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VwGH vom 15.12.1995, 95/11/0333

VwGH vom 15.12.1995, 95/11/0333

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der Dr. B in M, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom , Zl. 207.809/1-II/D/14/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit vorläufige Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin (vom ) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz 1984 (ÄrzteG) die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum Abschluß näher bezeichneter Strafverfahren untersagt worden war, als unzulässig zurück.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei nach erfolglosen Zustellversuchen am 20. und hinterlegt worden. Beginn der Abholfrist sei der gewesen. Die Hinterlegung sei wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle unwirksam gewesen. Laut Auskunft der Ärztekammer für Wien sei die Beschwerdeführerin seit bis nach Ablauf der Abholfrist als krank gemeldet gewesen. Sie sei während der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt, sodaß sie die Sendung nicht habe beheben können. Am sei die Sendung als nicht behoben an die Erstbehörde zurückgelangt. Der Inhalt des Bescheides sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt, weil die Ärztekammer für Wien dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Bescheides mittels Telefax übermittelt habe. Eine Heilung des Zustellmangels sei dadurch nicht erfolgt. Da der Bescheid vom nicht rechtswirksam erlassen worden sei, sei die dagegen erhobene Berufung vom als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erstbehörde habe einen mit datierten Bescheid mit der gleichen Geschäftszahl und dem gleichen Inhalt wie der Bescheid vom erlassen. Die Bescheide unterschieden sich lediglich im Datum und in der Person des Genehmigenden. Es sei von der Identität der Bescheide auszugehen. Die Berufung sei zwar verfrüht eingebracht worden, der Bescheid sei aber mittlerweile durch die Zustellung des Bescheides vom erlassen worden, sodaß über die Berufung meritorisch zu entscheiden gewesen wäre. Auch wenn man diese Rechtsansicht nicht teile, hätte die Berufung nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil durch die Übermittlung einer Bescheidkopie durch die Ärztekammer für Wien per Telefax an den Vertreter der Beschwerdeführerin die Heilung des Zustellmangels eingetreten sei.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Die Beschwerdeführerin geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Berufung vom vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom eingebracht wurde und daher verfrüht ist. Wäre ihr dieser Bescheid nach Einbringung der Berufung aber vor deren Zurückweisung zugestellt worden, wäre die Zurückweisung der Berufung nicht (mehr) zulässig gewesen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0150, mwN). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall gewesen, weil der ihr zugestellte Bescheid der Erstbehörde vom schon auf Grund der Unterschiede im Datum und in der Person des Genehmigenden nicht als Ausfertigung des Bescheides vom anzusehen ist, sodaß von einer nachträglichen (aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten) Zustellung des Bescheides vom nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dies offenbar selbst zutreffend so gesehen, weil sie nach ihrem Vorbringen am Berufung gegen den Bescheid vom erhoben hat, die von dem angefochtenen Bescheid nicht berührt wird.

Partei in einem Verfahren nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG ist allein der betreffende Arzt. Die Mitteilung der Untersagung an die Ärztekammer stellt daher keine Bescheiderlassung an eine von mehreren Parteien dar, sodaß sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf jene zum Mehrparteienverfahren entwickelte Rechtsprechung berufen kann, nach der eine Partei bei Kenntnis vom Bescheidinhalt schon vor der Zustellung des Bescheides an sie Berufung erheben kann, wenn der Bescheid infolge Zustellung an eine andere Partei bereits dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/05/0052, und vom , Zl. 90/05/0154).

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, durch die Übermittlung der an die Ärztekammer gerichteten Bescheidabschrift in Telekopie an den Beschwerdevertreter sei die Heilung des Zustellmangels eingetreten, ist ihr entgegenzuhalten, daß zufolge § 7 Zustellgesetz im Falle des Unterlaufens von Mängeln bei der Zustellung diese in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Bescheidinhalt (im vorliegenden Fall durch Übermittlung einer Telekopie durch die von der Behörde verständigte gesetzliche Standesvertretung) ist kein Zukommen des Schriftstückes im Sinne des § 7 Zustellgesetz, sodaß eine Heilung des Zustellmangels im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht eingetreten ist.

Da der erstinstanzliche Bescheid vom nicht rechtswirksam erlassen worden ist, hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es brauchte daher nicht näher untersucht zu werden, welche Auswirkungen der Bescheid vom auf den Bescheid vom , wäre dieser rechtswirksam erlassen worden, entfaltet hätte.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den mit ihr verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.