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VwGH vom 20.01.1993, 92/13/0275

VwGH vom 20.01.1993, 92/13/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 10-535/92, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der unwidersprochenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1978 als Handelsvertreter tätig. Im Zuge einer im Jahre 1991 gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten finanzstrafbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 bis 1988 Provisionen beträchtlicher Höhe aus einem Auftragsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Geschäftsherrn steuerlich nicht erfaßt hatte.

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1988 im Gesamtbetrag von S 365.827,-- ein.

Die gegen den Einleitungsbescheid erhobene Administrativbeschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, daß auf Grund der Feststellungen der Prüfungsorgane der Verdacht einer Abgabenhinterziehung bei Erlassung des Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet gewesen ist.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Weiters wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen,

a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,


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b)
wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c)
wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben, oder
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0096, mit weiteren Hinweisen).
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde - vorbehaltlich des § 82 Abs. 2 FinStrG - zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0260).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lagen der Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Grund der nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Prüfung Tatsachen vor, die die Schlußfolgerungen auf die Begehung eines Finanzvergehens zuließen. Darauf, ob die nach dieser Prüfung erlassenen Abgabenbescheide im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides rechtskräftig waren oder nicht, kam es dabei nicht an.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides seien keine Hinweise vorgelegen, die den Verdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite begründeten, ist entgegenzuhalten, daß vorsätzliches Handeln zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang beruht, jedoch aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/14/0036). Werden wie im Beschwerdefall von einem mit seinen inländischen Einkünften steuerlich erfaßten Steuerpflichtigen die aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern stammenden Einnahmen zur Gänze nicht offengelegt, so ist der Verdacht eines vorsätzlichen Handelns nicht unbegründet. Ob sich dieser Verdacht bestätigt, wird im eingeleiteten Finanzstrafverfahren von den zuständigen Behörden zu beurteilen sein.
Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordere in der Regel Vorerhebungen, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden, da sich - wie ausgeführt - schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben kann. Im übrigen wurden im Beschwerdefall mit der Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG derartige Vorerhebungen durchgeführt. Bei dem vorliegenden Sachverhalt stellt die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung seiner Vernehmung keinen Verfahrensmangel dar.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Begründung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen, weil die belangte Behörde diese Begründung im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG durch ihre eigene Begründung ersetzt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich aber die belangte Behörde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise mit den Einwendungen gegen den Verdacht des Vorsatzes auseinandergesetzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Erledigung des Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.