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Zu Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens
§ 213 IO; § 213 KO
Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter Gründe, die vom Schuldner zu behaupten und zu bescheinigen sind. Da bei der verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung auch bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote nicht mehr möglich ist, kann bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung eine Zukunftsprognose nicht völlig vernachlässigt werden.
Aus der Begründung:
Nach § 213 Abs 4 KO kann das Gericht, wenn eine Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht der Billigkeit entspricht und der Schuldner eine weitere Erklärung nach § 199 Abs 2 KO für diesen Zeitraum abgibt, das Abschöpfungsverfahren um drei Jahre verlängern. Diese Entscheidung stellt nach dem Gesetzeswortlaut eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar („Kann-Bestimmung“).
Der Revisionsrekurs führt grundsätzlich zutreffend aus, dass seit dem Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens gehört (vgl auch 8 Ob 246/02p = ZIK 2003/194...