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VwGH vom 15.03.1995, 92/13/0178

VwGH vom 15.03.1995, 92/13/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , GZ 6/3-3359/88-06, betreffend Einkommensteuer 1972 bis 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war an der B. GmbH seit ihrer Gründung im Jahre 1966 beteiligt. Zunächst entfielen vom Stammkapital von S 100.000,-- auf Christa B. S 60.000,--, auf deren Ehegatten Ing. Gerhard B. S 20.000,-- und den Beschwerdeführer ebenfalls S 20.000,--. Ab war Ing. Gerhard B. mit S 66.000,-- und der Beschwerdeführer mit S 34.000,-- beteiligt. Ab übernahm der Beschwerdeführer alle Anteile der GmbH.

Ing. Gerhard B. war Geschäftsführer, der Beschwerdeführer Prokurist der B. GmbH. Betriebsgegenstand der GmbH war die Führung eines technischen Büros auf dem Gebiet des Maschinenbauwesens. Insbesondere wurden von der GmbH Konstruktionspläne und Konstruktionszeichnungen angefertigt.

Am schloß die B. GmbH mit der I. AG in S., Fürstentum Liechtenstein, folgende Vereinbarung ab:

"I.

Die Arbeiten werden entweder im Konstruktionsbüro der I. ausgeführt, oder aber, es werden Mitarbeiter der I. entsprechend der von B geforderten Qualifikationen in den Konstruktionsbüros der B eingesetzt.

II.

Die B behält sich vor, den umgehenden Umtausch der von der I. zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte zu verlangen, soferne diese für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten nicht geeignet erscheinen sollten. Ebenso ist B berechtigt, den Austausch jener Mitarbeiter der I. zu verlangen, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlaß gibt.

III.

Die Bedingnisse und die Vergütung für die von der I. auf Grund der Einzelbestellungen der B zu erbringenden Leistungen werden jeweils gesondert und vor Inangriffnahme der Arbeiten zwischen der B und I. festgelegt, wobei gleichzeitig als vereinbart gilt, daß alle Mitarbeiter der I., die in den Konstruktionsbüros der B tätig sind, der betrieblichen Haftpflichtversicherung der I. unterliegen.

IV.

Die I. erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, daß sie jedwede Vorsorge treffen werde, daß die übergebenen und die im Auftrag durchgeführten Zeichnungen und Unterlagen keine mißbräuchliche Verwendung finden und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden und übernimmt jedwede Haftung in dieser Hinsicht sowohl der B als auch deren Auftraggebern gegenüber.

V.

Die beiden Vertragspartner verpflichten sich auf gegenseitiger Basis, keine Techniker des Vertragspartners aufzunehmen bzw. abzuwerben, wenn dessen Austritt nicht mindestens zwei Jahre zurückliegt.

VI.

Ideen und Verbesserungen auf dem vertragsgegenständlichen Gebiet, die durch Angehörige der I. entwickelt werden, und die in weiterer Folge zu Erfindungen oder Patenten führen, gelten, auch wenn es sich um Diensterfindungen bei I. handelt, soweit sie von B aufgenommen werden, ohne gesonderte Vergütung an die I. als Eigentum der B vorgenommen. I. verpflichtet sich, mit den jeweils in Frage kommenden Angestellten des Unternehmens, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und von dieser Tatsache B Mitteilung zu machen.

VII.

Hinsichtlich der Haftung für die norm- und maßgerechte Ausführung der Zeichnungen, wobei die zur Anwendung kommenden Normen jeweils in der Bestellung festgelegt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Usancen.

VIII.

Die Vereinbarung hat zunächst eine Laufzeit von 3 Jahren und verlängert sich bis jeweils ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Zeit von einer der Parteien schriftlich aufgekündigt wird."

Die Vereinbarung wurde für die B. GmbH vom Beschwerdeführer, für die I. AG von Dominique V. unterfertigt.

Wie der Beschwerdeführer in einer Niederschrift am angab, war er in der GmbH ursprünglich als Chefkonstrukteur tätig. Nach der Ausweitung des Betriebsgegenstandes auf EDV-Programme sei er auch für den "Verwaltungsvollzug" wie z.B. die Buchhaltung zuständig gewesen. Ing. Gerhard B. sei für alle kaufmännischen Belange zuständig gewesen.

Ing. Gerhard B. wurde im März 1977 verhaftet und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom unter anderem wegen §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 und Abs. 2, 129 Z. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Daraufhin übernahm der Beschwerdeführer im März 1977 alle Anteile der GmbH sowie die Geschäftsführung.

Im Jahre 1977 wurde bei der B. GmbH eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei vertrat der Prüfer unter anderem die Auffassung, daß "I. AG", die gegenüber der B. GmbH zahlreiche Fakturen über die Erstellung von Konstruktionsplänen und -zeichnungen gelegt hatte, tatsächlich keine Leistungen erbracht habe und daher die entsprechenden Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben abgesetzt worden waren.

In dem an diese Prüfung anschließenden Berufungsverfahren brachte der damalige Rechtsvertreter des Ing. Gerhard B. in dessen Namen in einer Eingabe vom vor, der Beschwerdeführer habe seit der Gründung der B. GmbH auf das Unternehmen maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Er habe selbständig Arbeiten und Vertretungshandlungen für die Gesellschaft vorgenommen. Ein Leistungsaustausch zwischen der I. AG und der B. GmbH habe tatsächlich nicht stattgefunden. Die Verträge zwischen den beiden Unternehmen seien von Ing. Gerhard B. und dem Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Umstandes abgeschlossen worden. Daran, daß der Beschwerdeführer derartige Geschäfte namens der B. GmbH auch allein abgeschlossen hat, könne nicht gezweifelt werden. Hiezu wurde vom Vertreter des Ing. Gerhard B. auf den Schriftverkehr mit der I. sowie den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vertrag mit diesem Unternehmen vom verwiesen.

Wie in der Eingabe vom fortgesetzt wurde, seien die Erlöse aus den Transaktionen zwischen der I. AG und der B. GmbH im Verhältnis von 2 : 1 (zwischen Ing. Gerhard B. und dem Beschwerdeführer) geteilt worden. Dies werde auch dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1969 ein Grundstück in Burgenland erworben habe, auf dem er ein Haus errichtet habe.

Die belangte Behörde entschied mit Berufungsentscheidung vom , GZ 6/2-3295/12/80, über die die B. GmbH betreffenden Abgaben der Jahre 1969 bis 1977. Insbesondere wurden dabei die Zahlungen an die I. AG nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

In einer vom steuerlichen Vertreter namens Ing. Gerhard B. in einem Verfahren betreffend Einkommensteuer 1969 bis 1976 beim Finanzamt eingebrachten Eingabe vom wurde neuerlich vorgebracht, daß die Erlöse aus den mit liechtensteinischen Firmen abgeschlossenen Scheingeschäften im Verhältnis 2 : 1 geteilt worden seien.

In einer im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer des Ing. Gerhard B. aufgenommenen Niederschrift vom erklärte dieser, es habe sich bei den Transaktionen mit der I. AG um Scheingeschäfte gehandelt. Für einen Auftrag im Inland sei eine Subfaktura betreffend Leistungen aus Liechtenstein erstellt und damit ein Aufwand, der tatsächlich nicht entstanden sei, konstruiert worden. An der Durchführung dieser Geschäfte seien Dominique V., Verwaltungsrat der I. AG, der Beschwerdeführer und Ing. Gerhard B. als finanzielle Abwickler dieser Transaktionen beteiligt gewesen. Beide, der Beschwerdeführer und Ing. Gerhard B., seien glaublich 1968 auf die Idee gekommen, die Gewinne durch Auslagerung nach Liechtenstein zu schmälern. Dominique V. sei vom damaligen steuerlichen Vertreter Dr. O. genannt worden. Es habe in den Wiener Firmenräumlichkeiten blanko Briefpapier und einen Firmenstempel der I. AG gegeben. Entweder seien nicht erhaltene Computerprogramme oder Aufwendungen für Personalleasing von nicht existenten Personen in Liechtenstein fakturiert worden. Als dritte Variante seien Zeichnungen aus Liechtenstein angekauft worden, die aber tatsächlich vom Personal der B. GmbH hier im Inland entwickelt worden seien. Die Gelder seien von Ing. Gerhard B. auf Grund der vom Beschwerdeführer erstellten und abgezeichneten Rechnungen an beide liechtensteinischen Banken überwiesen worden. Der Rückfluß sei zum Teil über ein Privatkonto erfolgt, zum Teil sei das Geld von ihm oder dem Beschwerdeführer in Liechtenstein bar abgeholt worden. Mit diesen Schwarzgeldern seien die Villen des Ing. Gerhard B. und des Beschwerdeführers, Bilder, Schmuckstücke, Pelzmäntel und auch Sparbücher finanziert worden. Außerdem hätten ein Kanadier, Dominique V., der Beschwerdeführer und Ing. Gerhard B. eine Insel nördlich von Toronto gekauft.

Anläßlich einer unter anderem die beschwerdegegenständliche Einkommensteuer betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung, die mit Prüfungsbericht vom abgeschlossen wurde, vertrat der Prüfer unter Bezugnahme auf die Abgabenverfahren betreffend die B. GmbH die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer aus Scheingeschäften mit der I. AG verdeckte Gewinnausschüttungen der B. GmbH für 1972 von S 737.224,--, für 1973 von S 548.322,--, für 1974 von S 380.800,--, für 1975 von S 366.700,-- und für 1976 von S 152.080,-- zugeflossen sind. Der Prüfer behandelte diese Beträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im angeführten Bericht vom wurde unter Bezugnahme auf die namens Ing. Gerhard B. eingebrachte Eingabe vom darauf hingewiesen, daß außer dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Vertrag vom betreffend die Übernahme von Konstruktionsarbeiten und die Verleihung von Konstrukteuren folgende Schreiben an die I. AG vom Beschwerdeführer unterfertigt wurden: 6.4., 4.3., 12.2. und ; 8.4., 16.4., 4.5., 6.5., 10.5., 12.5., 18.5., 7.6., 9.7., 6.8., . Der Vertrag vom über die Lieferung von Programmpaketen sei vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Weiters seien die Schreiben vom (Gittermaste), (Plattformeröfen), (Gittermaste), (Kfz-Vorrichtungen), mit dem Diktatzeichen des Beschwerdeführers versehen gewesen. Die liechtensteinischen Rechnungen seien großteils von Dominique V. unterzeichnet. Nach Auffassung des Prüfers sei auszuschließen, daß der Beschwerdeführer von den Scheingeschäften nichts gewußt habe.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am unter anderem Bescheide über Einkommensteuer 1972 bis 1977.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Grund zu zweifeln gehabt, daß es sich bei dem Auftrag der I. um einen normalen Zulieferauftrag gehandelt habe. Die Betriebsprüfung habe ihre Vorgangsweise auf Unterstellungen und Vermutungen aufgebaut. Weiters wurde die Meinung vertreten, daß § 1 Abs. 1 Steueramnestiegesetz zur Anwendung komme und daß auch bei Annahme von Steuerhinterziehung eine Abgabenerhebung für die Zeiträume 1969 bis 1973 nicht mehr möglich sei.

In einer der Berufung angeschlossenen, undatierten Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, über entsprechende Anordnung von Ing. Gerhard B. seien 1969 bis 1976 regelmäßig Aufträge an die I. vergeben worden. Da es sich herausgestellt habe, daß die gelieferten Pläne und Programme wohl manchmal sehr teuer gewesen seien, aber qualitativ entsprochen hätten und überdies der Chefkonstrukteur F. die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer keinen Zweifel gehegt, daß es sich um normale Zulieferaufträge wie bei vielen anderen handelte. Die I. sei nur einer von zehn bis fünfzehn Zulieferern gewesen.

In einer Eingabe des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom wurde unter anderem in Abrede gestellt, daß vor dem konkrete Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer unternommen worden seien. Da der erste konkrete Ermittlungsakt mit einem Vorhalt vom erfolgt sei, sei für die Jahre 1969 bis 1978 Bemessungsverjährung eingetreten. Die Behauptungen des Ing. Gerhard B. darüber, daß der Beschwerdeführer an den Scheingeschäften mitgewirkt habe, seien nicht erwiesen. Ing. Gerhard B. habe damit den Versuch unternommen, einem Finanzstrafverfahren zu entgehen und seine eigene Steuerbelastung zu verringern.

Anläßlich einer im gerichtlichen Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am durchgeführten Hauptverhandlung gab Ing. Gerhard B. als Angeklagter an, der Beschwerdeführer sei Prokurist der B. GmbH und für die Buchhaltung und die Abrechnungen verantwortlich gewesen. Die Idee mit der liechtensteinischen Firma sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem Steuerberater Dr. O. geboren worden, der die Verbindung nach Liechtenstein gehabt habe. Es habe schon damals eine interne Vereinbarung über die Aufteilung der Gewinne im Verhältnis 2/3 zu 1/3 gegeben. Wurde der B. GmbH ein Auftrag erteilt, so sei die Planung in Wien mit den Beschäftigten der B. GmbH in Wien durchgeführt worden. In Liechtenstein sei sodann die Rechnung erstellt worden. Habe etwa die Planung den Betrag von S 500.000,-- ausgemacht, habe man in Liechtenstein eine Rechnung über S 300.000,-- erstellen lassen.

Bei einer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gab der Beschwerdeführer am als Beschuldigter an, er sei bis zum Jahre 1977 nur für die technischen Belange der B. GmbH zuständig gewesen. Es sei nicht richtig, daß er für die Buchhaltung zuständig gewesen sei. Auf den Vorhalt, wonach sich auf den Aufträgen, die die Grundlage der Manipulationen waren, auch die Unterschrift des Beschwerdeführers befindet, gab der Beschwerdeführer an, seine Unterschrift befinde sich nur auf einigen Aufträgen. Er habe immer nur dann unterschrieben, wenn Ing. Gerhard B. ihm dies aufgetragen habe. Er wisse nicht, was es mit I. AG für eine Bewandtnis gehabt habe. Er nehme an, daß dieses Unternehmen Zeichnungen geliefert habe und daß aus diesem Grunde Überweisungen getätigt worden seien. Wenn er selbst jemals eine solche Überweisung verfügt haben sollte, dann habe er dies sicher im Auftrag des Ing. Gerhard B. getan, ohne die angeblichen Hintergründe zu kennen.

Über eine entsprechende Anfrage teilte das Bundesamt für Finanzen in Bonn in einem Schreiben vom mit, bei der I. AG in S. handle es sich um eine "Briefkastenfirma", also eine Domizilgesellschaft, nach liechtensteinischem Sprachgebrauch um eine Sitzgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb; sie sei am gegründet worden. Verwaltungsrat sei Dominique V. in S., der bereits in über 20 Fällen als Funktionsträger in Erscheinung getreten sei.

Ing. Giuseppe F. gab bei einer förmlichen Vernehmung als Zeuge gegenüber der belangten Behörde am an, er sei von 1966 bis Dezember 1979 bei der B. GmbH beschäftigt gewesen, und zwar ab 1973 als Chefkonstrukteur. Er habe nur technische Arbeiten verrichtet bzw. deren Verrichtung beaufsichtigt. Seine Vorgesetzten seien Ing. Gerhard B. und der Beschwerdeführer gewesen, wobei Ing. Gerhard B. nur bei Angelegenheiten wie Erstellung der Rechnungen, Preisverhandlungen usw. aufgetreten sei, während der Beschwerdeführer in technischen Belangen sein Vorgesetzter gewesen sei. Ob er auch in kaufmännischen oder buchhalterischen Angelegenheiten tätig gewesen sei, sei dem Zeugen nicht bekannt, er halte es aber für eher unwahrscheinlich. Nach Vorhalt des Mitteilungsblattes der "B. News" vom März 1977, wonach der Beschwerdeführer in der Zentrale die Buchhaltung überwacht haben soll, erklärte der Zeuge, er halte das nicht für ausgeschlossen. Die "B. News" seien von einem Journalisten verfaßt worden, der ein Bekannter des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Dem Zeugen sei die I. AG bekannt. Er habe öfters Zeichnungen mit dem Schriftkopf der "I. AG" versehen. Mit den Schriftköpfen habe es folgende Bewandtnis gehabt: Die B. GmbH habe Zeichnungen und Pläne verfaßt und mit den Schriftköpfen der jeweiligen Firmen versehen. Sie habe von mehreren Firmen Stampiglien und Klebefolien gehabt. Welche Beziehungen zwischen der B. GmbH und der I. AG bestanden haben, wisse der Zeuge nicht. Er habe gehört, und zwar glaublich vom Beschwerdeführer, daß durch die Befassung der I. Zahlungen nach Liechtenstein überwiesen werden konnten und damit Steuerersparnisse verbunden gewesen sein sollten. Dies sollte eine Idee von Ing. Gerhard B. gewesen sein.

Bei einer am durchgeführten Vernehmung wurde dem Beschwerdeführer der Umstand vorgehalten, daß sowohl die Vereinbarung zwischen der B. GmbH und I. vom als auch vier Korrespondenzstücke an die I. das Namenskennzeichen des Beschwerdeführers trugen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe die Vereinbarung vom im Auftrag von Ing. Gerhard B. unterschrieben. Der Vertrag sei nicht von ihm ausgehandelt worden. Die Unterschrift für die I. dürfte von Dominique V. stammen. Seines Wissens seien niemals Mitarbeiter der I. bei der B. GmbH eingesetzt gewesen, zumindest sei ihm davon nichts zur Kenntnis gelangt. Er sei aber wochen- und monatelang nicht im Büro der B. GmbH, sondern bei anderen Firmen eingesetzt gewesen. Über Auftrag des Ing. Gerhard B. sei der Beschwerdeführer einmal nach S. gefahren, wo ihm von Dominique V. das Büro gezeigt worden sei. Dieses Büro habe auf ihn den Eindruck eines kleinen Konstruktionsbüros mit einigen Zeichentischen, Kopiergeräten und Büroeinrichtungsgegenständen gemacht. Es seien auch zwei oder drei Zeichner, also Personen dort gewesen, die an den Konstruktionstischen gearbeitet hätten.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, aus den Zeichnungen selbst sei nicht ersichtlich gewesen, von welcher Zulieferfirma sie stammten. Auch er selbst habe bei vielen Zeichnungen, vor allem solchen, die nicht im Haus erstellt worden sind, nicht erkennen können, wer sie angefertigt hat. Die B. GmbH habe jeweils die Zeichnungsköpfe der Kunden auf die Zeichnungen gesetzt. Der einzige Urhebernachweis sei die Paraphe des Zeichners gewesen. Er habe natürlich die meisten Paraphen nicht identifizieren können.

Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Giuseppe F. gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß der Zeuge auch Schriftköpfe der I. angebracht habe, weil ja I. kein Kunde, sondern ein Zulieferer gewesen sei; es hätte keinen Sinn gehabt, einen Stempel der Zulieferfirma anzubringen, um ihn vor der Übergabe der Zeichnung an den Kunden wieder zu entfernen. Es habe ja vermieden werden sollen, daß der Kunde aus der Zeichnung sieht, daß sie nicht von der B. GmbH stammt. Er habe sicherlich nie mit dem Zeugen über "Steuerstrategien" gesprochen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1972 bis 1976 teilweise Folge gegeben. Die belangte Behörde gelangte zu der Auffassung, daß die an die I. AG geleisteten Zahlungen mit einem Anteil von 20 % an den Beschwerdeführer weitergeflossen seien; diese Beträge stellten daher Einkünfte des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen dar.

Die belangte Behörde gelangte insbesondere auf Grund der Aussagen des Ing. Gerhard B. zu der Auffassung, daß die I. AG gegenüber der B. GmbH keine Leistungen erbracht habe. Dabei verwies die Behörde auch auf den Umstand, daß die B. GmbH der Aufforderung vom nicht nachgekommen war, Zeugen für Erbringung von Leistungen zu benennen. auf Grund der Eintragungen im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein sei erwiesen, daß es sich bei der I. AG um ein "Sitzunternehmen" gehandelt habe, das in Liechtenstein keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausübte. Der in der Korrespondenz angeführte Betriebsgegenstand der I. AG ("Planung, Konstruktion, Technikerverleih") stimme mit dem im Handelsregister angeführten Zweck "Erwerb, Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immobilien, Mobilien, Patenten und Lizenzen, Übernahme von Vertretungen, Beteiligungen, Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäfte aller Art, Vermögensverwaltungen, sowie alle mit diesem Hauptzweck im Zusammenhang stehenden Geschäfte" nicht überein.

Zur Stellung des Beschwerdeführers in der B. GmbH stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf eine Vernehmung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson in einem Abgabenverfahren gegen Ing. Gerhard B. vom , wonach der Beschwerdeführer auch als EDV-Leiter tätig gewesen und seit ca. 3-4 Jahren auch die Leitung des Verwaltungsvollzuges wie z. B. der Buchhaltung übernommen habe. Außerdem verwies sie auf die Darstellung in den (anläßlich der Übernahme der restlichen GmbH-Anteile erschienen) "B-News" betreffend die Überwachung der Buchhaltung. Weiters verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer zahlreiche Korrespondenz mit der I. AG verfaßt und zum Teil unterschrieben habe. Aus dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Korrespondenz könne geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer von vornherein gewußt habe, daß die I. AG kein Konstruktionsbüro gehabt habe, sondern eine bloße "Briefkastenfirma" gewesen sei, sowie daß die an dieses Unternehmen geleisteten Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt seien und lediglich der Abgabenverkürzung gedient hätten. Es sei undenkbar, daß Ing. Gerhard B. dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an der GmbH anbietet, ihm Einzelprokura erteilt, ihn zum leitenden technischen Angestellten des Unternehmens mache und ihm die Überwachung der Buchhaltung anvertraue, und ihn gleichzeitig über die Absicht, einen Leistungsaustausch mit einer "Briefkastenfirma" vortäuschen zu wollen, täuscht. Die Wahrscheinlichkeit, daß dieser leitende Angestellte erkennt, daß es sich bei der "Zulieferfirma" in Wahrheit um eine "Briefkastenfirma" handelt, sei enorm. Die Aussage des Beschwerdeführers vom über die Besichtigung eines Konstruktionsbüros in S. sei völlig unglaubwürdig. Es sei undenkbar, daß Ing. Gerhard B. und Dominique V. ein solches Konstruktionsbüro mit mehreren Personen als Zeichnern und mit einer entsprechenden Einrichtung dem Beschwerdeführer gegenüber vorgetäuscht hätten.

Weiters sei es äußerst unwahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer selbst die schriftliche Vereinbarung vom abgeschlossen hat, ohne zu wissen, daß es sich dabei um eine "Briefkastenfirma" gehandelt hat. Die Vollziehung einer solchen Vereinbarung würde nicht nur schriftliche Korrespondenz, sondern auch telefonische und gelegentlich auch persönliche Kontakte mit Mitarbeitern der Zulieferfirma erfordern. Daß der Beschwerdeführer jahrelang eine Scheinkorrespondenz mit der I. AG geführt haben sollte, ohne mit Angehörigen dieses Unternahmens nähere Kontakte gehabt zu haben und über die wahre Eigenschaft der I. AG informiert zu sein, sei undenkbar.

Die belangte Behörde gelangte daher zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer von vornherein über den wahren Charakter der I. AG eingeweiht gewesen ist; er habe daher an den der Abgabenverkürzung dienenden Manipulationen, insbesondere an der Führung der Scheinkorrespondenz mit der I. AG zur Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Leistungsaustausches teilgenommen. Daraus folge aber zwingend, daß der Beschwerdeführer als Mitwisser und Mittäter auch entsprechend entlohnt worden ist. Da der Beschwerdeführer bis zum bis 20 % am Stammkapital der B. GmbH beteiligt gewesen sei, sei es naheliegend, daß ihm verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 20 % der an die I. geleisteten Beträge - und nicht ein Drittel, wie von Ing. Gerhard B. behauptet worden sei - zugekommen seien.

Daß der Beschwerdeführer die ihm zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen nicht durch Einkommensteuererklärungen offengelegt hat, sei nur die folgerichtige Fortsetzung seiner vorangehenden Täuschungs- und Verkürzungshandlungen gewesen. Bei der Einkommensteuer für 1972 bis 1976 habe es sich daher um hinterzogene Abgaben gehandelt, sodaß Bemessungsverjährung für diese Abgaben nicht eingetreten sei.

Weiters verwies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf entsprechende Einwendungen des Beschwerdeführers auf eine an den seinerzeitigen Rechtsfreund des Ing. Gerhard B. gerichtete, mit datierte und noch am selben Tag abgefertigte Aufforderung des Finanzamtes, alle Beweismittel vorzulegen, die den im Schreiben vom enthaltenden Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten geeignet waren. Die Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen gegenüber dem Beschwerdeführer sei damit noch vor dem Gegenstand noch nicht abgeschlossener abgabenrechtlicher Ermittlungen gewesen. Die Bestimmung des Steueramnestiegesetzes seien daher auf den Streitfall nicht anzuwenden gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Anwendung des Steueramnestiegesetzes

Die Amnestiewirkungen des Steueramnestiegesetzes, BGBl. Nr. 569/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1983, traten nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur ein, wenn für im § 2 StAmG genannte Abgaben, deren Abgabenanspruch im Beobachtungszeitraum (1979 oder 1980) entstanden war, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem Umfang entweder vor dem bekannt waren oder auf Grund einer bis zum erstatteten Selbstanzeige bekannt geworden waren.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 StAmG waren gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nicht anzuwenden auf Umstände, die bereits am Gegenstand noch nicht abgeschlossener abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen waren oder auf Grund bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen der Abgabenbehörde bekannt geworden waren. Dieser Ausnahmetatbestand setzte ein behördliches Tätigwerden voraus. Er war bei Vornahme von konkreten, zum noch nicht abgeschlossenen Ermittlungshandlungen (z.B. Hinausgabe eines Vorhaltes, Befragung von Auskunftspersonen, Durchführung einer Nachschau) verwirklicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0031).

Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, daß der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 StAmG im Beschwerdefall erfüllt war, auf das an den Rechtsfreund des Ing. Gerhard B. unter Bezugnahme auf ein Ferngespräch mit Dr. K. gerichtete Ersuchschreiben betreffend Vorlage von Beweismitteln vom , das mit Schreiben vom beantwortet worden war.

Abgesehen davon, daß schon das angeführte Ferngespräch eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 StAmG darstellt, ist die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme aus der Sicht dieser Gesetzesbestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Hinausgabe des Ersuchschreibens, sondern auf dessen Zustellung an, verfehlt. Auch die aus dem Vermerk im Protokollbuch der Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes sowie aus der Bezugnahme im Antwortschreiben des Rechtsanwaltes gezogene Schlußfolgerung der Behörde, daß tatsächlich vor dem Ermittlungen geführt worden sind, erscheint unbedenklich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt nämlich im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist (vgl. § 166 BAO).

2. Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen seitens der B. GmbH:

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Vom Verwaltungsgerichtshof ist dabei zu prüfen, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Die Beweiswürdigung der Behörde ist somit auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen.

Während das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zusammengefaßt darin bestand, er habe keinen Grund gehabt, an der Erbringung von tatsächlichen Leistungen der I. zu zweifeln, rügt er vor dem Verwaltungsgerichtshof die Annahme der Behörde, die I. AG sei eine "Scheinfirma" gewesen, sei aktenwidrig und "willkürlich".

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht den Schluß gezogen hat, bei der I. AG handle es sich um eine "Scheinfirma"; vielmehr gelangte sie zu der Auffassung, diese AG habe keinen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Die belangte Behörde hat zwar die für die Annahme, bei der I. AG habe es sich um ein sog. "Sitzunternehmen", also ein Unternehmen ohne geschäftlichen Betrieb, gehandelt, sprechenden Umstände in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zusammengefaßt, sondern eher unzusammenhängend dargestellt. Dem Beschwerdeführer ist auch einzuräumen, daß aus dem Umstand allein, daß im Liechtensteinischen Handelsregister als Sitz nur S. ohne Angabe der genauen Adresse aufscheint und daß in diesem Register ein Repräsentant eingetragen ist, nicht zwingend auf das Fehlen eines Geschäftsbetriebes der I. geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat sich aber darüber hinaus richtigerweise darauf gestützt, daß in diesem Register ein anderer, auf die behauptete geschäftliche Tätigkeit der - erst unmittelbar vor dem Abschluß des vom Beschwerdeführer unterfertigten Vertrages mit der B. GmbH gegründeten - I. AG in keiner Weise hinweisender Betriebsgegenstand angegeben worden ist. Von Bedeutung war dabei auch sehr wohl, daß die I. AG im Telefonbuch in S. nicht eingetragen war. Im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis, wozu die zahlreichen Äußerungen des Ing. Gerhard B. und seines Rechtsfreundes und die Aussage von Giuseppe F. über das Anbringen von Stempelaufdrucken der I. AG sowie insbesondere die Mitteilung des deutschen Bundesamtes für Finanzen zu zählen sind, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die I. AG Leistungen in Form der Erstellung von Konstruktionsplänen und -zeichnungen nicht erbracht hat. Mit dieser Schlußfolgerung hat die belangte Behörde somit keine Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, aus welchen Umständen sie gefolgert hat, daß der Beschwerdeführer von den zur Verkürzung von Abgaben bewerkstelligten Zahlungen an die I. AG gewußt hat und demzufolge auch daran beteiligt gewesen ist. Sie hat dazu insbesondere auf die Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen und seine Befassung mit einschlägigen Abwicklungen verwiesen.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angestellten Überlegungen, wonach er von Ing. Gerhard B. getäuscht worden sei und mittels welcher Methoden dieser die Abgabenhinterziehung ohne Wissen des Beschwerdeführers durchgeführt haben könnte, gehen ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof allein zu beurteilen hat, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig ist. Ob bei dem vorliegenden Erhebungsergebnis allenfalls auch ein anderer Sachverhalt als derjenige, den die belangte Behörde angenommen hat, verwirklicht worden sein könnte, ist jedoch nicht zu beurteilen. So ist auch die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, Giuseppe F. habe die Stempelaufschrift der I. AG in Wien auf den hier hergestellten Plänen deswegen angebracht, um den Beschwerdeführer zu täuschen, eher unwahrscheinlich gegenüber der naheliegenden Erklärung, daß mittels einer solchen Vorgangsweise Organe der Abgabenbehörden in Irrtum geführt werden sollten.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers würde der Umstand, daß die Zahlungen an die I. AG durch entsprechende Rechnungen belegt waren, seine Mitwisserschaft keinesfalls ausschließen, zumal er als technischer Leiter des Unternehmens beim behaupteten Umfang der Geschäftsbeziehung zur I. jedenfalls hätte erkennen müssen, von wem und wo die in Rede stehenden Pläne und Zeichnungen hergestellt worden sind.

Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß Ing. Gerhard B. die finanzielle Basis der B. GmbH "ausgehöhlt" habe - was in der Folge zu einer von Ing. Gerhard B. anerkannten Schadenersatzforderung der (vom Beschwerdeführer übernommenen) B. GmbH geführt hatte - kann gleichfalls nicht der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengehalten werden. Daraus, daß Ing. Gerhard B. über die von ihm zugestandenen Abgabenhinterziehungen hinaus weitere strafbare Handlungen, sei es durch Untreuehandlungen, sei es durch die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Aufträge zur Ausführung von Kunstdiebstählen, begangen hat, folgt keinesfalls schlüssig, daß Ing. Gerhard B. den Beschwerdeführer hinsichtlich der Scheingeschäfte mit der I. AG getäuscht haben sollte.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, hat Ing. Gerhard B. bei seiner Vernehmung am angegeben, mit den in Rede stehenden Zahlungen sei unter anderem ein Haus des Beschwerdeführers in B., dessen Anschaffungskosten 2-3 Mio S betragen hätten, finanziert worden. Das hierüber durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die Baukosten nur ca. S 800.000,-- betragen hätten. Die belangte Behörde hat diesem Erhebungsergebnis ausdrücklich Rechnung getragen, und den Aussagen des Ing. Gerhard B. im einzelnen keine Glaubwürdigkeit beigemessen. So hat sie sich insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der verkürzten Beträge nicht auf die Angaben des Ing. Gerhard B. gestützt.

Entgegen den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift stellt der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach Übernahme aller Anteile der B. GmbH Ing. Gerhard B. auf Schadenersatz geklagt hatte, keinerlei Indiz dafür dar, daß der Beschwerdeführer an den Verkürzungen durch Scheingeschäfte mit der I. AG nicht beteiligt gewesen sei. Der in der Klageschrift vom (Klägerin B. GmbH) angeführte Betrag setzte sich nach den Klagsbehauptungen aus Zahlungen für Rechnung des Ing. Gerhard B. sowie aus Darlehen an Ing. Gerhard B. im Betrag von insgesamt S 6,379.327,79 zusammen. In einem Schuldschein vom anerkannte Ing. Gerhard B. eine Darlehensschuld in Höhe von S 8,603.615,66, worauf Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde. Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß er diese Darlehensforderung nicht für "Dritte" betrieben hat, sondern für die B. GmbH, deren Anteile in diesem Zeitpunkt im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden waren. Da im Hinblick auf den anerkannten Betrag davon auszugehen ist, daß Ing. Gerhard B. nicht allein die Rückflüsse aus Liechtenstein, sondern auch weitere Beträge der B. GmbH entzogen hat, ist die Annahme nicht schlüssig, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Klagsführung jedenfalls mit einer Aufdeckung der Steuerhinterziehungen durch Ing. Gerhard B. rechnen müssen, zumal dies - wie dies auch tatsächlich geschehen ist - zunächst für Ing. Gerhard B selbst entsprechende abgabenrechtliche und abgabenstrafrechtliche Konsequenzen hatte.

Daß Folge der Angaben des Ing. Gerhard B eine Verminderung der von diesem zu verantwortenden Steuerhinterziehung gewesen ist, hat die belangte Behörde entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt gelassen. Insbesondere hat sie ihre Schlußfolgerungen nicht auf die Aussage des Ing. Gerhard B., sondern auf die Gesamtbetrachtung der Geschäftsentwicklung gestützt. Auch betragsmäßig ist die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt - nicht von den Angaben des Ing. Gerhard B. ausgegangen. Demnach konnte auch der Umstand allein, daß sich die Angaben des Ing. Gerhard B. über die Finanzierung des Hauses des Beschwerdeführers in B. als unrichtig erwiesen haben, nicht der Schluß gezogen werden, der Beschwerdeführer sei an den Steuerhinterziehungen des Ing. Gerhard B nicht beteiligt gewesen.

3. Unterlassene Beweisaufnahmen:

Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise unter anderem dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.

In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, bei der A.-Bank Ermittlungen durchzuführen, wodurch sich ergeben hätte, daß an den Beschwerdeführer keine Zahlungen erfolgt seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in der Beilage zur Berufung die Einvernahme von Organen der Bank lediglich zum Beweis beantragt hatte, daß Ende 1976 von der A-Bank eine Buchprüfung durchgeführt worden sei, daß aber dabei keine Beweise für den Entzug von Geldern durch Scheingeschäfte erbracht werden konnten. Ein weiterer Beweisantrag, ein bestimmtes Organ der A-Bank zu vernehmen, bezog sich auf den Verdacht, Ing. Gerhard B. habe im Jahre 1980 mittels Giuseppe F. als Treuhänder die F. GmbH gegründet. Beide Beweisthemen haben mit der Frage des Zuflusses von verdeckten Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer nichts zu tun. Die belangte Behörde hat somit von der Aufnahme der beantragten Beweise zu Recht abgesehen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde im Verwaltungsverfahren überdies kein Antrag gestellt, Nachforschungen bei der A-Bank bezüglich des dort geführten Privatkontos des Ing. Gerhard B. und der dorthin seinen Behauptungen zufolge transferierten Rückflüsse anzustellen. Überdies hätte durch solche Ermittlungen keineswegs ein Beweis geführt werden, daß der Beschwerdeführer an den Rückflüssen Anteil gehabt hat oder nicht. Die Verwendung des Geldes durch Ing. Gerhard B. hätte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durch eine solche Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können.

Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers haben die Abgabenbehörden die Zeiträume, in denen die Gewinnausschüttungen erfolgten, insoferne erörtert, als die Beträge bereits im Prüfungsbericht - der Betriebsprüfung hinsichtlich der B. GmbH folgend - jahrgangsmäßig dargestellt wurden. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurden Einwendungen gegen diese zeitliche Zuordnung erhoben.

Die in der Beilage zur Berufung gestellten Anträge, in die Akten der "Bundespolizei" (richtig wohl: BP = Betriebsprüfung) in die Zivilprozeß- und Exekutionsakten sowie in den Konkursantrag der B. GmbH Einsicht zu nehmen, hatten entgegen den Beschwerdeausführungen nicht das Wissen des Beschwerdeführers um die Hinterziehungen des Ing. Gerhard B. zum Thema. Die Beweisanträge standen vielmehr im Zusammenhang mit dem "Anerkenntnis" des Ing. Gerhard B. (gemeint der Schuldschein über S 8,603.615,66) und dem nachfolgenden Exekutionsverfahren. Die belangte Behörde hat die beantragten Beweise somit zu Recht wegen ihrer Unerheblichkeit nicht aufgenommen.

Der Beschwerdeführer hat die Vernehmung des Ing. Gerhard B. als Zeugen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die vergeblichen Versuche, Ing. Gerhard B. eine Vorladung zuzustellen, eingehend dargestellt. Die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen kann daher der belangten Behörde nicht zur Last gelegt werden, zumal in den Akten mehrere Äußerungen des Zeugen - allerdings in verschiedenen verfahrensrechtlichen Positionen - und seines Rechtsvertreters enthalten sind.

Ebensowenig hat der Beschwerdeführer die Vernehmung des Dominique V. als Zeugen im Verwaltungsverfahren beantragt. Da die von der B. GmbH und auch vom Beschwerdeführer selbst (vgl. den von ihm unterfertigten Vertrag mit I. AG) - seinen Behauptungen zufolge - getätigten Vorgänge in einem Land geführt wurden, das keine Rechtshilfe in Abgabensachen leistet, wäre es in Ausübung der dem Beschwerdeführer diesbezüglich treffenden erhöhten abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht an ihm gewesen, Dominique V. zum Zweck der Einvernahme vor einer österreichischen Behörde stellig zu machen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei auch, daß bereits die Zustellung einer schriftlichen Anfrage der Abgabenbehörde eine Verletzung der Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein bedeuten würde.

Daß die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Ermessensentscheidung (vgl. das Erkenntnis vom , 92/13/0207, 0208). Der Beschwerdeführer, der es unterlassen hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu beantragen, hatte überdies im lange andauernden Abgabenverfahren ausreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten 183 Konstruktionszeichnungen nicht näher auseinandergesetzt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens aus den Konstruktionszeichnungen schon deswegen keine Rückschlüsse gezogen werden konnten, weil darauf jeder Hinweis auf die Befassung von Subunternehmen vermieden worden ist.

4. Verjährung:

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 1 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/16/0182). Die Frage, ob eine solche Abgabenhinterziehung vorliegt, ist aber im Abgabenverfahren zu beurteilen (vgl. z.B. das Erkennntis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0142). Die vom Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung der Abgabenhinterziehung die Beweisregel des § 98 Abs. 3 zweiter Halbsatz FinStrG, wonach im Falle des Bestehens von Zweifeln eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden kann, anzuwenden ist, konnte dahingestellt bleiben. Die belangte Behörde hat nämlich, wie ausgeführt, nach dem vorliegenden Sachverhalt schlüssigerweise annehmen können, daß der Beschwerdeführer am Erfolg der mit der I. AG abgewickelten Scheingeschäfte teilgenommen hat. Diese Beteiligung konnte dabei nur mit direktem Vorsatz erfolgt sein. Daß die belangte Behörde Zweifel an dem von ihr als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung angenommenen Sachverhaltes gehabt hätte, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.