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VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0150

VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der F-Betriebsgesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. RV 020-10/06/97, betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist die Errichtung und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen der Stadtgemeinde R (im folgenden: Stadtgemeinde). Im Jahr 1993 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Errichtung und den Betrieb kommunaler Bauten sowie die Vermietung von Wirtschaftsgütern jeglicher Art erweitert. Im Beschwerdeverfahren ist der Vorsteuerabzug im Jahr 1994 bezüglich eines Betrages von S 1,875.613,51 und im Jahr 1995 betreffend S 1.941,51 strittig. Im Gefolge einer Prüfung von Umsatzsteuervoranmeldungen verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der genannten Vorsteuerbeträge. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos.

Im angefochtenen Bescheid ist zu lesen, am Stammkapital der Beschwerdeführerin sei die Stadtgemeinde mit 95 % beteiligt (den restlichen Anteil halte der örtliche Sportverein). In der Sitzung vom habe der Gemeinderat der Stadtgemeinde beschlossen, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich des geplanten Rüsthausneubaues für die Freiwillige Feuerwehr mit der "Bauabwicklung, Verrechnung und Betriebsführung" betraut werden solle. Mit der Freiwilligen Feuerwehr sei vereinbart worden, daß die Stadtgemeinde S 8,6 Mio. und die Feuerwehr S 1,1 Mio. der Baukosten trage. Die Stadtgemeinde werde ihren Anteil durch eine Darlehensaufnahme von S 6,0 Mio. und eine Bedarfszuweisung von S 3,0 Mio. aufbringen. Zur Abwicklung der Finanzierung gewähre die Stadtgemeinde an die Beschwerdeführerin eine öffentliche Subvention in Höhe von S 9,0 Mio. Davon seien S 3 Mio. nicht rückzahlbar (Bedarfszuweisung seitens des Landes) und S 6 Mio. rückzahlbar (Darlehen). In weiterer Folge vermiete die Beschwerdeführerin das Rüsthaus an die Freiwillige Feuerwehr gegen eine jährliche Miete von S 627.744,--. Diesen Betrag erhalte die Feuerwehr von der Stadtgemeinde durch eine erhöhte Transferzahlung.

Nach einem Protokoll über eine Sitzung vom , an der die beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie Vertreter der Stadtgemeinde und des Sportvereines teilgenommen hätten, beabsichtige die Beschwerdeführerin das neue Rüsthaus zu errichten. Die Nettoinvestitionssumme werde sich auf etwa S 10 Mio. belaufen, wovon rund S 1 Mio. die Feuerwehr und den Rest die Stadtgemeinde in Form eines Zuschusses von S 3 Mio. und eines Darlehens aufbringen werde. Das derzeit mit 7,2 % verzinste Darlehen in Höhe von S 6 Mio. sei in 40 Halbjahresraten zu tilgen, womit sich ein jährlicher Rückzahlungsbetrag an die Gemeinde von S 570.676,-- ergebe. Die Beschwerdeführerin vermiete das Objekt an die Freiwillige Feuerwehr zu einem jährlichen Mietzins von S 627.744,-- (entspricht der jährlichen Darlehenstilgung von S 570.676,-- + 10 % USt.). Das zu bebauende Grundstück befinde sich im Eigentum der Stadtgemeinde und werde der Beschwerdeführerin zur Errichtung des Superädifikates auf unbestimmte Zeit verpachtet, wobei die Gemeinde bis zum auf eine Kündigung des Bestandsvertrages verzichte.

Der Mietvertrag sei erst nach Prüfungsbeginn am erstellt und am 20. dieses Monats beim Finanzamt eingereicht worden. Nach einer in den Akten befindlichen Sachverhaltsdarstellung habe ab Juli 1994 die Möglichkeit zur Benützung des Rüsthauses bestanden und die Feuerwehr habe ab diesem Zeitpunkt aufgrund mündlicher Vereinbarung die Miete bezahlt. Nach Ansicht des Prüfers habe sich die Stadtgemeinde zur Errichtung der Baulichkeit deshalb der Beschwerdeführerin bedient, um nicht auf den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten des Rüsthauses, das dem Hoheitsbereich der Gebietskörperschaft zuzuordnen sei, verzichten zu müssen. Im gegenständlichen Fall sei aber wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde am Rüsthaus anzunehmen und somit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

In der Berufung werde vorgebracht, daß die Finanzierung des Rüsthauses abweichend vom ursprünglichen Plan - öffentlicher Zuschuß und Zuschuß der Feuerwehr hätten nicht im vorgesehenen Ausmaß aufgebracht werden können - wie folgt vorgenommen worden sei:

"Subvention aus öffentlicher Hand S 2.000.000,--

Zuschuß der Freiwilligen Feuerwehr S 500.000,--

Darlehen der Gemeinde R. mit einer Verzinsung

von 6,85 % jährlich (Weitergabe des Darlehens, welches die

Stadtgemeinde bei der PSK aufgenommen hat, zu gleichen

Konditionen, - bei der Stadtgemeinde nur Durchläufer) S 6.000.000,--

Kredit bei der Stmk. Sparkasse zu 6,5 % Verzinsung

jährl. S 2.136.801,--

S 10.636.801,--

"

Aufgrund der abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge habe die Freiwillige Feuerwehr auf eine Kündigung des Mietvertrages betreffend das Rüsthaus bis verzichtet. Ein Kauf durch eine "Restkaufmiete" sei nicht vorgesehen. Die Feuerwehr könne das Rüsthaus nach dem nur gegen weitere Bezahlung der Miete benützen. Die Beschwerdeführerin teile die Rechtsmeinung des Finanzamtes nicht, weil die rechtlich zulässige Ausgliederung von gemeindlichen (öffentlichen und privaten) Aufgaben in privatrechtliche Organisationsformen nicht dazu führen könne, die Errichtung und anschließende Vermietung und Verpachtung des Rüsthauses als "Scheingeschäft" hinzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin ein Zeughaus errichte und dieses entgeltlich der Feuerwehr überlasse, "weder Liebhabereivermutung noch verdeckte Gewinnausschüttungen gegenüber der Feuerwehr bzw. der Stadtgemeinde anzunehmen seien", spräche nichts gegen die Anerkennung des Vorsteuerabzuges. Auch sei die Annahme eines dem "Spezialleasing" ähnlichen Sachverhaltes unzulässig, weil das Rüsthaus nicht so auf die individuellen Bedürfnisse der Freiwilligen Feuerwehr zugeschnitten sei, daß nach Ablauf der Mietdauer nicht eine andere Verwendung in Frage komme. Nach einem der Berufung angeschlossenen Gutachten eines Architekten könne das Gebäude als Garage für LKW-Züge mit Werkstätten- und Serviceräumen verwendet und ohne großen Aufwand in Lagerräume bzw. Büros umfunktioniert werden.

Gemäß § 1 des Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - seien die Feuerwehren verpflichtet, bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand- und Katastrophenfällen sowie Elementarereignissen drohten, Hilfe zu leisten "bzw. obliegen ihnen nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, der einzelnen Person, der Umwelt, Sachen oder Tieren drohen". Weiters hätten die Feuerwehren für die Gemeinden feuer- und katastrophenpolizeiliche Agenden wahrzunehmen. Nach § 26 leg. cit. falle die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei im Sinne des § 1 in den Aufgabenbereich der Gemeinden, die sich zur Besorgung dieser Aufgaben einer Feuerwehr zu bedienen hätten. Die Gemeinden seien verpflichtet, neben anderen Lasten auch die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und der sonstigen Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich seien, zu tragen (§ 29 Abs. 2 Stmk. Landesfeuerwehrgesetz). Weiters bestimme das Gesetz, daß die Freiwilligen Feuerwehren zu diesen Kosten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel beizutragen hätten. Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verblieben im Eigentum der Gemeinde und seien für die im § 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Wahrnehmung der feuer- und katastrophenpolizeilichen Aufgaben falle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (§ 40 Abs. 2 Stmk. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967). Die innerhalb dieses Wirkungsbereiches in Ausübung öffentlicher Gewalt tätigen Gemeinden seien - von Ausnahmen abgesehen - nicht als Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 3 UStG 1972 und 1994) anzusehen. Dasselbe gelte für die Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts. Dies habe auch zur Konsequenz, daß derartige Körperschaften öffentlichen Rechts vom Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches anfielen, ausgeschlossen seien.

Es sei den Gemeinden und Freiwilligen Feuerwehren zwar nicht ausdrücklich verwehrt, Baulichkeiten zur Unterbringung ihrer Gerätschaften und zu ihrem sonstigen Bedarf von dritter Seite anzumieten. Im gegenständlichen Fall, in dem die zur Beschaffung und Nutzungsüberlassung des Rüsthauses an die Feuerwehr verpflichtete Gemeinde nahezu die gesamten Baukosten bestreite, sie deshalb nach dem Stmk. Landesfeuerwehrgesetz 1979 verhalten sei, das Gebäude in ihr Eigentum zu übernehmen, und der Gemeinde außerdem die Übertragung des aus Gemeindemitteln errichteten Gebäudes in das Eigentum der Freiwilligen Feuerwehr oder eines Dritten untersagt sei, könne nicht mehr von einem steuerlich relevanten Bestandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Freiwilligen Feuerwehr ausgegangen werden. Aber nicht nur in rechtlicher (den Intentionen der Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes 1979 Rechnung tragender), sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (das Kostenrisiko der Gebäudeherstellung liege bei der Gemeinde) habe die Zurechnung des Rüsthauses an die Beschwerdeführerin zu unterbleiben. Wegen der hohen nicht rückzahlbaren Vorleistungen der Gemeinde habe eine derartige wirtschaftliche Bindung ihrerseits bestanden, daß eine andere wirtschaftliche Nutzung des Rüsthauses als zu dem vorgegebenen Zweck sinnvollerweise nicht mehr in Betracht komme. Auch seien neben den wirtschaftlichen Vorgängen die bestehenden Machtstrukturen (die Beschwerdeführerin unterliege vollständig dem Willen der Gemeinde) und die sich daraus ergebende und von der Gemeinde auch wahrgenommene faktische Sachherrschaft über das Vertragsobjekt zu beachten gewesen. Insgesamt sei die belangte Behörde daher zur Auffassung gelangt, daß zunächst die Gemeinde von der Beschwerdeführerin das wirtschaftliche Eigentum am Rüsthaus erlangt und sodann die Freiwillige Feuerwehr von dieser das Recht zur Gebäudenutzung eingeräumt bekommen habe. An sich wäre bereits wegen der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden, nämlich die aus ihren Mitteln beschafften und den Freiwilligen Feuerwehren zur Benützung übergebenen Baulichkeiten ins (zivilrechtliche) Eigentum zu übernehmen, um sie künftig für die im § 1 des Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes genannten Aufgaben verwenden zu können (§ 29 Abs. 2 Stmk. Landesfeuerwehrgesetz), zu unterstellen, daß der Stadtgemeinde eine Dispositionsgewalt über das Rüsthaus zukommen müsse. Tatsächlich - das ergebe sich eindeutig aus dem Gemeinderatsbeschluß vom - habe die Gemeinde auch von ihrer Verfügungsmacht über das Gebäude in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie die in ihrem Herrschaftsbereich stehende Beschwerdeführerin zur Verwendung des Gebäudes nach ihren (gesetzlich vorgegebenen) Vorstellungen und Anordnungen veranlaßt habe. Es erscheine "erwähnenswert", daß die Gemeinde bereits vor Erteilung des Bauauftrages an die Beschwerdeführerin am die Rüsthausvermietung beschlossen () und damit augenscheinlich ihre Verfügungsmacht über das Gebäude dokumentiert habe. Gemessen an der tatsächlichen Sachherrschaftsausübung spreche für die steuerliche Zurechnung des Rüsthauses an die Stadtgemeinde jedenfalls auch der Umstand, daß es der Gemeinde und nicht die Beschwerdeführerin gewesen sei, die mit der Feuerwehr die entsprechenden Vereinbarungen über die Finanzierung des Projektes bzw. die Kostenteilung getroffen habe. Weiters habe die Stadtgemeinde die Höhe der monatlichen Miete festgelegt und der Feuerwehr zugesichert, die ("von ihr bestimmte, der Darlehenstilgung dienende") Miete durch entsprechende Transferzahlungen zu begleichen. Außerdem habe die im Berufungsfall über das Rüsthaus verfügende Gemeinde nicht bloß das Kostenrisiko - wenn auch über umgeleitete Zahlungsflüsse, die allerdings in den wirtschaftlichen Verhältnissen und rechtlichen Vorgaben keine Erklärung fänden - getragen (der Kostenbeitrag der Freiwilligen Feuerwehr sei zu vernachlässigen), sondern liege gerade wegen der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Bereitstellung der von den Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Baulichkeiten auch das Risiko des zufälligen Unterganges des Gebäudes bei der Stadtgemeinde (ihr obliege die Pflicht zur Ersatzbeschaffung). In Anlehnung an die Zurechnungsgrundsätze beim Leasinggeschäft sei die Beurteilung, ob ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut derart ausübe, daß er den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne, unter Heranziehung der typisierenden Betrachtungsweise zu treffen. Dabei sei den Erfahrungen des Lebens und der Wirtschaft ("Branchenüblichkeit") sowie den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit eine entscheidende Rolle zuzumessen. Daß für das im Stadtgebiet der Gemeinde errichtete Feuerwehrrüsthaus nach seiner Lage und Beschaffenheit kein Markt bestehe, liege ebenso auf der Hand wie die mangelnde Drittverwendungsmöglichkeit ohne vorherige Umbaumaßnahmen und entsprechende Ersatzbeschaffung durch die Gemeinde. Wenn auch die "grundrißliche Konzeption des Bauvorhabens" nach Gutachtermeinung eine gewerbliche Nutzung auch mit einem wirtschaftlich vertretbaren Bauaufwand machbar erscheinen lasse, sei damit bloß die technische und wirtschaftliche Möglichkeit einer Nutzungsänderung angesprochen. Maßgeblich für die Zurechnung des Gebäudes im Sinn des § 24 Abs. 1 lit. d BAO sei aber nicht diese, sondern die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilende Wahrscheinlichkeit einer Drittverwendung des Gebäudes. Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß nach der derzeitigen Rechtslage von einem dauernden Bedarf an einem Feuerwehrrüsthaus in der Gemeinde auszugehen sei und eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes auch Neubaumaßnahmen zur Unterbringung der Feuerwehrgeräte erforderlich machte. Schon allein derart weitreichende Folgeinvestitionen stellten die Sinnhaftigkeit und folglich die Wahrscheinlichkeit einer Nutzungsänderung derart in Frage, daß nach Ansicht der belangten Behörde auch dieser Aspekt eine künftige Eigennutzung durch die Beschwerdeführerin oder eine (gewerbliche) Drittnutzung nicht nur unwahrscheinlich erscheinen lasse, sondern geradezu ausschließe.

Vergleichbar dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0083, sei auch hier das Feuerwehrrüsthaus während der zwanzigjährigen Vertragsdauer durch die Stadtgemeinde "ausfinanziert". Auf eine vertragliche Absicherung des Rechtes auf Erwerb des Rüsthauses nach Ablauf der Mietdauer habe die Gemeinde aufgrund ihrer beherrschenden Gesellschafterstellung bei der Beschwerdeführerin verzichten können. Auch nach Ablauf des Mietvertrages treffe die gesetzliche Verpflichtung zur Kostentragung hinsichtlich der zur Erfüllung feuer- und katastrophenpolizeilicher Aufgaben notwendigen Baulichkeiten die Gemeinde. Nach dem Willen der Stadtgemeinde sei keine Drittnutzung des Gebäudes vorgesehen. In der bereits erwähnten Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom habe die Stadtgemeinde dies mit den Worten, "in weiterer Folge vermietet die (Beschwerdeführerin) an die Freiwillige Feuerwehr der Stadtgemeinde das Rüsthaus" ohne zeitliche oder sonstige Beschränkungen, bekundet. Das Recht zur Eigennutzung oder zur Vermietung des Gebäudes an Dritte bestehe für die Beschwerdeführerin somit auch nach Auslaufen des bestehenden Bestandverhältnisses nicht.

Mit dem beschrittenen zivilrechtlichen Weg habe die Stadtgemeinde weiters eine Gestaltungsform gewählt, die dem gesetzlich vorgegebenen Ziel nach § 29 des Stmk. Feuerwehrgesetzes, nämlich die aus ihren Mitteln beschafften Baulichkeiten ins Eigentum zu übernehmen, um sie auch künftig für die im § 1 leg. cit. genannten Aufgaben verwenden zu können, nicht gemäß sei und ohne die Absicht der Vorsteuerlukrierung aus den Baukosten unverständlich wäre. Liege ein objektiv ungewöhnlicher Weg vor, der auch subjektiv auf Steuervermeidung zurückzuführen sei (die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren nicht erkennen lassen, daß sie den gewählten Weg aus anderen als aus Steuervermeidungsgründen beschritten habe), sei nach § 22 BAO die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung, also bei einem Eigentumserwerb des Rüsthauses durch die Stadtgemeinde und Nutzungsüberlassung an die Freiwillige Feuerwehr, zu erheben wäre.

Mit der Umleitung der Zahlungsflüsse zur Tilgung eines Finanzierungsdarlehens sei nur der Anschein einer Miete erweckt worden, um in den Genuß steuerlicher Vorteile zu gelangen. Ein Mietvertrag mit der Freiwilligen Feuerwehr sei in Wahrheit weder gewollt worden, noch werde dieser wirklich durchgeführt, denn letztlich tilge die Stadtgemeinde das von ihr aufgenommene Finanzierungsdarlehen selbst. Der Umstand, daß Scheingeschäfte bzw. Scheinhandlungen unterschiedliche Rechtsgründe vorschützten (Mietvertrag - Transferzahlungen) ändere an einer Beurteilung nach § 23 Abs. 1 BAO nichts. Mit der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am Rüsthaus an die Stadtgemeinde habe die Beschwerdeführerin einen nach § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG unecht steuerfreien Umsatz getätigt, der zum Ausschluß des Vorsteuerabzuges führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 26 Abs. 1 des Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/1995), obliegt die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei der Gemeinde. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sich die Gemeinde einer Feuerwehr zu bedienen.

Gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. (bzw. Abs. 2a und 2b i.d.F. LGBl Nr. 25/1995) hat die Gemeinde die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge, zu tragen. Die Freiwillige Feuerwehr hat nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel zu den Kosten beizutragen. Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind für die im § 1 Abs. 1 (bzw. Abs. 2 und 3) genannten Aufgaben zu verwenden.

Es ist davon auszugehen, daß die Stadtgemeinde mit der Beschaffung des gegenständlichen Rüsthauses ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen ihres hoheitlichen Aufgabenbereiches (eigener Wirkungsbereich nach § 40 Abs. 2 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967) nachgekommen ist. Es ist nicht zu erkennen, daß der Stadtgemeinde über die Beschwerdeführerin vom wirtschaftlichen Gehalt her nicht die Verfügungsmacht über das Rüsthaus (auch im Sinne des gesetzlichen Verwendungsauftrages) vermittelt worden wäre.

Der Gemeinde standen zur Errichtung des Feuerwehrrüsthauses Bedarfszuweisungen des Landes, ein Zuschuß der Freiwilligen Feuerwehr und lt. Gemeinderatsbeschluß vom auch als "Eigenmittel" bezeichnete Darlehensbeträge seitens eines Geldinstitutes zur Verfügung. Die Stadtgemeinde errichtete allerdings das Rüsthaus nicht selbst, sondern beauftragte mit der "Bauabwicklung, Verrechnung und Betriebsführung" die Beschwerdeführerin, deren Gesellschaftsanteile zu 95 % im Eigentum der Stadtgemeinde (der Restanteil im Eigentum eines örtlichen Sportvereins) standen. Da die Stadtgemeinde die von der Freiwilligen Feuerwehr an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Mietbeträge - die der Höhe nach der von der Beschwerdeführerin übernommenen Darlehensverpflichtungen der Gemeinde entsprachen - refinanzierte, bedeutete dies im wirtschaftlichen Ergebnis eine Kostentragung durch die Stadtgemeinde. In der Beschwerde wird zwar u. a. geltend gemacht, für einen Restbetrag an Baukosten in Höhe von rund S 2,6 Mio. habe ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden müssen, aber nicht konkret behauptet, die Beschwerdeführerin hätte diesen - insoweit auch entgegen dem Finanzierungsauftrag des § 29 Abs. 2 des Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes 1979 - aus eigenen Mitteln abdecken müssen. Hiezu in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltene Ausführungen betreffend Subventionsgewährung an die Beschwerdeführerin durch die Stadtgemeinde in den Jahren 1994 bis 1996 bleiben in der Gegenäußerung der Beschwerdeführerin zu dieser Gegenschrift im übrigen unwidersprochen. Damit, daß bei einem allfälligen "Untergang" des Bestandobjektes die Freiwillige Feuerwehr von der Mietenzahlung befreit wäre, ist noch nicht gesagt, daß die (im wesentlichen gemeindeeigene) Beschwerdeführerin die allenfalls dann noch offenen Darlehensrückzahlungen selbst abdecken bzw. das finanzielle Risiko (abgesehen von möglichen versicherungsmäßigen Absicherungen) selbst zu tragen hätte.

Mag auch die Beschlußfassung im Gemeinderat der Stadtgemeinde über die beabsichtigte Durchführung des Rüsthausneubaues für die Beschwerdeführerin als "eigenständige Rechtspersönlichkeit" nicht formell verbindlich gewesen sein oder - wie weiters in der Gegenäußerung zur Gegenschrift vorgebracht wird - durchaus die (theoretische) Möglichkeit bestehen, seitens der Beschwerdeführerin auch vor Ablauf der mit dem 20-jährigen Kündigungsverzicht der Freiwilligen Feuerwehr einhergehenden vollständigen Darlehenstilgung das Bestandsverhältnis zu beenden und das Objekt anders zu verwerten, ist hier doch die faktische Beherrschung der Willensbildung der Beschwerdeführerin durch ihre (beinahe) Alleingesellschafterin in Rechnung zu stellen. Damit hatte es die Stadtgemeinde aber insgesamt letztlich (auch entsprechend ihrer Stellung in Bezug auf die Finanzierung und die gesetzliche Aufgabenerfüllung) in der Hand, über das auf gemeindeeigenem Grund als Superädifikat errichtete Feuerwehrrüsthaus im Sinn der Zurechnungsvorschrift über wirtschaftliches Eigentum nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben.

Die auf Grundlage dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 Abs. 1 BAO getroffene Entscheidung der belangten Behörde, die für die Beschwerdeführerin zur Versagung des Vorsteuerabzuges führte, ist daher im Ergebnis mit keiner Rechtswidrigkeit belastet. Auf verschiedene weitere im angefochtenen Bescheid herangezogene Beurteilungsansätze (so etwa in bezug auf die Mißbrauchsbestimmung des § 22 BAO oder das Vorliegen von Scheingeschäften nach § 23 BAO) brauchte daher nicht mehr eingegangen werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am