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VwGH vom 02.12.1988, 88/17/0123

VwGH vom 02.12.1988, 88/17/0123

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

88/17/0123 B ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien IV, Rechte Wienzeile 29, gegen die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung für Wasser- und Abwassergebühren, gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 4 vom , Zl. MA 4/Ref. 6-XVII-38/87, betreffend Haftung für Wasser- und Abwassergebühren, ist rechtzeitig erhoben.

Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid (Entscheidung über die im Schriftsatz vom gestellten Anträge) unter Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes binnen acht Wochen zu erlassen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 4 vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, und gemäß § 23 Abs. 2 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zur Haftung hinsichtlich der für die Wasserabgabestelle Wien XVIII, G-gasse 25, für den Zeitraum vom bis aushaftenden Wasser- und Abwassergebühren im Gesamtbetrag von S 19.215,-- herangezogen.

Dieser Bescheid sollte laut Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin "z.H. Hr. MG, G-gasse 25, 1180 Wien", zugestellt werden.

Die Zustellung wurde am vergeblich versucht und das Schriftstück am selben Tage beim Postamt 1180 Wien hinterlegt, von wo es nach Ende der Abholfrist als "Nicht behoben" an den Magistrat der Stadt Wien zurückgesandt wurde.

Mit Schriftsatz vom , beim Magistrat der Stadt Wien am eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Haftungsbescheid vom und brachte darin vor, der Haftungsbescheid sei der Beschwerdeführerin am "" nach Hinterlegung zugestellt worden, obwohl sie einen postalischen Nachsendeauftrag erteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Geschäftslokal vom bis gemietet gehabt und sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der Hinterlegungsadresse etabliert gewesen. Erst am habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von dem laufenden Verfahren Kenntnis erlangt, da zu diesem Zeitpunkt ein Vollstreckungsbeamter den angeblichen Rückstand habe eintreiben wollen. Vorsichtshalber stelle die Beschwerdeführerin auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist.

Mit ihrer am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihr oben wiedergegebenes Vorbringen und ergänzt, bis zum heutigen Tage habe die belangte Behörde weder über die Berufung noch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und den Haftungsbescheid vom beheben, die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom aufheben und auf Rückzahlung des bereits bezahlten Betrages (ergänze: von S 2.028,--, siehe Berufung) erkennen sowie der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist gewähren.

In ihrem auf Grund der Berichterverfügung vom erstatteten Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sollte sich nach der Aktenlage erweisen, daß der mit Berufung bekämpfte Haftungsbescheid tatsächlich bereits am durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei damit für die belangte Behörde nichts gewonnen. Über behördliche Anordnung sei bereits am die Sperre des in Wien XVIII, G-gasse 25 etablierten Bäckereibetriebes der Beschwerdeführerin verfügt worden. Eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes sei nicht erfolgt und es sei das Geschäftslokal bis zur Übernahme am durch den Nachfolger geschlossen geblieben. Die Beschwerdeführerin sei ab nicht mehr an der Abgabestelle anwesend gewesen, lediglich das Mietverhältnis habe bis zum weiterhin fortbestanden. Bereits im Februar 1987 habe die Beschwerdeführerin dem zuständigen Abgabepostamt einen Nachsendeauftrag erteilt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom legte die Beschwerdeführerin hiezu in Ablichtung den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom vor. Danach wurde gemäß § 360 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 die Betriebsstätte im Standort Wien XVIII, G-gasse 25, in welchem die Beschwerdeführerin das Bäckergewerbe ausübe, gänzlich geschlossen und die weitere Benützung untersagt. Mit weiterem, gleichfalls in Ablichtung vorgelegten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Bezirk vom wurde gemäß § 360 Abs. 4 GewO der genannte Bescheid vom unter der Bedingung aufgehoben, daß der im Parterre gelegene Verkaufsraum weiterhin nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werde.

Die belangte Behörde wies in ihrer Gegenschrift zunächst darauf hin, daß der Haftungsbescheid vom am 5. Juni durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Berufung vom sei verspätet. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. b WAO habe die Abgabenbehörde erster Instanz nicht fristgerecht eingebrachte Berufungen durch Bescheid zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 243 Abs. 2 WAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenberufungskommission beantragt habe, die Erstbehörde den Akt auch nicht - in der etwa unzutreffenden Beurteilung der Verspätung - der belangten Behörde vorgelegt habe, seien die im § 27 VwGG normierten Voraussetzungen nicht gegeben.

In ihrer weiteren Stellungnahme vom führte die belangte Behörde aus, der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom enthalte lediglich unbelegte Behauptungen. Selbst bei Richtigkeit des Vorbringens wäre die am erfolgte Zustellung zufolge der Bestimmungen des § 76 WAO und des § 8 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), weiters der §§ 17 Abs. 1 und 25 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz 1960 sowie der §§ 15 Abs. 2 und 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 rechtmäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die belangte Behörde verneint eine ihr unterlaufene Säumnis unter Hinweis auf § 208 Abs. 1 WAO mit der Begründung, die (nach ihrer Auffassung) verspätete Berufung hätte von der Abgabenbehörde erster Instanz zurückgewiesen werden müssen; ein Devolutionsantrag nach § 243 Abs. 2 WAO sei nicht gestellt worden.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Gewiß ist es unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, daß jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom , Zl. 87/13/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Bei ihrer auf § 208 Abs. 1 WAO gestützten Argumentation übersieht die belangte Behörde jedoch die Vorschrift des § 213 leg. cit., wonach (auch) die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen hat, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zu einer allfälligen Zurückweisung der Berufung als verspätet war daher schon aus diesem Grunde gegeben.

Nun beginnt, wie erwähnt, die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG mit dem Tage zu laufen, an dem die Berufung bei der Einbringungsstelle eingelangt ist. Dies war entsprechend dem § 194 Abs. 1 WAO, der als Einbringungsstelle die erste oder zweite Instanz vorsieht, auch die Behörde erster Instanz. Bei dieser Behörde wurde das Rechtsmittel im Beschwerdefall eingebracht. Das Verfahren über die Berufung und somit auch ein Versäumnis der Weiterleitung der Berufung durch die Behörde erster Instanz an die Berufungsbehörde ist letzterer zuzurechnen. Es ist ausschließlich Sache der Oberbehörde, für die rechtzeitige Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sorgen (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 82/17/0116, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/18/0078, Rechtssätze veröffentlicht in Slg. Nr. 12088/A).

Aufgrund des Gesagten traf die belangte Behörde die Pflicht zur Berufungserledigung, welche auch - beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - in einer Zurückweisung hätte bestehen können (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9458/A, ferner die Erkenntnisse vom , Zl. 219/80, vom , Zlen. 16/2285/79, 81/16/0018, und vom , Zl. 83/07/0171, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat jedoch in offenbarer Verkennung ihrer Entscheidungspflicht die Entscheidung weder innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Berufung bei der vorgesehenen Einbringungsstelle noch auch später getroffen. Mit dem ungenützten Ablauf der vom Berichter zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof über.

Diesbezüglich ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die obengenannte Berufung nicht verspätet eingebracht wurde.

Gemäß § 4 ZustG ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort. "Betriebsstätte" ist im Sinne von "fester" Betriebsstätte als die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen "Betrieb" führt. Eine "Betriebsstätte" liegt jedoch nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, nicht aber wenn der Betrieb für längere Zeit (oder überhaupt) gesperrt ist (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, Seite 33f, Anm. 8 zu § 4).

Die belangte Behörde ist der durch Vorlage der betreffenden Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Bezirk untermauerten Behauptung der Beschwerdeführerin, die Betriebsstätte in Wien XVIII, G-gasse 25, sei aufgrund des Bescheides vom per gesperrt worden, eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes sei nicht erfolgt und es sei das Geschäftslokal bis zur Übernahme am durch den Nachfolger geschlossen geblieben, in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Richtigkeit dieser Behauptung aus. Damit war aber die "Betriebsstätte in Wien XVIII, G-gasse 25" keine geeignete Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG.

An diesem Ergebnis vermag auch das weitere Vorbringen der belangten Behörde nichts zu ändern. Wohl hat gemäß § 8 Abs. 1 ZustG eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Widrigenfalls ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nun konnte aber die Beschwerdeführerin von einem Verfahren betreffend Erlassung eines Haftungsbescheides für Abgabenschulden ihrer Vorgängerin vor Zustellung dieses Haftungsbescheides normalerweise keine Kenntnis haben und es ist auch solches den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Ebenso versagt der Hinweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 76 WAO idF LGBl. für Wien Nr. 38/1983. Danach besteht Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber die Verpflichtung der Mitteilung im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG, für Abgabepflichtige auch solange, als von ihnen Abgaben wiederkehrend zu erheben sind. Von einer "wiederkehrenden Erhebung" von Abgaben kann jedoch bei Erlassung eines Haftungsbescheides schon begrifflicherweise nicht die Rede sein.

Verfehlt ist der Hinweis der belangten Behörde auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 (zweiter Satz) des Wasserversorgungsgesetzes 1960 bzw. § 15 Abs. 2 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978. Danach sind Änderungen in der Person des Wasserabnehmers, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges der Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen; binnen derselben Frist sind auch Umstände, die für den Beginn der Kanalgebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen vom Gebührenschuldner dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung, Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bekanntzugeben, hat nichts mit einer allfälligen Verpflichtung zu tun, der Behörde die Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne der §§ 4, 8 ZustG mitzuteilen. Umsoweniger besteht ein Zusammenhang der letztgenannten Bestimmungen mit der im § 15 Abs. 2 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes normierten Pflicht zur Anzeige von Umständen, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind etc.

War aber die am erfolgte Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung unwirksam, dann war die am beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Berufung jedenfalls rechtzeitig (§ 208 Abs. 2 WAO). Damit ist freilich noch nicht darüber abgesprochen, ob der Bescheid durch eine nachträgliche Zustellung überhaupt erlassen wurde.

Da die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nur auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, daß der zuletzt genannte Berufungsschriftsatz verspätet sei, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung gemäß § 42 Abs. 5 VwGG auf diesen verfahrensrechtlichen Teilaspekt der Rechtssache beschränkt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0345). Auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin mußte daher im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht mehr eingegangen werden; über sie wird gleichfalls auf Grundlage der hiemit ausgesprochenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes von der belangten Behörde zu entscheiden sein.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro pro Beschwerdefall vorsieht und daher die nachträglich von der Beschwerdeführerin - wenngleich über Auftrag des Gerichtshofes - erstatteten Äußerungen nicht gesondert zu honorieren waren (vgl. die Erkenntnisse vom , Zlen. 17/1977/79, 17/1978/79, vom , Zlen. 07/1211, 1725, 3523/80, und vom , Zl. 83/08/0195).

Wien, am