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VwGH 22.02.1996, 95/11/0361

VwGH 22.02.1996, 95/11/0361

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AusgleichsO §28 Z2;
AusgleichsO §53 Abs7;
KO §156 Abs7 Satz2;
KO §58 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
RS 1
Die Auffassung, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluß eines Zwangsausgleiches eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die nach dem Insolvenzverfahren beim Besch anzunehmenden ungünstigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse hat die Beh gemäß § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/31/00559/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden über den Beschwerdeführer wegen insgesamt 48 in der Zeit zwischen und begangener Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen in der Höhe zwischen S 1.000,-- und S 2.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 743/95-4, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, über sein Vermögen sei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet worden. Am sei das Unternehmen geschlossen worden. Am sei zwischen ihm und seinen Gläubigern ein Zwangsausgleich vereinbart worden, der eine Quote von 32,4 % vorsehe und vom Konkursgericht mit Beschluß vom bestätigt worden sei. Da die strafbaren Handlungen vor der Konkurseröffnung begangen worden seien, würden die Geldstrafenforderungen von der Wirkung des Ausgleichs erfaßt. Dies bedeute, daß ein Bescheid nicht ohne Berücksichtigung der Quotenregelung des Zwangsausgleiches hätte ergehen dürfen.

Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß zufolge § 58 Z. 2 KO Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden können. Gemäß § 156 Abs. 7 zweiter Satz KO werden die im § 58 Z. 2 und 3 bezeichneten Forderungen durch den Ausgleich nicht berührt. Dies bedeutet, daß die Eröffnung des Konkurses und ein während des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auf Geldstrafen keinen Einfluß haben. Gleiches gilt im übrigen gemäß § 28 Z. 2 und § 53 Abs. 7 AO im Ausgleichsverfahren. Die Auffassung des Beschwerdeführers, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluß eines Zwangsausgleiches eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet demnach im Gesetz keinerlei Deckung. Die nach dem Insolvenzverfahren beim Beschwerdeführer anzunehmenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AusgleichsO §28 Z2;
AusgleichsO §53 Abs7;
KO §156 Abs7 Satz2;
KO §58 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110361.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-38027