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ÖBA 3, März 2011, Seite 195

Zur Wirkung des Verbots der Einlagenrückgewähr gegen gesellschaftsfremde Dritte

§ 82 GmbHG

Verboten sind auch Zuwendungen der Gesellschaft, wie etwa Interzessionen, an einen Dritten, der dem Gesellschafter nahesteht, wie etwa an eine andere Gesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist. Das Verbot der Einlagenrückgewähr richtet sich an Gesellschaft und Gesellschafter und kann Dritten nur ausnahmsweise entgegengehalten werden, etwa wenn der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon wusste oder grob fahrlässig nicht wusste. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht geradezu aufdrängt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin schloss vier Kreditverträge ab, uzw (a.) am mit der B GmbH über einen revolvierenden Kontokorrentkredit von € 490.000 (b.) am mit der (durch Umwandlung der zu a. genannten GmbH hervorgegangenen) B GmbH & Co KG (im Weiteren: B KG) über einen Abstattungskredit von € 650.000 sowie (c.) mit der W GmbH & Co KG (in Hinkunft: W KG) und (d.) mit der W KG.

Für diese vier Kredite übernahm die Beklagte, vertreten durch ihren Hauptgesellschafter (9...

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