VwGH vom 20.06.1995, 92/13/0106

VwGH vom 20.06.1995, 92/13/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , Zl 6/3-3496/91-09, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein in Streit, ob der Begriff des "freiwilligen Wechsels" der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl Nr 818, auf den eigentlichen Akt des Wechsels der Gewinnermittlungsart beschränkt ist oder ob ein Durchgriff auf eine vorgelagerte freiwillige Entscheidung - im Beschwerdefall auf die im Jahr 1989 von der Beschwerdeführerin getroffene Entscheidung, den von ihr im Jahr 1987 eröffneten Betrieb aufzugeben, womit zwingend ein Wechsel von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 bzw 1988 auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 leg cit verbunden war - zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid die Anwendung des gemäß § 37 EStG 1988 für außerordentliche Einkünfte ermäßigten Steuersatzes auf den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1989 ermittelten Übergangsgewinn nicht für zulässig. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, der freiwillige Entschluß zur Aufgabe des Betriebes, mit dem zwingend der Wechsel der Gewinnermittlungsart verbunden sei, könne nicht als freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 gedeutet werden. Die Beschwerde beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In seinem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom , 92/15/0188, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht die Rede sein kann, wenn der Wille eines Abgabepflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge einer primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme - die Betriebsaufgabe - darstelle.

Da mit diesem Erkenntnis auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt ist, wird zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte hg Erkenntnis vom verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.