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VwGH vom 17.06.1992, 92/13/0113

VwGH vom 17.06.1992, 92/13/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , Zl. 6/1 1037/87-08, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1984 und Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte als Rechtsanwalt und war zusätzlich Alleingesellschafter der A. Ges.m.b.H. Mit Wirkung vom begründete er mit der Ges.m.b.H. eine atypische stille Gesellschaft, welcher die steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom versagt wurde; der Bescheid sprach aus, daß zwischen der Ges.m.b.H. und dem Beschwerdeführer eine Mitunternehmerschaft nicht bestehe und somit eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO ab dem Jahre 1980 zu unterbleiben habe. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung auch des Beschwerdeführers blieb ein Erfolg verwehrt, ein gegen die Berufungsentscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren wurde wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln mit hg. Beschluß vom , 91/13/0212, gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

In den über die Jahre 1980 bis 1984 erlassenen Einkommensteuerbescheiden wurden die vom Beschwerdeführer unter dem Prätext seiner Eigenschaft als unechter stiller Gesellschafter übernommenen und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste der Ges.m.b.H. nicht anerkannt, wogegen der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in dem den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits bildenden Umfang als unbegründet ab. Die belangte Behörde verwies auf die Ausführungen ihrer Berufungsentscheidung im Gewinnfeststellungsverfahren, denen zufolge die vorgeblichen Darlehenszahlungen des Beschwerdeführers an seine Gesellschaft als steuerneutrale Gesellschaftereinlagen zu werten gewesen seien, die als Betriebsausgaben danach nicht qualifiziert werden könnten; eine Beurteilung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt komme mangels einer ursächlichen Beziehung zu dieser Einkunftsart nicht in Betracht. Der vom Beschwerdeführer hilfweise geltend gemachten Berücksichtigung dieser seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung stehe der Umstand entgegen, daß Zahlungen des Gesellschafters an seine Gesellschaft als Kapitalanlage zu gelten hätten, welcher als Vermögensumschichtung der Charakter einer vermögensmindernden Ausgabe nicht zukomme, was eine Prüfung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der getätigten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung entbehrlich mache.

Gegen diesen Bescheid in seinem über die Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1984 absprechenden Umfang richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides im bekämpften Umfang aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt und sich in seinen Rechten insoweit verletzt erklärt, als die geltend gemachte Mitunternehmerschaft nicht anerkannt wurde und seine Zahlungen an die Gesellschaft als außergewöhnliche Belastungen nicht Berücksichtigung fanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wie aus der Bestimmung des § 260 Abs. 2 lit. b BAO in Verbindung mit § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO zwingend zu erschließen ist, kommt die Bindungswirkung des § 252 Abs. 1 BAO nicht bloß positiven, sondern auch solchen Feststellungsbescheiden zu, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß den §§ 186 ff BAO zu unterbleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 81/14/0060). Die mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründete Anfechtung eines Steuerbescheides aber ist aus diesem Grunde allein in der Sache abzuweisen (vgl. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , 91/04/0138, mit weiteren Nachweisen). Verwehrt mußte es dem Beschwerdeführer danach bleiben, der Abgabenfestsetzung im Verwaltungsverfahren des Beschwerdefalles mit dem Standpunkt entgegenzutreten, daß die Behörde seine negativen Einkünfte aus der behaupteten gewerbebetrieblichen Mitunternehmerschaft zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; war doch die Behörde in der Abgabenfestsetzung an den Grundlagenbescheid gebunden. Die den Beschwerdepunkt der Verweigerung der Anerkennung der Mitunternehmerschaft ausführenden Beschwerdebehauptungen gehen danach ins Leere. Soweit diesen Ausführungen der Beschwerde die Behauptung der Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides aus dem Grunde einer untauglichen Bezeichnung des Bescheidadressaten zu entnehmen sein soll, sei der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 191 Abs. 1 lit. e BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit. und den Umstand der von ihm zugestandenen steuerlichen Vertretung hingewiesen.

Es hat die belangte Behörde schließlich den vom Beschwerdeführer an seine Gesellschaft geleisteten Zahlungen auch die Eignung als außergewöhnliche Belastung mit Recht abgesprochen. Die dafür im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, den Beschwerdeführer auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom , 85/14/0111, zu verweisen.

Die Verfahrensrüge läßt, soweit sie nicht ohnehin wegen ihres Bezuges zur angestrebte Anerkennung der Mitunternehmerschaft ins Leere geht, nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde bei Durchführung beantragter Zeugenvernehmungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der gegen Ende der Beschwerdeausführungen erhobene Einwand der Bemessungsverjährung bewegt sich außerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was die Durchführung eines aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 VwGG sonst gebotenen Verfahrens nach § 34 Abs. 2 VwGG entbehrlich machte.