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VwGH vom 09.11.1994, 92/13/0279

VwGH vom 09.11.1994, 92/13/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2047/92, betreffend Erstattung von Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund im

36. Dienstjahr in den Ruhestand versetzt und erhielt im zeitlichen Zusammenhang damit eine Jubiläumszuwendung im Sinne des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956. Einziger Streitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob diese Jubiläumszuwendung der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 unterliegt oder nicht. Der Beschwerdeführer bejaht die begünstigte Besteuerung mit dem Argument, daß die Jubiläumszuwendung anläßlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988 ausbezahlt worden sei, und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, während die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß das Dienstverhältnis eines Beamten bei "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" nicht beendet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Streitfrage ist ident mit jener, die der Gerichtshof

bereits wiederholt - zuletzt mit Erkenntnis vom , 91/13/0095 - entschieden hat. Danach wird das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht dadurch beendet, daß er vom Dienststand in den Ruhestand wechselt. Wird aber das Dienstverhältnis nicht beendet, so kommt eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht in Betracht, da mit dieser Norm ausdrücklich nur solche sonstige Bezüge begünstigt werden, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen". Diesbezüglich ist keine Änderung gegenüber dem EStG 1972 eingetreten, zu dem die oben zitierte Rechtsprechung ergangen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.