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Zur Löschungsverpflichtung nach § 28 Abs 2 DSG 2000
§ 39 BWG; §§ 4, 8, 28, 50 DSG 2000; § 152 GewO
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 löst die Verpflichtung aus, die Daten zu löschen. Die nachträgliche Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten, die etwa noch archiviert bleiben, entspricht dem Löschungsgebot nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei veranlasste die Einmeldung der Daten des Klägers in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute. Nachdem der Kläger Ende August 2005 vollständig Zahlung geleistet hatte, veranlasste die Beklagte die Einmeldung des Vermerks „vollständige Tilgung per “ in die Warnliste. Mit Schreiben vom erhob der Kläger Widerspruch gemäß §§ 27, 28 DSG 2000. Die von der Beklagten eingemeldeten Daten wurden nach Ablauf der Tilgungsfrist von drei Jahren am automatisch in der Warnliste „gelöscht“. Dies hat zur Folge, dass die Kreditinstitute nicht mehr auf diese zugreifen können. Die Daten werden allerdings archiviert, um später nachvollziehen zu können, wann jeweils Einmeldungen erfolgten. Das Rechenzentrum des KSV, die B GmbH können auf das Archiv zugreifen.
Der Kläger begehrt die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Warnliste. Das Erstgericht wies das B...