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VwGH vom 23.09.1997, 97/14/0104

VwGH vom 23.09.1997, 97/14/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 518/1-10/F-1996, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung in einer Finanzstrafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wider das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz vom abgewiesen. Die Berufung gegen das genannte Erkenntnis wurde zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, das genannte Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Er habe die Sendung persönlich übernommen. Die Berufungsfrist von einem Monat, auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden sei, sei ungenützt verstrichen.

Mit Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig eine Berufung eingebracht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß sich das Datum der Übernahme nicht auf das Kuvert durchgedrückt habe, sodaß der genaue Zustelltag unbekannt geblieben sei. Auf Grund eines auf der Rückseite des Kuverts aufscheinenden Poststempels des Postamtes 4600 mit dem Datum "30-02.96--3" sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, daß die Zustellung frühestens am oder einige Tage danach erfolgt sei. Erhebungen des mit der Einbringung einer Berufung beauftragten Vertreters des Beschwerdeführers hätten am ergeben, daß möglicherweise das Straferkenntnis bereits am dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Bei der auf dem genannten Poststempel basierenden Annahme des Beschwerdeführers, die Zustellung sei frühestens am erfolgt, handle es sich - sofern überhaupt Verschulden vorliege - um einen minderen Grad des Versehens, der einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung des Rückscheinkuverts weise neben Poststempeln der Postämter 4470 Enns (vom 15. ... weiteres Datum unleserlich) und 4300 St. Valentin (vom 16. und ) den im Wiedereinsetzungsantrag genannten Poststempel auf. Weiters seien ein Stempelaufdruck "angekündigt für" und daneben ein handschriftlicher Vermerk "" ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer sei sorgloses Verhalten bei der Wahrnehmung der Berufungsfrist vorzuwerfen, weil er das Zustelldatum nicht vermerkt und dann vergessen habe und in der Folge von einem offensichtlich unrichtigen Poststempel auf die Zustellung geschlossen habe. Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Zustelldatums hätte der Beschwerdeführer durch eine Anfrage an die Finanzstrafbehörde erster Instanz klären können. Die Zurückweisung der Berufung sei rechtens erfolgt, weil sie unbestrittenermaßen nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 167 Abs. 1 Finanzstrafgesetz - FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Maßgebend für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden zur Last liegt, das über den minderen Grad des Versehens - darunter ist leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen - hinausgeht. Diese Frage hat die belangte Behörde mit Recht bejaht. Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt macht es notwendig, daß der Empfänger einer Sendung den Zustelltag vermerkt und die dadurch ausgelöste Frist in Evidenz hält, um so einer allfälligen Fristversäumung vorzubeugen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom , Zl. 96/07/0193). Da der Beschwerdeführer diese einfache Vorsichtsmaßnahme unterlassen hat, konnte es zur Fristversäumung kommen.

Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aus einem der Poststempel auf die Zustellung geschlossen hat und dabei einem Tatsachenirrtum unterlegen ist, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist () der Fall gewesen sein sollte - nur dann käme ein Tatsachenirrtum unter den Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 FinStrG als Wiedereinsetzungsgrund überhaupt in Betracht -, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil dieser Irrtum über das Datum der frühestmöglichen Zustellung auf einem sorglosen Verhalten des Beschwerdeführers beruhen würde. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte dem Beschwerdeführer nämlich der Vermerk "angekündigt für " auffallen müssen, der hätte erkennen lassen, daß der vom Beschwerdeführer genannte Poststempel offenkundig unrichtig ist und nicht mit dem Datum gleichgesetzt werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Umstand, daß das Datum der Übernahme nicht auf das Kuvert durchgeschrieben worden sei, stelle ein im Sinne des § 167 Abs. 1 FinStrG relevantes Ereignis dar, ist ihm zu erwidern, daß - folgt man seinem Vorbringen - nicht dieser Umstand, sondern der aus dem offenbar unrichtigen Poststempel gezogene verfehlte Schluß auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Zustellung für die Versäumung der Berufungsfrist maßgebend war.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde vom ohne zureichenden Grund ferngeblieben ist, ist für die Frage, ob den Beschwerdeführer an der Versäumung der Berufungsfrist grobe Fahrlässigkeit trifft, ohne Belang, sodaß sich Ausführungen zu dem Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei die Kenntnis des § 126 FinStrG und der dazu ergangenen Judikatur nicht zumutbar gewesen, erübrigen.

Da die belangte Behörde ohnedies von den im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen ausgegangen ist, war die Vernehmung des Beschwerdeführers entbehrlich. Ob der Beschwerdeführer den als Zustelldatum oder als frühestmöglichen Zeitpunkt der Zustellung angesehen hat, war für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ohne Bedeutung, sodaß es auch hinsichtlich dieses Umstandes nicht der Vernehmung des Beschwerdeführers bedurfte. Der vom Beschwerdeführer im Unterbleiben seiner Vernehmung erblickte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Die Zurückweisung der Berufung wegen der

- unbestrittenermaßen - nicht fristgerecht erfolgten Einbringung entspricht § 156 Abs. 1 FinStrG. Die Beschwerde enthält diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.