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VwGH vom 26.05.1998, 97/14/0080

VwGH vom 26.05.1998, 97/14/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 248/4-10/Fs-1997, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO die Haftung für zahlreiche näher bezeichnete Abgabenschulden der S. GmbH im Gesamtbetrag von S 1,113.663,41 geltend gemacht.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die S. GmbH sei im Jahr 1987 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen worden. Von der Gründung der Gesellschaft bis sei die Beschwerdeführerin alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen. Danach sei ihr Vater zum Geschäftsführer bestellt worden. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluß vom sei der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden. Die Quote habe 9,93 % betragen. Die im einzelnen bezeichneten Abgabenschulden seien zwischen und fällig geworden.

In der gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid erhobenen Berufung sei geltend gemacht worden, die im Haftungsbescheid enthaltenen Beträge beruhten auf Schätzungen. In der Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt auf die im § 248 BAO eingeräumte Möglichkeit, gegen die Abgabenbescheide Berufung zu erheben, hingewiesen und ausgeführt, daß Einwendungen gegen den Abgabenanspruch im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden könnten.

Im Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe die Geschäftsführertätigkeit de facto nie ausgeübt. Ihr Vater habe alle Gespräche mit der Abgabenbehörde geführt, woraus ersichtlich sei, daß er der eigentliche Geschäftsführer gewesen sei.

Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom vorgehalten, daß der Rückstand auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft ständig gewachsen sei, Zwangsstrafen wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen festgesetzt worden seien, das Finanzamt diverse Gegenstände gepfändet und die Einleitung des Konkursverfahrens angedroht habe und die Beschwerdeführerin selbst bereits zweimal wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung verurteilt worden sei. Sie sei u.a. aufgefordert worden darzustellen, in welcher Weise sie die Tätigkeit ihres Vaters überprüft habe.

In der Vorhaltsbeantwortung vom habe die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, sie sei ab Juni 1991 nur stundenweise im Unternehmen gewesen. Die Überprüfung der Tätigkeit ihres Vaters sei in der Form erfolgt, daß sie ihn gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Diese Frage sei meist bejaht worden. Bereits Ende 1990 bis Mitte 1991 habe sie die Geschäftsführertätigkeit zurücklegen wollen, dabei aber mehrfach die Auskunft erhalten, dies sei nur dann möglich, wenn gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer bestellt werde.

Der Verantwortung der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten, daß die Bevollmächtigung eines Erfüllungsgehilfen den Geschäftsführer nicht der Pflicht enthebe, die beauftragte Person so zu überwachen, daß ihm Steuerrückstände nicht verborgen bleiben. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß der Steuerrückstand der Gesellschaft vom bis von S 31.625,-- auf S 1,306.194,30 gestiegen sei. Im November 1994 seien vom Finanzamt diverse Gegenstände gepfändet worden. Am sei die Einleitung des Konkursverfahrens angedroht worden. Ab dem Veranlagungsjahr 1990 seien keine Abgabenerklärungen eingereicht worden. Sowohl die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen als auch die Veranlagungsbescheide, aus denen hervorgehe, daß die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg hätten festgestellt werden müssen, seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Sie sei zweimal rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung verurteilt worden. Aufgrund all dieser Umstände hätte sie Anlaß gehabt, an der Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit ihres Vaters zu zweifeln. Die bloße Frage, ob alles in Ordnung sei, ohne weitere Prüfung der Angaben ihres Vaters stelle keine ausreichende Erfüllung der Überprüfungspflicht dar, insbesondere weil der Beschwerdeführerin diverse Unregelmäßigkeiten hätten bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführerin sei somit eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO anzulasten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH - durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, daß die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, daß die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, § 9 Rz 12, und die dort jeweils zitierte hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Beschwerdeführerin ihrer Überwachungspflicht im dargestellten Sinn nicht nachgekommen ist, wenn sie sich auf die Frage, ob alles in Ordnung sei, beschränkt und mit einer - im großen und ganzen - bejahenden Antwort begnügt hat. Eine entsprechende regelmäßige Kontrolle der Tätigkeit ihres Vaters durch Einsichtnahme in die die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft betreffenden Unterlagen wäre der Beschwerdeführerin selbst jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. Im vorliegenden Fall wäre diese Kontrolle umso mehr angezeigt gewesen, als unbestrittenermaßen die im Vorhalt der belangten Behörde vom beschriebenen Umstände (Zwangsstrafen wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, Pfändung, rechtskräftige Verurteilungen wegen Abgabenhinterziehung) vorlagen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die "Haftungsbeteiligung" sei zu verneinen, weil es die Finanzbehörde unterlassen habe, rechtzeitig - also zu einem Zeitpunkt, als die GmbH noch zahlungsfähig gewesen sei - einzuschreiten und die Abgaben einzutreiben, ist nicht geeignet, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung zu bekämpfen. Soweit damit ein im Rahmen der Ermessensübung (vgl. dazu Stoll, a.a.O., 108, und Ritz, a.a.O., § 7 Rz 5 bis 7) zu berücksichtigender Umstand aufgezeigt werden soll, ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß es sich bei dieser Behauptung einerseits um eine im Verwaltungsverfahren unbeachtliche Neuerung handelt und andererseits mangels konkreter Ausführungen nicht erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt der Abgabenbehörde die vollständige Hereinbringung der fälligen Abgaben möglich gewesen sein sollte.

Die Beschwerdeführerin meint, ihr hätten die Abgabenbescheide zugestellt werden müssen, damit sie auch im Zusammenhang mit der Höhe der Abgabenschuld Rechtsmittel hätte ergreifen können. Dies mache sie hilfsweise als Verfahrensmangel geltend.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß es der Beschwerdeführerin gemäß § 248 erster Satz BAO freigestanden wäre, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihr die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte sie gemäß § 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide geführt hätte. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufung gegen die Abgabenbescheide erhoben und auch keinen Antrag gemäß § 248 zweiter Satz BAO gestellt. Sie hat sich damit der Möglichkeit, die Abgabenbescheide zu bekämpfen, begeben. Im Hinblick auf das Vorliegen von Abgabenbescheiden hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung gegen den Haftungsbescheid Einwendungen gegen die Abgabenansprüche nicht mit Erfolg erheben können (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0128, mwN), sodaß die belangte Behörde auf die Höhe der Abgabenansprüche auch nicht einzugehen hatte.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.