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VwGH vom 21.11.2001, 95/12/0230

VwGH vom 21.11.2001, 95/12/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr des beim Vorstand der Österreichischen Postaktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes) vom , Zl. 124586/III-32/93, betreffend Einstufung nach § 240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war in der Abteilung 1 auf dem Arbeitsplatz Nr. 8 (Referent für dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Beamten) in der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz tätig. Vor der mit Wirkung vom erfolgten Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung war er Beamter der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, in der Gehaltsstufe 8.

Im September 1989 erhielt der Beschwerdeführer eine vom Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung erstellte Information, wonach gemäß § 240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Beamte des Dienststandes die Möglichkeit hätten, ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung frühestens mit zu bewirken. Unter Berücksichtigung der Verwendung des Beschwerdeführers zum (Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg) und seines Vorrückungsstichtages würde sich im Fall der Überleitung für ihn für den Monat Jänner 1990 nachstehende Einstufung und nachstehender Monatsbezug ergeben:


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"Einstufung:
PT 2-17
nächste Vorrückung:
19940701
Gehalt:
28.690,00
Dienstzulage PT 2/3b:
4.942,00
Verwendungszulage:
0,00
Ergänzungszulage:
0,00
Gesamtsumme:
33.632,00"

Hierauf bewirkte der Beschwerdeführer durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit Wirkung vom .

Mit Bescheid vom stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung gemäß § 240a Abs. 1 bis 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF BGBl. Nr. 346/1989 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit bewirkt habe. Ab diesem Termin gebühre ihm nach den Bestimmungen der §§ 82a bis e iVm § 95 des Gehaltsgesetzes 1956 idF der 49. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 344/1989, das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 2, Gehaltsstufe 17, und die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 3b der genannten Verwendungsgruppe. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung komme der in Betracht. Auf Grund seiner Überleitung sei der Beschwerdeführer zur Führung des Amtstitels "Amtsdirektor" berechtigt.

Zur Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz nach auszugsweiser Wiedergabe des § 240a Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aus, dass der Überleitung des Beschwerdeführers eine Verwendung als Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion zu Grunde zu legen gewesen sei. Entsprechend der Zuordnung dieser Verwendung sei daher seine Überleitung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung, in der er die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragte, dass an die Stelle der Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, die Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b, trete. Begründend führte er hiezu im Wesentlichen aus, dass der ihm übertragene Aufgabenbereich eines Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten seines Direktionsbereiches nicht der Verwendung eines Referenten B 3, sondern der Kategorie der Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion zuzurechnen sei. Nach Z. 31.8 lit. c der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF BGBl. Nr. 346/1989 beinhalte die Verwendung eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erforderten. Die zitierte Gesetzesstelle nenne als Beispiel eine Verwendung als Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Von der obigen Definition eines Referenten B 3 unterscheide sich die in Z. 31.8 lit. b der genannten Anlage umschriebene Verwendung eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion - bei sonst gleichem Wortlaut - nur dadurch, dass dessen Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich wahrgenommen würden.

Innerhalb der Verwendungsgruppe PT 2 richte sich die Zugehörigkeit zu den Kategorien B 2 und B 3 nur danach, ob die in Betracht kommenden Tätigkeiten fachlich oder auf Routinefälle eingeschränkt seien. Diese Frage sei jedenfalls unmittelbar auf Grund des Gesetzes (und allenfalls darauf basierender Verordnungen) zu prüfen, da eine direkte Zuordnung der neuen Kategorien zu Gruppen des bisherigen Bewertungskataloges für den Gehobenen Dienst den genannten Unterscheidungskriterien nicht oder nur zufällig gerecht würde. Bezogen auf die Verwendung des Beschwerdeführers als Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten seines Direktionsbereiches bedeute dies, dass die auf der beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung beruhende dienstklassenmäßige Wertung seines Arbeitsplatzes nach VI/VII/2 bei der Anwendung der neuen Bestimmungen nur einen ersten Anhalt böte, aber keineswegs von vornherein die Einstufung als Referent B 3 rechtfertigen könne. Auch die zitierte beispielhafte Legaldefinition eines Referenten B 3 als Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, könne die Zuordnung keinesfalls präjudizieren. Denn einerseits komme durch die ausdrückliche Nennung der Postdirektion Wien eindeutig zum Ausdruck, dass die übrigen, allenfalls anders organisierten Direktionen in der Bewertung einschlägiger Aufgabenbereiche diesem Beispiel nicht angeglichen sein müssten, andererseits seien ähnliche Verwendungen in anderen Direktionen trotz dieses Beispiels primär an der betreffenden Legaldefinition der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu messen. Eine solcherart von dem erwähnten Beispiel losgelöste Beurteilung der Verwendung des Beschwerdeführers müsse aber zwangsläufig ergeben, dass in seinem Aufgabenbereich von einer Einschränkung auf Routinefälle keine Rede sein könne. Als Referent für die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten seines Direktionsbereiches habe er für alle Beamten mit bestimmten Anfangsbuchstaben (ihres Namens) ohne jede Spezialisierung auf einen bestimmten dienst- oder besoldungsrechtlichen Teilbereich selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Innerhalb seines Buchstabensektors sei er demnach - wie in der beiliegenden, noch vor Einführung des neuen Besoldungsschemas erstellten Arbeitsplatzbeschreibung nur unvollständig umrissen - sowohl für die Begründung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse als auch für die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Schritte in der Laufbahn der Beamten zuständig. Dazu komme, dass die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung noch aufscheinende Ausnahme der Beamten des Höheren Dienstes nicht mehr gegeben sei, da diese seit auch in die Zuständigkeit der Abteilung des Beschwerdeführers falle. Schon aus dieser umfassenden Zuständigkeit in personeller und sachlicher Hinsicht lasse sich kaum auf eine Einschränkung des Aufgabenbereiches auf Routinefälle schließen. Sie sei auch organisatorisch nicht vorgesehen, weil innerhalb des Fachbereiches des Beschwerdeführers nicht nur Routinefälle, sondern auch alle Sonderfälle, die nach langjähriger Berufserfahrung nicht durch bloße Routine zu lösen seien, völlig autonom bearbeitet und erledigt würden. Der Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers sei nicht auf Routinefälle einschränkt, sondern durch den Fachbereich begrenzt, was noch durch folgendes Argument erhärtet werde: Aus seiner Zuständigkeit für die gesamte, oft jahrzehntelange dienst- und besoldungsrechtliche Laufbahn der Beamten ergebe sich nicht selten die Notwendigkeit, einzelne oder auch alle Schritte einer Laufbahn nachzuvollziehen. Ein solches "Aufrollen" setze nicht nur die Kenntnis des geltenden Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern auch einen ausreichenden Überblick über dessen historische Entwicklung voraus. Diese für den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers typische Einbeziehung des alten Rechts in seinen zahlreichen Fassungen kennzeichne eine weitere Tätigkeit, die schon in Anbetracht der Vielfalt des anzuwendenden Normenbestandes nicht zur Routine werden könne. Die im Erstbescheid festgestellte Einstufung entspreche nicht dem Gesetz, weil die Verwendung des Beschwerdeführers alle Merkmale eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion erfülle und daher der Dienstzulagengruppe 2b der Verwendungsgruppe PT 2 zuzurechnen sei.

Offenbar im Rahmen von Erhebungen, die die Dienstbehörde erster Instanz aus Anlass der Berufung veranlasste, verfasste der Beschwerdeführer eine Beschreibung der Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz; bis zum maßgeblichen Termin am hätten sich folgende, in der der Berufung angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung noch nicht ersichtliche Änderungen ergeben: Die Zuständigkeit für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, die Ausdehnung der sonstigen dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, die Einbeziehung der Beamten des Höheren Dienstes, die Feststellung aller Hemmungstatbestände und deren Auswirkungen, die Wiederanrechnung von Hemmungszeiträumen, die Vergütung für Nebentätigkeiten, insbesondere Hauswarttätigkeiten und die Verleihung von Berufstiteln. Der Beschwerdeführer lehne eine Unterteilung in "Routinefälle" und "Nicht-Routinefälle" ab. Die Abgrenzung der Tätigkeiten eines Referenten B 2 von jenen eines Referenten B 3 erfolge anhand der Art der Einschränkung des Tätigkeitsumfanges. Eine fachliche Einschränkung schließe selbstverständlich die Erledigung von "Routinefällen" begrifflich nicht aus. Die Beurteilung eines Tätigkeitsbereiches nach dem "Überwiegensprinzip" würde nicht dem Gesetz entsprechen. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Definition eines Referenten B 3 und B 2 aufscheinende "fachliche Einschränkung" fordere weder einen Ausschluss von Routinefällen noch ein Überwiegen der Nicht-Routinefälle, sondern nur deren Inkludierung.

Zur Tätigkeitsstruktur am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nahm dessen Abteilungsleiter dahingehend Stellung, dass er die hunderprozentige Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zum "fachlich eingeschränkten" Tätigkeitsbereich nicht teilen könne. Dessen Ausführungen basierten überwiegend auf der Interpretation unbestimmter Gesetzesbegriffe. Bei einer objektiven Beurteilung komme der Abteilungsleiter zu einer Gesamtaufteilung dieses Arbeitsplatzes auf 65 % fachlich eingeschränkte Tätigkeit, auf 25 % Routinefälle und auf 10 % regelmäßig durchzuführende Tätigkeiten.

Hiezu nahm wiederum der Beschwerdeführer Stellung.

Die Abteilung 1S der Dienstbehörde erster Instanz merkte zu den Ergebnissen schriftlich an, dass sich Änderungen in den Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch die Verlagerung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten des "Höheren Dienstes" vom Vorstandsbüro zur Abteilung 1 und durch die Einführung des PT-Schemas ergeben hätten. Zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen ausschließlichen Zuordnung seiner Aufgaben als "regelmäßig koordinierend, planend und kontrollierend in einem fachlich eingeschränkten Umfang" habe der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Abteilungsleiter eine Stellungnahme abgegeben.

Am führte die belangte Behörde im Beisein des Beschwerdeführers, zweier weiterer Beteiligter und der Leiter der Abteilungen 1 und 1 S eine Verhandlung durch; das von der belangten Behörde verfasste "Resümeeprotokoll" lautet auszugsweise:

"1. ...

Strittig ist die Tatsache ob diese Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang verrichtet werden (Referent B 3, PT 2/3b) oder in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich (Umfang Referent B 2/PT 2b).

2. Die Auslegung des Begriffes "regelmäßig" als "überwiegend" ist nicht strittig.

...


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5. Feststellung des Mengengerüstes laut
GKA- Analyse:
Sitzungen, Besprechungen allgemeiner Art
0,02
Ernennungen und Definitivstellungen
0,52
Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Beamten
0,38
Auskünfte
0,08

Sitzungen, Besprechungen allgemeiner Art:

Besprechungen von Gesetzesänderungen, PIS-Änderungen, Festlegungen von Vorgangsweisen und sonstige Besprechungen mit dem Abteilungsleiter, teilweise mit Übergabe von Unterlagen

Ernennungen und Definitivstellungen:

Grundsätzlicher Durchführungsrhythmus: vierteljährliche Hinausgabe des Erlasses, Urgenz der Anträge, Klärung von Anfragen, Prüfung von Voraussetzungen, Einholung fehlender Unterlagen, Auskünfte an Personalvertretung etc.

In der Folge Anlegen der individuellen Geschäftsstücke, Bearbeitung und Durchführung der Ernennungen.

Sonstige dienst- und besr. Angel. der Beamten:

Laut GKA-Analyse keine vergleichbare bzw. informative Aufgliederung in schriftlich- bzw. mündlich erledigte Geschäftsfälle.

6. Zu Ernennungen und Definitivstellungen:

Laut GKA-Analyse insgesamt 1,80 Mannjahre, davon der Beschwerdeführer 0,52 Mj, und die beiden Beteiligten je 0,48 Mj. Von den 1,80 Mannjahren entfallen 1,48 Mj auf mündliche und telefonische Bearbeitung.

...

7. Die Darstellung in der GKA-Analyse ... ist irreführend.

Die Angaben in der GKA-Analyse ... korrespondieren nicht mit den

Angaben der Werte in der Spalte Mannjahre.

8. In der Verhandlung vorgelegte Mustergeschäftsfälle:

Pragmatisierungen:

...

Diese Geschäftsfälle stellen nach Ansicht des Einschreiters und nach Ansicht des Verhandlungsleiters Routinefälle dar. Gemessen an der für eine Ernennung notwendigen Gesamttätigkeit beträgt die Tätigkeit für Pragmatisierungen allein etwa 20 %.

Der Anteil der Ernennungsfälle an der Gesamttätigkeit des Arbeitsplatzes beträgt etwa 25 %.

9. Geschäftsfälle, Ernennungen gemäß §§ 3 und 6 BDG 1979:

...

diese Geschäftsfälle gehen den Pragmatisierungs-Geschäftsstücken voraus. Sie beanspruchen etwa 80 % des Tätigkeitsaufwandes für die Bearbeitung der "Ernennungen durch Pragmatisierung".

In diese Geschäftsfälle fließt auch die gesamte mündliche und telefonische Bearbeitung laut GKA-Analyse zu diesem Punkt ein.

In diesen Geschäftsfällen sind reine Routinefälle und auch Geschäftsfälle höheren Schwierigkeitsgrades enthalten. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung der Geschäftsfälle höheren Schwierigkeitsgrades beträgt etwa ein Drittel des gesamten Zeitaufwandes für die Bearbeitung dieser Geschäftsfälle.

10. Aus den vorgelegten Geschäftsfällen betreffend Pragmatisierungen, in denen die Entwürfe für die Ernennungsanträge übernommen sind, sind nach Überprüfung durch den Verhandlungsleiter keine Geschäftsfälle höheren Schwierigkeitsgrades feststellbar.

11. Vorgelegte Geschäftsfälle sonstige Ernennungen:

...

Laut Arbeitsplatzbeschreibung betragen diese Tätigkeiten 24 % der Gesamttätigkeiten des Arbeitsplatzes, ohne A-Beamte. Laut Feststellung des Abteilungsleiters vom ... ändert sich der Prozentsatz dieser Tätigkeiten nach Einführung des PT-Schemas und Übernahme der A-Beamten in die Abteilung 1 auf 35 %.

Gemessen an der Gesamttätigkeit für dieses Geschäftsfälle beanspruchen laut Feststellung des Einschreiters und der Beteiligten die Tätigkeiten für die höherwertigen Geschäftsfälle dieser Kategorie 35 bis 40 %.

Nach Prüfung der vorgelegten Geschäftsfälle stellt der Verhandlungsleiter fest, dass lediglich 1 Geschäftsfall (...) enthalten ist, der keine Routinetätigkeit, sondern höherwertige Tätigkeit darstellt. Es kann daher nach Ansicht des Verhandlungsleiters nur von ca. 20 % höherwertiger Tätigkeit gesprochen werden.

12. Geschäftsfälle, Beförderungen:

Der Aufwand an Tätigkeiten für Beförderungen beträgt etwa 5 % der Tätigkeiten für sonstige Ernennungen, die mit 35 % angegeben wurden. Der Aufwand für Beförderungen beträgt daher 1,75 % der Gesamttätigkeit des Arbeitsplatzes. Vom Einschreiter und den Beteiligten wird diese Tätigkeit zu 100 % über Routinetätigkeit hinaus angegeben. Diesen Angaben wird vom Verhandlungsleiter zugestimmt.

Beispiele:

...

13. Geschäftsfälle, Überleitungen:

Die Geschäftsfälle höheren Schwierigkeitsgrades als Überleitungen stellen eine kaum mehr zu beurteilende, verschwindende Größenordnung dar.

Vorgelegte Geschäftsfälle:

...

14. Geschäftsfälle, Verwendungszulagen und Verwendungsabgeltungen (lt. Arbeitsplatzbeschreibung 18 %):

Laut Feststellung des Verhandlungsleiters ist in diesen Tätigkeiten nur ein ganz geringer Anteil an höherwertiger Tätigkeit, die über reine Routinefälle hinausgeht, enthalten lt. Feststellung des Einschreiters beträgt die höherwertige Tätigkeit etwa 10 % von diesen 18 %.

Diese Geschäftsfälle sind hinreichend bekannt.

15. Geschäftsfälle, Gesetzesnovellierungen

(lt. Arbeitsplatzbeschreibung betragen diese Geschäftsfälle 10 % der Gesamttätigkeit des Arbeitsplatzes).

Laut Feststellung des Beteiligten N. wären die Prozentsätze laut Arbeitsplatzbeschreibung immer im Sinne der Ausführungen der der Berufung beiliegenden Anlage zu betrachten.

Vorgelegte Beispiele:

...

Nach Ansicht des Einschreiters stellen diese Geschäftsfälle zu 100 % höherwertige Tätigkeiten dar, die über den Umfang von reinen Routinetätigkeiten hinausgehen. Nach den vorgelegten Geschäftsfällen wird vom Verhandlungsleiter bezweifelt, ob das Ausmaß dieser Tätigkeiten am Gesamtausmaß der Tätigkeiten des Arbeitsplatzes tatsächlich 10 % beträgt.

16. Sonstige Angelegenheiten lt. Punkt 1.7 der Arbeitsplatzbeschreibung

Lt. Arbeitsplatzbeschreibung umfassen diese Tätigkeiten 8 % der Gesamttätigkeit des Arbeitsplatzes.

Zu diesen Tätigkeiten wären die Ergänzungen lt. "Tätigkeitsstruktur" ... zu beachten. Insbesondere sind hinzugekommen:

Hemmungstatbestände, Hemmungszeiträume, Vergütung für Nebentätigkeiten und Verleihung von Berufstitel.

Nach Ansicht des Einschreiters fallen etwa 50 % dieser Tätigkeiten unter Routinetätigkeiten und 50 % dieser Tätigkeiten stellen solche höheren Schwierigkeitsgrades dar.

Geschäftsfälle:

...

Der Anteil an höherwertiger Tätigkeit ist an Hand der

vorgelegten Geschäftsstücke nicht nachvollziehbar.

17.

..."

Mit Schriftsatz vom nahm der Beschwerdeführer zum Protokoll der Verhandlung vom umfangreich Stellung, in der er sich u.a. auch gegen die dort enthaltenen "Feststellungen" des Verhandlungsleiters wandte. Er habe erst eine Woche vor der Verhandlung von dem Termin und dem Wunsch erfahren, Mustergeschäftsstücke beizubringen.

Mit Erlässen vom 4. Mai und ersuchte die belangte Behörde die Dienstbehörde erster Instanz um Vorlage der vom Beschwerdeführer im Jahr 1990 bearbeiteten Geschäftsstücke und um Aufgliederung der Geschäftsfälle in die Gruppen "regelmäßig durchzuführende und kontrollierende Tätigkeiten" und "regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten" mit den Untergruppen "Routinefälle" und "Fälle höheren Schwierigkeitsgrades".

Die Dienstbehörde erster Instanz leitete die Erlässe der belangten Behörde offensichtlich nur an den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer nahm in seinem Schriftsatz vom in umfangreichem Maße in rechtlicher Hinsicht zu den Erlässen Stellung.

Mit Erlass vom forderte die belangte Behörde die Dienstbehörde erster Instanz nochmals unter Hinweis auf die nach den Dienstanweisungen vom 4. Mai und bisher erfolglose Anforderung von Beweismitteln auf, dieser Weisung nachzukommen und unverzüglich sämtliche vom Beschwerdeführer im Jahr 1990 bearbeiteten Geschäftsstücke vorzulegen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (Zuordnung der Tätigkeiten zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien) sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer weiteren konkreten detaillierten Analyse zu unterziehen. Seine Behauptung (in seiner Stellungnahme vom ), dass die belangte Behörde seine Tätigkeit als Referent der Dienstbehörde erster Instanz ohnehin genau kennen müsste, sei hinsichtlich des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit durch Aufnahme der von der belangten Behörde unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers als notwendig erachteten Beweise unerheblich. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreie ihn nicht von der Verpflichtung, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, im vorliegenden Fall durch Mitarbeit zur Beibringung der im Beweisverfahren geforderten Geschäftsstücke, mitzuwirken.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten erfolgten in weiterer Folge weder eine Vorlage der von der belangten Behörde angeforderten Akten noch anderweitige Erhebungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Berufung vom 16. Feber 1990 gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom 6. Feber 1990, GZ 6757-1/90, mit dem festgestellt wurde, dass Sie gemäß § 240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirkt haben und Ihnen auf Grund Ihrer Verwendung als Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und Ihres Vorrückungsstichtages das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 2, Gehaltsstufe 17, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 3b dieser Verwendungsgruppe gebührt, wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mangels Erfüllung der Erfordernisse der Z. 31.8 lit. b in Verbindung mit Z. 31.5 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Erstbescheides, der Berufung und der von der Dienstbehörde erster Instanz aus Anlass der Berufung vorgenommenen Erhebungen und unter teilweise wörtlicher Wiedergabe des Resümeeprotokolls über die Verhandlung vom , der Erlässe vom 4. Mai und sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner zuletzt genannten Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, ohne die von der belangten Behörde als notwendig erachtete lückenlose Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, daher Erfassung der gesamten Tätigkeit seines Arbeitsplatzes anhand der von ihm erledigten Geschäftsfälle, eine Entscheidung herbeiführen zu können. Am sei die Erstbehörde daher um Vorlage der vom Beschwerdeführer im Jahre 1990 bearbeiteten Geschäftsstücke ersucht worden, habe diese jedoch auch nach dieser Aufforderung nicht vorgelegt. Auf Grund des gegebenen Sachverhalts sei daher festzustellen:

Der Beschwerdeführer bekämpfe mit seiner Berufung die Zuordnung der Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes zu denen eines Referenten B 3 und beantrage die Zuordnung seiner Verwendung zu der eines Referenten B 2. Gemäß Anlage 1 Z. 31.8 lit. b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sei die Zuordnung seiner Verwendung zu der eines Referenten B 2 nur möglich, wenn sie Aufgaben beinhalte, die regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich und nicht regelmäßig in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordere. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei der Untersuchung seiner Tätigkeiten, welchen Kriterien sie zuzuordnen seien, nicht die einzelnen Tätigkeiten zu bewerten wären und sodann die Zuordnung des gesamten Arbeitsplatzes nach dem Überwiegensprinzip zu erfolgen hätte, könne nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde habe wiederholt ausgeführt, dass die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfallenden Tätigkeiten insbesondere anhand der von ihm bearbeiteten Geschäftsstücke einer konkreten Analyse zu unterziehen seien. Im Zuge dieser Analyse würden die Tätigkeiten den Kategorien nach Anlage 1 Z. 31.8 lit. b und c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zugeordnet. Der gesamte Arbeitsplatz sei nach dem Überwiegen der Tätigkeiten einer Kategorie einem Referenten B 2 oder B 3 zuzuordnen.

Die Feststellung des dem Beschwerdeführer vorgesetzten Abteilungsleiters, dass 65 % seiner Tätigkeiten auf die Kategorie nach Anlage 1 Z. 31.8 lit. b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, 25 % auf die Kategorie nach Z. 31.8 lit. c und 10 % auf Z. 32.4 leg. cit. entfielen, sei nicht konkretisiert.

Weiters sei die Feststellung, ob Routinefälle vorlägen, nicht nach den individuellen Fähigkeiten, der Auffassungsgabe oder der Einarbeitungszeit etc. des Referenten zu beurteilen, sondern objektiv nach der Art der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten. Unzweifelhaft lägen Routinefälle objektiv dann vor, wenn bestimmte Geschäftsstücke nach immer wiederkehrendem Muster nur im Austausch bestimmter Variabler auftreten und mit der Lösung jeweils einzelner derartiger Routinefälle keine wesentliche fachliche Anwendung neuen Wissens verbunden sei.

In der Beweisaufnahmesitzung vom sei versucht worden, im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und unter seiner Mithilfe aus der Analyse einer bestimmten Anzahl von Mustergeschäftsfällen ein Hochrechnungsergebnis bezogen auf die Gesamtzahl der von ihm in einem bestimmten Zeitraum bearbeiteten Geschäftsstücke zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe diese Vorgangsweise sowohl aus der Sicht der angewandten Methode als auch aus den erwähnten grundsätzlichen Erwägungen, dass sie einerseits zu ungenau und andererseits nicht mit dem Gesetzeswortlaut konform wäre, bekämpft. Dadurch habe sich die belangte Behörde gezwungen gesehen, sämtliche von ihm im Kalenderjahr 1990 bearbeiteten Geschäftsfälle einer konkreten, umfangreichen und genauen Analyse zwecks Zuordnung seiner Verwendung zu den angeführten Kategorien laut Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu unterziehen.

Die belangte Behörde hätte mit dieser neuen, konkreten Analyse aller von ihm im Jahr 1990 bearbeiteten Geschäftsfälle und der Zuordnung der daraus erforderlichen Tätigkeiten zu den neuen Kategorien die dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Zuordnung seiner Verwendung erreichen wollen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung nach Zusammenstellung und Vorlage dieser Geschäftsstücke nicht nachgekommen, obwohl die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht habe, dass ihn an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in dem Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe.

Da die stückzahlmäßige Auswertung der von ihm bearbeiteten Geschäftsstücke ebenfalls nicht vorgelegt worden sei, habe die belangte Behörde auf das "Mengengerüst" laut der im Jahr 1988 in der Erstbehörde durchgeführten Gemeinkostenanalyse zurückgreifen müssen.

Die Entscheidung der belangten Behörde gründe sich daher im Wesentlichen auf den in der Beweisaufnahmesitzung vom festgestellten Sachverhalt. Der ermittelte Sachverhalt habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Verwendung des Beschwerdeführers überwiegend koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 310/94, nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In Erwiderung auf die Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist die im Zeitpunkt der (in der Bewertung strittigen) Überleitung () geltende Rechtslage maßgebend.

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):

a) Im 9. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 (§§ 228 ff - Paragrafenbezeichnung in der Fassung der am in Kraft getretenen BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) wird die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung näher geregelt, die mit der BDG-Novelle, BGBl Nr. 659/1983, geschaffen wurde. Eine (frühestmögliche) Überleitungsmöglichkeit der im Bereich der Post und Telegraphenverwaltung verwendeten "Altbeamten", die bis dahin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (im damals geltenden Dienstklassensystem) angehörten, in das neue PT-Schema wurde vom Gesetzgeber für verschiedene Teilbereiche (zunächst für Beamte des Betriebsdienstes in drei Etappen zum , und , dann für Beamte des fernmeldetechnischen Zentralamtes zum und für die Beamten des Rechenzentrums mit ) vorgesehen. Die letzte Gruppe, der die Überleitung ermöglicht wurde, waren die Beamten des Verwaltungsdienstes aus diesem Bereich (ausgenommen die mit der BDG-Novelle 1989 dem Verwaltungsdienst zugeordneten Beamten des Rechenzentrums, die - wie oben erwähnt - bereits auf Grund einer früheren Novelle zum BDG 1979 ab in das neue PT-Schema optieren konnten; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 240a Abs. 1 BDG 1979, der die Beamten des Rechenzentrums nicht nennt).

Der in den Vorschriften über die neue Besoldungsgruppe verwendete Begriff "Verwaltungsdienst" umfasst nach § 228 Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung der BDG-Novelle 1989) "alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien" (so genannter postspezifischer Begriff des Verwaltungsdienstes).

b) § 240a BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346 (eingefügt mit Wirkung vom ) lautet:

"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.

(2) Die Überleitung wird mit wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem , so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.

(7) Ist der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, der Abschluss einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.

(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

c) § 229 Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 - eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 659/1983 - ermächtigt den zuständigen Ressortminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien entsprechen. Die Bestimmung enthält weitere Determinanten für diese Verordnung.

Die ErläutRV zu dieser Novelle, 152 BlgNR 16. GP 11, führen zu § 184b u.a. aus, dass für die neue Besoldungsgruppe ein umfassender Katalog erarbeitet wurde, der sämtliche Verwendungen des Postdienstes, des Postautodienstes und des Fernmeldedienstes den neun PT - Verwendungsgruppen und innerhalb dieser allfälligen Dienstzulagengruppen (Anmerkung: siehe dazu die Auszüge aus dem Gehaltsgesetz 1956 unter Punkt 2 des Rechtsquellenteiles) zuordne. Wegen des Umfangs dieses Kataloges (über 700 Verwendungen) solle sich das Gesetz bei den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage 1 auf die Anführung aussagekräftiger Richtverwendungen beschränken, während die rechtsverbindliche Zuordnung der übrigen Verwendungen im Verordnungsweg erfolge. In der Verordnung seien näher zu regeln:

"1. Zuordnung aller Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 als Richtverwendung bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu denen einzelnen PT-Verwendungsgruppen.

2. Soweit erforderlich, inhaltliche Festlegung der bei der Verwendungsumschreibung in Gesetz und Verordnung verwendeten Organisationsbegriffe, wie z.B. Abgrenzung des Begriffes 'Postamt

II. Klasse dritter Stufe' vom Begriff 'Postamt II. Klasse vierter Stufe' usw."

d) Z. 31 und 32 der Anlage 1 zum BDG 1979 (jeweils in der Fassung der BDG-Novelle 1989) lauten auszugsweise:

"31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2 Ernennungserfordernisse:

...

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.5. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,

Leiter der Systemprogrammierung im Rechenzentrum,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
im Postdienst ...
c)
im Postautodienst ...
d)
im Fernmeldedienst ...

31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.

31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung

a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter, Postautoinspektionsbeamter, Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserfordernisse:

31.9. ..."

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG):

§ 82c GG in der am geltenden Fassung der 49. GG-Novelle, BGBl. Nr. 344/1989, sieht in seinem Abs. 1 vor, dass dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt. Diese Norm bestimmt ferner für die Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 5 die Anzahl der je nach Verwendungsgruppe möglichen Dienstzulagengruppen und legt für diese - differenziert nach Gehaltsstufen - jeweils die Höhe der Dienstzulage fest. Für die Verwendungsgruppe PT 2 sind dabei die Dienstzulagengruppen 1, 1b, 2, 2b, 3 und 3b vorgesehen.

Im Abs. 2 dieser Bestimmung (gleichfalls in der Fassung der 49. GG-Novelle) werden den Dienstzulagengruppen bestimmte Richtfunktionen zugewiesen. In der Verwendungsgruppe PT 2 werden als Richtfunktionen im Verwaltungsdienst für die Dienstzulagengruppe 2b der "Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion", für die Dienstzulagengruppe 3b der "Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion" angeführt.

Nach Abs. 3 erster Satz leg. cit. (in der Fassung der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1983) sind durch Verordnung den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Die Bestimmung enthält weitere Verordnungsdeterminanten.

3. PT-Zuordnungsverordnung 1989 (PT-ZV 1989):

In dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt () galt die PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563. Gemäß § 1 lit. a wurden die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und Richtverwendungen - soweit für den Beschwerdefall relevant - folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (DZ-Gr) zugeordnet:

Z. 26: PT 2, DZ-Gr 2b: Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg.

Z. 38: PT 2, DZ-Gr 3b: Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg.

II. Beschwerdeausführungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einstufung als Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz im Sinn der Z. 31.8 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 und darauf, dass ihm daher die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 2b der Verwendungsgruppe PT 2, Gehaltsstufe 17, gewährt werde, verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf den im Resümeeprotokoll der Verhandlung vom festgestellten Sachverhalt stütze. Nach Z. 31.8 lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Fassung beinhalte die der Verwendungsgruppe PT 2 zuzurechnende Verwendung eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeit in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erforderten. Demgegenüber beinhalte die in Z. 31.8 lit. b der genannten Anlage definierte, ebenfalls der Verwendungsgruppe PT 2 zuzurechnende Verwendung eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erforderten. Die Definition eines Referenten B 3 unterscheide sich von der Definition eines Referenten B 2 (jeweils in einer Post- und Telegraphendirektion) demnach nur dadurch, dass dessen Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich wahrgenommen würden. Bei den genannten B-Referenten der Verwendungsgruppe PT 2 sei die Qualifikation ihrer Tätigkeiten als "regelmäßig koordinierend, planend und kontrollierend" gemeinsam.

Die der Verwendungsgruppe PT 2 zuzurechnenden Referenten B 2 und B 3 würden sich nicht durch die Art ihrer Tätigkeiten unterscheiden, sondern ausschließlich dadurch, auf welche Weise (auf welchen Bereich) der Umfang dieser Tätigkeiten "eingeschränkt" sei: Entweder "fachlich" (im Fall des Referenten B 2) oder "auf Routinefälle" (im Fall des Referenten B 3). Der "fachlich eingeschränkte" Tätigkeitsumfang des Referenten B 2 könne nicht als Gegensatz, sondern nur als Erweiterung des auf "Routinefälle" eingeschränkten Tätigkeitsumfanges des Referenten B 3 aufgefasst werden. Der Begriff der "fachlichen" Einschränkung umschreibe damit einen nur durch den Fachbereich begrenzten Tätigkeitsumfang. Das von der belangten Behörde nicht nur zur Feststellung der Verwendungsgruppe, sondern auch zur weiteren Differenzierung herangezogene Überwiegensprinzip entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Aus dem in den Definitionen verwendeten Begriff "regelmäßig" könne die Forderung nach einem Überwiegen von "Nicht-Routinefällen" keinesfalls abgeleitet werden. Dieser Begriff beziehe sich ausschließlich auf die unmittelbar folgende Wortgruppe "koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten", da er beim anschließend genannten "Umfang" dieser Tätigkeiten seinen Sinn verliere. Die durch die Zuständigkeit bestimmte Einschränkung des Tätigkeitsumfanges könne nicht von Geschäftsfall zu Geschäftsfall schwanken. Innerhalb des gleichen Aufgabengebietes könne ein Referent nur entweder in einem fachlich eingeschränkten Umfang oder in einem auf Routinefällen eingeschränkten Umfang tätig sein, wobei sich der auf Routinefälle eingeschränkte Tätigkeitsumfang eines Referenten B 3 mit dem erweiterten, sowohl Routine- als auch Nicht-Routinefälle umfassenden Tätigkeitsbereich eines Referenten B 2 inhaltlich weitgehend decken könne. Der Begriff "regelmäßig" könne somit wegen seines ausschließlichen Zusammenhanges mit den Wortgruppen "koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten" (Referent B 2 und B 3, Verwendungsgruppe PT 2) bzw. "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten" (Referent B 4, Verwendungsgruppe PT 3) allenfalls für einen geltend gemachten Verwendungsgruppenunterschied, nicht aber für einen bloßen Dienstzulagenunterschied als Interpretationsbehelf dienen. Aus dem Gesetzestext selbst sei das von der belangten Behörde zur Unterscheidung der Referententätigkeit herangezogene Überwiegensprinzip betreffend Routinefälle nicht zu begründen. Das allenfalls aus den natürlichen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Überwiegensprinzip komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die für dessen Anwendung erforderliche Rechtslücke in Anbetracht bestehender gesetzlicher Definitionen im vorliegenden Fall nicht bestehe.

Die Unrichtigkeit der Anwendung des Überwiegensprinzips sei auch dadurch bestätigt, dass das Überwiegensprinzip im Besoldungsschema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausschließlich dazu diene, die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe zu ermitteln. Schon in diesem Besoldungsschema sei es für die innerhalb einer Verwendungsgruppe vorzunehmende weitere Unterscheidung nach Dienstklassen seit jeher nicht anwendbar gewesen. Auch im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Zuordnung zu einer anderen Verwendungsgruppe, sondern nur um die Zuordnung zu einer anderen Dienstzulagengruppe. Sowohl beim Dienstzulagensystem als auch beim Dienstklassensystem der Beamten der Allgemeinen Verwaltung handle es sich um Unterteilungen, die einer weiteren Anwendung des Überwiegensprinzips nur dann zugänglich wären, wenn sich dies aus dem Gesetz selbst ergebe; im vorliegenden Fall treffe dies nicht zu. Diese Auffassung werde dadurch untermauert, dass gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 15 in der Höhe der jeweiligen Dienstzulagen nicht der geringste Unterschied bestehe. Die Tatsache, dass der für eine Einstufung als Referent B 2 vorgesehene Vorteil erst nach einem für die Vorrückung wirksamen Zeitraum von 28 Jahren durchschlage, lasse sich mit der von der belangten Behörde geforderten Höherwertigkeit nicht begründen. Abgesehen von diesen Einwänden gegen eine Anwendung des Überwiegensprinzips sei eine scharfe Trennung zwischen "Routine" und "Nicht-Routinefällen" praktisch nicht möglich.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen materiell-rechtlichen Interpretation der Z. 31.8 lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 anhand des "Überwiegensprinzips" das gesamte Ermittlungsverfahren in diese Richtung geführt habe. Die belangte Behörde habe in der Beweisaufnahme am vorgenommene Prozentschätzungen am Überwiegensprinzip orientiert. Der angefochtene Bescheid sei überdies mit einem groben Begründungsmangel behaftet, weil den Bescheidausführungen nicht zu entnehmen sei, auf welche Gründe die belangte Behörde ihre Entscheidung stütze. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente würden im angefochtenen Bescheid zwar auszugsweise zitiert, auf das Vorbringen selbst werde aber nicht eingegangen. Die belangte Behörde beschränke sich auf die Feststellung, dass sie seiner Rechtsauffassung nicht folgen könne, ohne jedoch ihren eigenen gegensätzlichen Standpunkt zu begründen. Die diesbezüglichen Bescheidfeststellungen enthielten nur Zitate der angewendeten Bestimmungen und Hinweise auf den in diversen Dienstanweisungen festgehaltenen, auch dort nicht begründeten Standpunkt der belangten Behörde und gingen daher über den Charakter einer Scheinbegründung nicht hinaus. Mit dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Zitat aus dem Resümeeprotokoll der Verhandlung vom werde die schon dort nicht näher begründete Rechtsansicht der belangten Behörde ohne weitere Begründung wiederholt. Die zitierten Feststellungen blieben damit bloße Behauptung.

III. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die aus Anlass der am erfolgten Überleitung des Beschwerdeführers in das neue PT-Schema von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b zutrifft, weil der Beschwerdeführer als Referent B 3 im Sinn der Z. 31.8 lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 verwendet wurde, oder ob - wie er meint - eine höhere Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b auf Grund seiner Verwendung als Referent B 2 im Sinn der Z. 31.8 lit. b der genannten Verordnung dem Gesetz entspricht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bisher ausgesprochen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/12/0133, vom , Zl. 92/12/0289, vom , Zl. 94/12/0048, sowie vom , Zl. 96/12/0248), hat die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung in die entsprechende Verwendungsgruppe nach dem neuen PT-Schema ausschließlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen, die sich aus den Anforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz zur Erledigung der mit ihm verbundenen dienstlichen Aufgaben ergeben.

Die Lösung der im Beschwerdefall strittigen Einstufung des Beschwerdeführers als Referent B 3 oder als Referent B 2 im Sinn der Z. 31.8 lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 setzt die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitpunkt verbundenen Aufgaben und die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem neuen PT-Schema anhand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien voraus. Der Umfang der Beweisaufnahme und der notwendigen Sachverhaltsfeststellungen bestimmt sich im Hinblick auf die Zuordnungskriterien für die Verwendung eines Referenten B 2 oder B 3, wobei neben der in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Definition auch auf die durch Verordnung - im vorliegenden Fall durch die PT-ZV - geschaffenen Richtverwendungen Bedacht zu nehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom sowie vom auch ausgesprochen hat, kann zur Vorgangsweise auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

Im vorliegenden Fall leidet das Verfahren - und damit der angefochtene Bescheid - daran, dass vom Leiter der Verhandlung vom im Resümeeprotokoll "Feststellungen" über die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers getroffen wurden, deren Grundlagen jedoch nicht näher nachvollziehbar sind; dies hatte der Beschwerdeführer auch schon in seiner Stellungnahme vom moniert.

Trotzdem griff die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides auf die (Wiedergabe der) Feststellungen im Resümeeprotokoll zurück, ohne ihrer Pflicht gemäß § 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG, in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, zu genügen, zumal an Hand der Begründung nicht nachvollziehbar ist, ob die belangte Behörde die vom Leiter der Verhandlung vom getroffenen "Feststellungen" teilte, aus welcher Beweiswürdigung heraus sie allenfalls zu dieser Überzeugung gelangte, oder ob sie die Verletzung einer - ihrer Ansicht nach bestehenden - Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers einer Würdigung dahingehend unterzog, dass der "ermittelte Sachverhalt" keinen Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass seine Verwendung überwiegend jener eines Referenten B 2 im Sinne der Anlage 1 zum BDG 1979 entspreche. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Wendung, dass sich die Entscheidung der Berufungsbehörde "daher im Wesentlichen auf den in der Beweisaufnahme Sitzung vom festgestellten Sachverhalt" begründe, verwehrt eine gemäß § 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG geforderte Nachvollziehbarkeit der Erwägungen der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid ist daher schon insofern einer nachprüfenden (materiellen) Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

Für das weitere Verfahren sei die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum PT-Schema davon ausgeht, dass dem Wort "regelmäßig" in Z. 31.8 lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 die Bedeutung von "typischerweise" im Sinne von "überwiegend" zukommt, weil in lit. a von einer ausschließlichen Tätigkeit die Rede ist und das Wort "regelmäßig" in lit. b und c offenbar in quantitativer Hinsicht eine Abgrenzung herbeiführen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0048).

Zur weiteren Vorgangsweise kann auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den Richtverwendungen setzt voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die dafür maßgebenden gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvoraussetzungen (Richtverwendungen) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der (maßgebenden) Richtverwendung (der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze) haben. In diesem Zusammenhang kommt daher der Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 Abs. 1 DVG besondere Bedeutung zu, womit insbesondere unvereinbar ist, dass die belangte Behörde durch - von der Erstbehörde nicht ausgeführte - Erlässe die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes auf den Beschwerdeführer überwälzt. Erst wenn dem Beschwerdeführer die nach den im Gesetz genannten, an Hand der (maßgebenden) Richtverwendungen näher herausgearbeiteten Kriterien zur Kenntnis gebracht worden sind, besteht für ihn die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit. In gleicher Weise ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den durch die Richtverwendungen konkretisierten Zuordnungskriterien in Beziehung zu setzen. (Vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse vom 21. Februar und .)

Da der angefochtene Bescheid den aufgezeigten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben.

Für das weitere Verfahren sei noch Folgendes hinzugefügt:

Die Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgte - wie bereits ausgeführt -

durch Erklärung des Beamten. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die durch die Überleitung bewirkte Einstufung im neuen Schema sieht das Gesetz nicht vor. Dem Beamten steht aber das Recht zu, die bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung zu begehren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0064, betreffend die Arbeitsplatzbewertung nach dem Funktionszulagenschema).

Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Antrag nicht vor; auch sind weder aus der Beschwerde noch aus der Gegenschrift der belangten Behörde noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten Umstände ersichtlich, aus denen sich ein privates oder öffentliches Interesse an der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers ergäbe, weshalb die belangte Behörde im weiteren Verfahren vorerst die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Feststellung zu erörtern hat.

Der Kostenzuspruch (zur Kostenträgerschaft des Bundes vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens an Mehrwertsteuer gründet sich darauf, dass diese bereits im pauschalen Schriftsatzaufwand abgegolten ist.

Wien, am