor, die zitierte Norm ordne nur für den Fall eine Angemessenheitsprüfung an, dass das Wirtschaftsgut nicht (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt werde.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 spricht von betrieblich (oder beruflich) veranlassten Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Das Gesetz meint damit, wie dies aus der Anführung des Beispiels luxuriöser PKW in den ErlRV zum EStG 1988 ableitbar ist, dass ein betrieblich veranlasster Aufwand einen repräsentativen Anteil enthalten kann; ein solcher Anteil darf nicht zu Betriebsausgaben führen. Das Gesetz stellt hingegen nicht darauf ab, ob ein Gegenstand außerhalb der Zeiten betrieblicher Nutzung auch Zeiten privater Nutzung aufweist.
In diesem Sinn hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass auch bei einem aussschließlich betrieblich genutzten PKW ein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 vorliegen kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, dass mit dieser Auslegung gegen das Gebot verfassungskonformer Interpretation verstoßen wird, zumal es auch bei ausschließlich betrieblich genutzten Gegenständen sachgerecht ist zu prüfen, ob eine Repräsentationskomponente vorliegt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, in einem Architekturbüro könne durchaus mit einem PKW der Preisklasse bis 467.000 S den betrieblichen Notwendigkeiten entsprochen werden, er hätte daher den teureren PKW nicht "angeschafft", wäre er nicht durch die vertraglich eingegangene Verpflichtung (mit der den Autohandel betreibenden Gesellschaft) dazu angehalten worden. Die Autofirma habe den Architekturauftrag von einem "Gegengeschäft" abhängig gemacht. Sie habe im Zusammenhang mit dem Architekturauftrag die Anmietung des Fahrzeuges (möglicherweise im Hinblick auf eine Werbewirkung) als "Gegengeschäft" verlangt. Somit liege keine private Mitveranlassung vor.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Ein "Gegengeschäft" zu einem betrieblichen Vorgang führt nicht zwingend zu Betriebsausgaben. Wird etwa der Architekturauftrag von einem Reiseveranstalter bzw. -büro erteilt und als "Gegengeschäft" das Buchen einer Urlaubsreise festgelegt, führt dies nicht zu einer gewinnmindernden Berücksichtigung der Urlaubsaufwendungen des Architekten. Das Vorliegen eines "Gegengeschäftes" steht auch der in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 angeordneten Angemessenheitsprüfung nicht entgegen. Der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Berufungsargument des "Gegengeschäftes" nicht eingegangen ist, stellte daher auch keinen relevanten Verfahrensfehler dar.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am