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ÖBA 3, März 2011, Seite 199

Zum Anwendungsbereich der alten Wohlverhaltensregeln

§ 1489 ABGB; §§ 94, 136a GewO 1994; §§ 11, 12 ff WAG aF

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 11 Abs 2 WAG aF sind die Wohlverhaltensregeln auf alle Personen anwendbar, die Dienstleistungen iSd § 11 Abs 1 Z 1 bis 3 WAG aF gewerblich erbringen, also auch auf Rechtsträger mit bloß kleiner Vermögensberatungs-Gewerbeberechtigung.

Aus der Begründung:

Die beklagte Partei verfügt über die Gewerbeberechtigung für das Versicherungsmaklergeschäft und für Vermögensberatung. Der Geschäftsführer besuchte die Pflichtschule, schloss die dreijährige landwirtschaftliche Lehre und die Lehre zum Versicherungskaufmann ab. Im Bereich Kapitalmarkt-Finanzdienstleistung hat er keine Ausbildung, besuchte aber regelmäßig Ausbildungsveranstaltungen von AvW.

Im Jahr 2003 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der beklagten Partei mit, dass sie nur unter der Bedingung einer Kapitalgarantie und einer jederzeitigen Verfügbarkeit des investierten Kapitals eine Investition tätigen möchte. Daraufhin schlug der Geschäftsführer der beklagten Partei der Klägerin den Ankauf von Auer von Welsbach-Genussscheinen vor und versicherte ihr eine mindestens gleich sichere Veranlagung wie ein Sparbuch oder Wo...

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