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Ein Kontokorrentkredit kann vorzeitig aus wichtigem Grund fällig gestellt werden
Z 16, 23 ABB; §§ 983 ff ABGB; § 6 Abs 1 Z 2, § 13 KSchG; §§ 355 ff UGB
Ein Kontokorrentkredit kann vorzeitig aus wichtigem Grund ohne die Voraussetzungen des § 13 KSchG fällig gestellt werden. Die Genehmigungswirkung der Z 16 Abs 2 ABB setzt einen Hinweis auf diese Wirkung in der Saldobekanntgabe voraus. Mangels anerkannten Saldos trifft den Kreditgeber die Behauptungs- und Beweislast für den kausalen Saldo. Verletzt der Kreditnehmer seine vertraglichen Pflichten konstant, ist die Intabulierung eines Pfandrechts gerechtfertigt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin räumte dem Beklagten im Jänner 2007 einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von € 200.000 zur Abdeckung einer bestehenden Kontoüberziehung sowie zur Bereitstellung liquider Mittel ein. Nach dem Vertrag waren Sollzinsen von 6% pa, Verzugszinsen von 4% pa und Überziehungszinsen von 4% pa geschuldet; die Laufzeit endete am . Dem Kreditvertrag lagen die AGB der Klägerin in der Fassung 2003 zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie zB Bestätigung von ihm erteilter Aufträge, Anzeige über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonst...