VwGH vom 08.10.1998, 97/15/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des G P in G, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , GZ B-P5-8/96, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1993 - neben unstrittigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - einen Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Graz in Höhe von ca. 360.000 S.
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid und erfaßte dabei den genannten Funktionsbezug im Rahmen der sonstigen Einkünfte iSd § 29 EStG 1988.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er unterliegee nicht der Einkommensteuer. Der Funktionsbezug führe zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es wäre daher Lohnsteuer zu erheben gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 ergebe sich, daß diese Bestimmung eine taxative Aufzählung jener politischen Funktionäre enthalte, deren Bezüge zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten. Die Einkünfte der nicht von dieser Bestimmung erfaßten Funktionäre stellten Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG 1988 dar.
Mit Beschluß vom , B 2624/96 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Soweit die Beschwerde insoweit verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lasse das Vorbringen der Beschwerde, die die Unterschiede des Tätigkeitsbereiches der verglichenen Organe nicht ausreichend bedenke, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß seine Gemeinderatseinkünfte nicht als nichtselbständige Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 qualifiziert worden seien; die genannte Gesetzesstelle enthalte keine taxative, sondern eine demonstrative Aufzählung und erfasse daher auch Gemeinderatsbezüge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
"a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinn des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
b) Gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten."
Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 läßt nicht daran zweifeln, daß er eine abschließende Aufzählung von Bezügen enthält. Gerade auch der Umstand, daß die Bestimmung eine bestimmte Form von Gemeinderäten erfaßt, zeigt klar auf, daß sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Gemeinderäte schlechthin bezieht.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am