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VwGH vom 27.01.1998, 97/14/0114

VwGH vom 27.01.1998, 97/14/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde

1) des A H, 2) der R H und 3) des W B, alle in W und vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom , Zl B 21-8/95, betreffend Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer schlossen sich im Jahr 1990 auf unbestimmte Dauer zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Vermietung der Wohnungen eines Appartementhauses zusammen. Während das Finanzamt die Ansicht vertrat, infolge Liebhaberei habe eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1990 zu unterbleiben, gab die belangte Behörde einer gegen die erstinstanzlichen Bescheide eingebrachten Berufung Folge und anerkannte die Vermietung der Wohnungen als Einkunftsquelle.

Mit Erkenntnis vom , 94/14/0083 (in der Folge Vorerkenntnis), welchem auch Näheres zum Sachverhalt zu entnehmen ist, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Berufungsentscheidung über Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete darin der Ansicht des damaligen Beschwerdeführers bei, daß die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Planungsrechnungen der damals Mitbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführer eine Erklärung dafür, wie der Fremdmittelabbau ohne massive Mittelzuführung von außen möglich sein sollte, angesichts der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten vermissen lasse. Unterstelle man aber eine Minderung der Belastung durch Schuldzinsen infolge Verringerung des Schuldenstandes aus Mitteln, die nicht von der Einkunftsquelle kämen, so sei darin eine Änderung der Bewirtschaftungsart zu sehen. Eine Betätigung, der nach der Planungsrechnung im Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart von vornherein die Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten fehle, erfolge nicht in der vom § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung geforderten Absicht und sei daher keine Betätigung in diesem Sinn. Es komme daher auf die Dauer des üblichen Kalkulationszeitraumes (§ 2 Abs 3 zweiter Satz Liebhabereiverordnung) nicht mehr an. Auch komme es im Beschwerdefall daher nicht mehr darauf an, ob das Finanzamt zu Recht § 1 Abs 2 Z 1 Liebhabereiverordnung angewendet habe.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung unter Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe des zitierten Vorerkenntnisses unter Hinweis auf § 63 VwGG ab, weil in der tatbestandsrelevanten Sachlage und in der Rechtslage evidentermaßen keine Änderung eingetreten sei.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom , B 3860/95, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehen die Beschwerdeführer im Rahmen eines aufgetragenen Schriftsatzes zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel

- insbesondere hinsichtlich der Beschwerdegründe - auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ein, sondern versuchen, letztlich mit der Anregung, über die Beschwerde in einem verstärkten Senat zu erkennen, die Unrichtigkeit der im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes darzutun und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Dieser Versuch muß schon deshalb scheitern, weil auch der Verwaltungsgerichtshof selbst an seine im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 740) und von dieser Rechtsansicht im betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat nicht abgehen könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit sich das Beschwerdeverfahren auf den Bescheid der belangten Behörde vom (Aufhebungsbescheid) bezieht, ergeht eine gesonderte Entscheidung.