VwGH vom 25.06.1998, 97/15/0019
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0136
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden der E L in B, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 6-96/5171/10, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juli 1995, und
2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , RV/18-06/10/97, betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid (betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994) wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 13.040 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre unternehmerische Tätigkeit in den Umsatzsteuererklärungen als "Vermittlung".
Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Juli 1995 traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (Gabelstapler, Kunststoffenster, Fräsmaschinen, Hallen, Türen, Fenster, Rolläden und Zubehör, Wandtresore, Parkett, Buchen- und Eichenholz, Wasserreinigungsgeräte, Bohranlage, Hobelmaschine sowie Parfumöle) in einzelnen Voranmeldungszeiträumen von Jänner bis Juli 1995 Vorsteuern in Anspruch genommen, obwohl "Über- bzw. Scheinfakturierungen" vorlägen und der Vorsteuerabzug daher nicht zustehe.
In der Berufung gegen den Bescheid, mit welchem das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen den Prüfungsfeststellungen entsprechend feststellte, brachte die Beschwerdeführerin vor, alle in den in Rede stehenden Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen seien tatsächlich erbracht worden, es liege keine Überfakturierung vor, zumal keine minderwertige Ware geliefert worden sei.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG sei materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1994 habe die Rechnung den Namen des liefernden Unternehmers und den Namen des Abnehmers der Lieferung zu enthalten. Die Rechnungen, aufgrund derer die strittigen Vorsteuern geltend gemacht worden seien, würden die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin mit "Firma" L bezeichnen, obwohl es eine "Firma" L nicht gebe, und schon aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Rechnungen wiesen zudem nicht die handelsübliche Bezeichnung der Waren (§ 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994) auf, weil sie entweder Phantasiebezeichnungen wären oder einen Hinweis auf den tatsächlichen Produzenten vermissen ließen. Die Waren seien gegen vorbestimmte Preise in der "Rydl-Gruppe" geliefert worden. Die Beschwerdeführerin sei von der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen des Werner Rydl informiert gewesen. Lieferant der Beschwerdeführerin sei die F-GmbH gewesen, deren Alleingesellschafter Werner Rydl sei. Die Betätigung der F-GmbH bestehe ausschließlich darin, Rechnungen zur Erschleichung von Vorsteuern zu erstellen.
Im Zuge einer den Zeitraum 1991 bis 1994 umfassenden Prüfung der Aufzeichnungen stellten die Prüfer fest, die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 1993 und 1994 Vorsteuern aus dem Bezug von Gelee Royal (Verkaufspreis von 26.500 S pro kg) und von Parfumölen geltend gemacht. Tatsächlich sei aber nicht Gelee Royal geliefert worden, sondern wertloses Harz. Deshalb sei davon auszugehen, daß keine Lieferungen erbracht worden seien. Auch hinsichtlich der Parfüme (Parfumöle Aurela) hätten nach den Verkaufsunterlagen Qualitätsprodukte in Millionenhöhe geliefert werden sollen, während tatsächlich wertlose Produkte geliefert worden seien, die mit hochwertigen Produkten nichts gemein hätten. Der entsprechende Vorsteuerabzug könne daher nicht gewährt werden.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Umsatzsteuerbescheide als unbegründet ab. Parfümöle würden, so sie nicht durch ihre Marke spezifiziert seien, durch Angabe ihrer Inhaltsstoffe, ihrer Verarbeitung und ihrer Herkunft bestimmt. Im gegenständlichen Fall sei keine hinreichende handelsübliche Bezeichnung der Parfumöle gewählt worden; die Parfumöle seien durch Bezeichnungen wie "Triangle" oder "Circin" nicht ausreichend konkret bezeichnet worden. Die gelieferten Öle seien am Markt nicht erhältlich. Die Benennung mit Phantasienamen entspreche nicht dem Erfordernis der Angabe der handelsüblichen Bezeichnung in der Rechnung; bereits dieser Umstand stehe dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der Parfumöle entgegen. Dem Vorsteuerabzug stehe aber auch entgegen, daß die tatsächlich gelieferten Gegenstände wertlose gestreckte (Parfum)Öle gewesen seien, die nicht als Gegenstände der Kaufgeschäfte angesehen werden könnten. Aus den Rechnungen über diese Lieferungen ergebe sich nämlich, daß außerordentlich wertvolle Öle (mit Preisen von teilweise über 100.000 S pro kg) geliefert worden seien. Auch hinsichtlich des Gelee Royal ergebe sich aus den Rechnungen (Preis 26.500 S pro kg), daß es sich um außerordentlich wertvolle Ware handeln müsse, während die tatsächlich gelieferten Gegenstände Abfälle aus Bienenstöcken seien. Es sei also eine völlig andere Ware, ein "aliud" geliefert worden. Die Rechnungen seien somit - dies ergebe sich insbesondere aus den in den Rechnungen ausgewiesenen Preisen - über hochwertige Produkte erstellt worden, während die tatsächlichen Lieferungen in wertlosem Öl bzw Abfällen aus Bienenstöcken bestanden hätten. Da Lieferungen und Rechnungen nicht einander entsprachen, könne der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.
Gegen diese Bescheide wenden sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbunden und über sie erwogen:
§ 12 Abs. 1 UStG 1972 lautet:
"Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
..."
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
"Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
..."
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1972 und UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/15/0220 - auf dieses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen - ausgesprochen hat, dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist.
1. Umsatzsteuer 1993 und 1994:
Der zweitangefochtene Bescheid läßt (über die bloße Behauptungsebene hinausgehende) sachverhaltsmäßige Feststellungen vermissen, aus denen sich ergäbe, daß die in den Rechnungen verwendeten Bezeichnungen nicht solche wären, die für die gelieferten Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden. Daher vermögen ihn seine Ausführungen, die Rechnungen erfüllten nicht die Voraussetzungen der handelsüblichen Bezeichnung iSd § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972, nicht zu tragen.
Aufgrund der Angaben in den Rechnungen, einschließlich der entsprechenden Preisangaben, konnte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unbedenklich davon ausgehen, daß die Rechnungen teure und qualitativ höchstwertige Parfumöle sowie wertvolles Gelee Royal ausweisen. Sollten die Gegenstände der tatsächlichen Lieferungen nicht solche, sondern andere Waren gewesen sein, könnten die Rechnungen das Recht auf Vorsteuerabzug der Beschwerdeführerin nicht vermitteln.
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, die tatsächlichen Lieferungen bestünden in billigen, wertlosen Ölen und in Abfällen aus Bienenstöcken.
Daß die belangte Behörde diese Sachverhaltsannahme unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen hätte, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Soweit die Beschwerde rügt, im Zuge des Finanzstrafverfahrens seien alle "Buchhaltungsunterlagen" beschlagnahmt worden, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, in diese Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, weshalb ihr keine Möglichkeit zur Entkräftung der Vorwürfe der Behörde zugekommen sei, ist nicht erkennbar, daß dieses Vorbringen in einem Zusammenhang mit den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde betreffend die Art der tatsächlich gelieferten Waren stünde.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994 vermag sohin dessen Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Es ist zwar - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - zu einer Lieferung von Gegenständen gekommen. Allein, da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde eine Übereinstimmung zwischen gelieferten und in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen nicht gegeben ist, sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben.
Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, daß im zweitangefochtenen Bescheid das zur Anwendung kommende UStG 1972 lediglich mit "UStG" bezeichnete worden ist.
Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei von Werner Rydl über die Zusammenhänge des "Mehrwertsteuer-Schwindels" informiert gewesen, ist nach dem Beschwerdevorbringen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden. Auf dieses Vorbringen war nicht einzugehen, weil der Vorsteuerabzug aus den oben ausgeführten Gründen auch dann zu Recht versagt worden ist, wenn die Beschwerdeführerin von Werner Rydl nicht ins Vertrauen gezogen worden sein sollte.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Umsatzsteuervorauszahlungen 1995:
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten:
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"1. | Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; | |||||||||
2. | den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; | |||||||||
3. | die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;" |
Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 UStG 1994, nach welcher Rechnungen bestimmte Merkmale aufweisen müssen, soll der Abgabenbehörde die Kontrolle der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften erleichtert werden (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/15/0179). Ausgehend von diesem Zweck der Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 95/15/0179 ausgesprochen, dem Erfordernis der Bezeichnung des liefernden Unternehmens sei auch dann entsprochen, wenn dieser Unternehmer bloß zu Unrecht auf der Rechnung seinem Namen die Bezeichnung "Firma" voranstellt.
In gleicher Weise ist aber dem Erfordernis der Bezeichnung des Abnehmers der Lieferung entsprochen, wenn dem Namen dieses Leistungsempfängers - entgegen handelsrechtlichen Bestimmungen - die Bezeichnung Firma vorangestellt wird. Die belangte Behörde ist sohin zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Rechnungen nicht dem Gebot des § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 entsprechen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Familienname der Beschwerdeführerin im Firmenwortlaut einer GmbH findet.
Der erstangefochtene Bescheid enthält auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen, aus denen sich ergäbe, daß die in den Rechnungen verwendeten Bezeichnungen nicht solche wären, die für die gelieferten Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden. Daher vermögen ihn auch die Ausführungen, die Rechnungen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG, nicht zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich die Begründung eines Abgabenbescheides u.a. erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0200).
Sollten schließlich die kryptischen Äußerungen des erstangefochtenen Bescheides, wonach die einzige Tätigkeit der F-GmbH - diese ist die Lieferantin der Beschwerdeführerin - in der Erstellung von Rechnungen zur Erschleichung von Vorsteuern bestehe, dahingehend zu verstehen sein, daß der F-GmbH keine Unternehmereigenschaft zuzubilligen wäre, so mangelten dem Bescheid auch für diese rechtliche Schlußfolgerung die sachverhaltsmäßigen Feststellungen. Da auch der angefochtene Bescheid davon ausgeht, die F-GmbH habe eine Reihe von Gegenständen - zwar nicht selbst produziert, aber angekauft und - an die Beschwerdeführerin geliefert, hätte es konkreter, für den Verwaltungsgerichtshof in jeder Hinsicht nachprüfbarer sachverhaltsmäßiger Feststellungen der Behörde bedurft, aus denen sich ergeben hätte, daß die F-GmbH - wohl gegen den ersten Anschein - nicht zur Erzielung von Einnahmen iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 tätig geworden sei.
Der Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen war sohin - die Verkennung der Rechtslage in bezug auf § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 geht der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.