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Klauselkontrolle bei Anleihen mit spekulativer Zinsanpassung und einseitigem Kündigungsrecht des Emittenten
§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 KSchG. § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 3 und Abs 3 KSchG
Anleihebedingungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Zwar regeln Zinsanpassungsklauseln, nicht aber die Kündigungsklauseln in Anleihebedingungen die beiderseitigen Hauptleistungen. Auch vom Kleinanleger ist wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit zu erwarten; er hat sich allen Punkten des Klauselwerks bis zum Ende zu widmen. Der Begriff des EURIBOR und Rechenoperationen sind in Anleihebedingungen transparent. § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG ist auf Zinsgleitklauseln, die von vorneherein eine gleitende Verzinsung endgültig festlegen, nicht anwendbar. Der Zeichner wird gröblich benachteiligt, wenn der Emittent die Anleihe beliebig kündigen und seinen Gewinn maximieren kann, dem Anleger hingegen ein Äquivalent zu diesem Kündigungsrecht nicht eingeräumt ist; ein Weiterverkaufsrecht an Dritte stellt kein derartiges Äquivalent dar. Der OGH hat das Preisargument bisher nicht grundsätzlich und generell anerkannt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei ist ein in § 29 Abs 1 KSchG genannter Verein. Sie macht Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung ihrer Ansicht nach gesetzwidriger beziehungsweise sittenwidriger...