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VwGH vom 21.05.1992, 88/17/0218

VwGH vom 21.05.1992, 88/17/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-241/7, betreffend Nachsicht von Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, er schulde der Stadt Dornbirn aus seinem früheren Unternehmen "C" für die Zeit von Oktober 1985 bis Juli 1986 noch Kriegsopferabgabe im Betrag von S 117.478,--. Es sei ihm gelungen, mit den meisten Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich bei einer Quote von 60 % zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe diese Quote nur leisten können, weil er einen Großteil der Kinoapparaturen an eine näher genannte Ges.m.b.H. habe verkaufen können, welche das Kino nun selbst weiterbetreibe. Der Beschwerdeführer sei Angestellter dieser Gesellschaft. Privatvermögen habe er praktisch keines. Mit Rücksicht darauf, daß anderen Kinounternehmern (Kino F) die Kriegsopferabgabe bei besserer wirtschaftlicher Lage als der des Beschwerdeführers zur Gänze erlassen worden sei, werde der Antrag gestellt, ihm die oben angeführte Kriegsopferabgabe gänzlich zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Unternehmen sei mit beendet und die Liquidation eingeleitet worden. Die wesentlichen Gegenstände des Unternehmens habe die genannte Ges.m.b.H. gekauft und es seien auf den Kaufpreis Hypothekarverbindlichkeiten angerechnet worden. Der restliche Kaufpreis sei dem Vertreter des Beschwerdeführers zur treuhändigen Abdeckung aller Gläubigerforderungen zur Verfügung gestanden. Hievon seien mit Ausnahme einiger strittiger Forderungen inzwischen die meisten durch Absprachen mit den Gläubigern bezüglich Gewährung von Nachlässen getilgt. Der Beschwerdeführer dürfte im wesentlichen mit Ausnahme kleinerer Verbindlichkeiten schuldenfrei sein, soferne nicht noch neue Forderungen bekannt würden. Liegenschaftsvermögen habe der Beschwerdeführer keines. Sein sonstiges Vermögen bestehe nur noch im Miteigentum an einem Farbfernsehgerät und einem defekten Videorekorder. Die restliche Wohnungseinrichtung seiner Familie stehe im Eigentum seiner Ehegattin. Verblieben sei dem Beschwerdeführer weiter ein Anteil an der oben genannten Ges.m.b.H. in der Höhe von 10 %. Dieser Anteil sei jedoch infolge von Gläubigerforderungen verpfändet. Der Beschwerdeführer sei für seine Frau und ein Kind sorgepflichtig.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Stadt Dornbirn den Antrag auf Nachsicht von Kriegsopferabgabe ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der Prüfung der vorgelegten Unterlagen habe festgestellt werden können, daß hohe Privatentnahmen (besonders im Jahre 1984) trotz der erzielten Gewinne die Bildung von Reserven bzw. die Deckung des Fremdkapitals vereitelt hätten. Das Rechtsinstitut der Abgabennachsicht könne nicht dazu dienen, Vermögensminderungen, die mit der Einhebung von Abgaben verbunden sind, ganz oder teilweise zu verhindern, vor allem dann nicht, wenn die Ursachen - wie im vorliegenden Fall - zum Großteil im privaten Bereich und nicht im gewöhnlichen Unternehmerwagnis zu suchen seien. Ein derartiges Vorgehen stünde im Widerspruch zur Verpflichtung der Behörde, alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig zu behandeln.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er im wesentlichen vor, die Privatentnahmen für 1985 ergäben, auf den Monat umgelegt, für eine dreiköpfige Familie S 14.615,--. Der an Steuern an das Finanzamt bezahlte Betrag von S 408.300,-- könne nicht als Privatentnahme gewertet werden. Auch die Privatentnahmen für 1984 seien keinesfalls bei weitem überhöht, weil sie der damaligen Gewinnsituation entsprochen hätten. Es sei auch nicht um Nachlaß von Kriegsopferabgabe für 1984 ersucht worden. Diese sei voll bezahlt worden. Sinn des nunmehr beantragten Nachlasses sei, den Beschwerdeführer von der unverhältnismäßig hohen Belastung in jener Zeit, als die Gewinne zusammengeschrumpft seien, weil der Beschwerdeführer keine "ordentlichen" Filme bekommen habe, zu befreien.

In einer weiteren Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen ergänzend vor, er habe nicht voraussehen können, daß sein Geschäft innerhalb derart kurzer Zeit so "niedergehe". Das Ersuchen um Nachsicht sei nur für jene Zeit erfolgt, als der Beschwerdeführer wegen der extrem niedrigen Kinoeinnahmen praktisch bei der Belastung durch diese zusätzlichen Steuern in einer existenzgefährdenden Situation gewesen sei. Bei der Prüfung seien daher nicht die Vorjahre miteinzubeziehen, sondern jene Zeit, für die er die Befreiung erbitte. Als weiteres Moment sei noch zu berücksichtigen, daß durch die Betriebsaufgabe Einkommensteuerpflicht entstanden sei, die dazu geführt habe, daß auch noch bestehende Rücklagen zur Abdeckung dieser Einkommensteuer zur Gänze hätten verwendet werden müssen und der Beschwerdeführer weiterhin noch eine erhebliche Steuerschuld habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei von der Kontrollabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung auf Basis der Steuerbilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1983 bis 1985 die finanzielle und wirtschaftliche Situation des ehemaligen "C" geprüft worden. Zusammengefaßt sei aus den Bilanzen ein kontinuierlicher Rückgang des Jahresgewinnes seit 1983 erkennbar. 1983 habe das Unternehmen noch einen Jahresgewinn in der Höhe von S 501.879,43 erwirtschaftet. 1984 habe sich dieser auf S 300.966,04 verringert. Das Jahresergebnis 1985 sei mit einem Verlust in der Höhe von S 141.324,48 bereits negativ gewesen. Im Geschäftsrumpfjahr vom Jänner bis einschließlich Juli 1986 sei der Umsatz auf 61 % des anteiligen Vorjahresumsatzes gesunken. Der Verlust in diesem Zeitraum werde durch die Abschreibungen noch zusätzlich erhöht, sodaß ein buchmäßiger Verlust von S 739.377,26 eingetreten sei. Die privaten Entnahmen zu Lasten des Kapitalkontos hätten im Jahre 1983 S 456.710,75 (30 % des Cash-flow) betragen, 1984 seien sie auf S 806.273,50 (66 % des Cash-flow) gestiegen und 1985 auf S 551.227,22 (174 % des Cash-flow) gesunken. Im Geschäftsjahr 1986 hätten die Privatentnahmen S 246.467,-- betragen. 1984 seien beinahe doppelt soviel Privatentnahmen zu Lasten des Kapitalkontos getätigt worden wie im Jahre 1983. Im Verlustjahr 1985 seien im Vergleich zu 1983 ebenfalls erhöhte Privatentnahmen getätigt worden. Laut ergänzender Stellungnahme der Kontrollabteilung hätten auf Grund von geringen Einkommensteuervorauszahlungen in den Jahren 1983 und 1984 (Gesamtzahlung S 37.232,--) im Jahr 1985 S 408.300,-- an privaten Steuern bezahlt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer deshalb in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei, so dürfte dies auf mangelnde Liquidationsvorsorge zurückzuführen sei, da angesichts der hohen Gewinne in den Jahren 1983 und 1984 (zusammen S 802.845,47) Vorschreibungen in dieser Höhe zu erwarten gewesen seien.

Weiters führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur aus, die Kriegsopferabgabe bilde für den Veranstalter lediglich einen Durchgangsposten und sei nicht von ihm, sondern vom Kinobesucher zu zahlen. In der Einhebung der Kriegsopferabgabe sei im gegenständlichen Fall keine Unbilligkeit zu sehen; es komme hiedurch weder zu einer anormalen Belastungswirkung noch - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff. Die branchenspezifischen Probleme wie Abgabenintensität, Zuschauerrückgang und Verteuerung der Leihmieten für Filme träfen alle Kinobetreiber gleich. Daraus resultierende Verluste seien Teil des gewöhnlichen Unternehmerrisikos und führten für sich allein genommen nicht zur Unbilligkeit der Einhebung der Kriegsopferabgabe. Nicht unerwähnt bleiben dürfe auch, daß der Stadtrat der Stadt D am beschlossen habe, den Kinobetreibern zur Entlastung einen einmaligen Förderungsbeitrag in der Höhe von rund der Hälfte der im Jahre 1986 entrichteten Vergnügungssteuer zu gewähren. Auf den Betrieb des Beschwerdeführers sei daher ein Förderungsbeitrag in der Höhe von S 28.818,50 entfallen, welcher mit den gegebenen Steuerrückständen verrechnet worden sei. Daß durch die liquidationsweise Veräußerung des Betriebes eine Einkommensteuerpflicht entstanden sei, die dazu geführt habe, daß auch noch bestehende Rücklagen zur Abdeckung dieser Einkommensteuer zur Gänze hätten verwendet werden müssen, spiele keine Rolle. Auch die Höhe der Privatentnahmen sei von sekundärer Bedeutung. Die Abstattung der Kriegsopferabgabe stehe im gegenständlichen Fall mit ihren wirtschaftlichen Wirkungen nicht außer Verhältnis zu den Folgen, die mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und den damit verbundenen, durch die Einhebung bedingten Belastungswirkungen und Interessenseinbußen üblicherweise verbunden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachsicht von Kriegsopferabgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Kriegsopferabgabe nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz 1952, LGBl. Nr. 11, in der hier anzuwendenden Fassung der LGBl. Nr. 1/1957, Nr. 18/1971, Nr. 15/1974 und Nr. 65/1987, ist eine Landesabgabe, deren Verwaltung von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt wird (vgl. hiezu Sausgruber, Das Vorarlberger Finanzrecht, Bregenz 1977, Seite 74). Die sachliche Zuständigkeit kommt daher in erster Instanz gem. § 61 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, dem Bürgermeister zu; mangels anderer Regelung ist gemäß § 13 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LBGl. Nr. 23/1984 (AbgVG) die Landesregierung Berufungsinstanz.

Gemäß § 102 Abs. 1 AbgVG können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch zum inhaltsgleichen § 236 Abs. 1 BAO, setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muß es zu einer ANORMALEN Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem ATYPISCHEN Vermögenseingriff kommen. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die zitierte Bestimmung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/17/0021, vom , Zl. 85/17/0121, vom , Zl. 87/17/0265, vom , Zl. 87/17/0146, und vom , Zl. 89/16/0102, sowie die jeweils dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. auch hiezu die bereits zitierten Erkenntnisse vom , und ).

Daß die Einhebung der Abgabe die Existenz des Beschwerdeführers gefährden würde, hat er nicht UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHEN ZWEIFELS dargetan. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom vorgebracht hat, im wesentlichen schuldenfrei zu sein, soferne nicht noch neue Forderungen bekannt würden. Hingegen heißt es in der Stellungnahme vom , es bestünde noch eine erhebliche Einkommensteuerschuld. Aus diesem Vorbringen war nicht zweifelsfrei zu ersehen, daß die Einkommensteuerschuld etwa erst nach dem entstanden wäre. Der belangten Behörde ist auch dahin beizupflichten, wenn sie in ihrer Gegenschrift hiezu weiters darauf verweist, daß laut Schriftsatz vom die "wesentlichen Gegenstände des Unternehmens" zu diesem Zeitpunkt schon verkauft waren, sodaß dem Beschwerdeführer eine hieraus entstehende Einkommensteuerpflicht zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein mußte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt war daher in sich widersprüchlich.

Davon ausgehend war jedoch für die Behörde das Vorliegen einer Existenzgefährdung bei Einbringung der Abgabenschuldigkeit in der Tat nicht zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Antrages auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) nach § 86 AbgVG offenstand, er ein Arbeitseinkommen bezieht und überdies nach eigenem Vorbringen einen Geschäftsanteil an der mehrmals erwähnten Ges.m.b.H. (Anteil am Stammkapital S 50.000,--) besitzt. Wenn es in der Eingabe vom hiezu heißt, dieser Anteil sei infolge von Gläubigerforderungen verpfändet, so steht dies abermals im Widerspruch zur Behauptung, der Beschwerdeführer sei im wesentlichen schuldenfrei.

Die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, ein Verlust der Minderheitsbeteiligung an der Ges.m.b.H. zöge möglicherweise auch den Verlust seiner Stellung als Geschäftsführer nach sich, unterliegt dem aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot. Daß eine allfällige Veräußerung des Geschäftsanteils einer Verschleuderung gleichkäme, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Es trifft auch weiters nicht zu, daß im Beschwerdefall durch Einhebung der Abgabenschuldigkeit ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis einträte oder daß der Gesetzgeber die konkrete Auswirkung der Abgabenvorschriften, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte. Daß nach der Behauptung des Beschwerdeführers die Kinounternehmer extrem vom Verleih abhängig seien und der Beschwerdeführer eine immer schlechtere Auswahl von Filmen erhalten habe, was zu immer spärlicheren Besucherzahlen geführt habe, bewegt sich im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses, was nach der wiedergegebenen Rechtsprechung gleichfalls eine Nachsicht nicht rechtfertigt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters eine Ungleichbehandlung verschiedener Kinounternehmer insofern behauptet, als anderen Unternehmern gerade aus den zuletzt genannten Gründen die Kriegsopferabgabe erlassen worden sei, so ist ihm zu erwidern, daß die Nachsicht einer Abgabe eine individuelle, auf den Einzelfall abgestellte Maßnahme darstellt und aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen der Beschwerdeführer keine Rechte für sich ableiten kann.

Da sohin das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit im Beschwerdefall nicht gegeben war, bestand für die belangte Behörde weiters auch kein Anlaß, in den Bereich der Ermessensübung einzutreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Streitteile einzugehen war. Insbesondere kam es nicht mehr auf die - von der belangten Behörde letztlich ohnehin als "sekundär" bezeichnete - Frage der Privatentnahmen des Beschwerdeführers an.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.