VwGH vom 07.05.1990, 88/15/0057
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/15/0092
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 74;
Betreff
S gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1) betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1986, und
2) betreffend Berichtigung des Punkt 1) genannten Bescheides,
Spruch
Der unter Punkt 1) angeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den unter Punkt 2) angeführten Bescheid wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Oberrat der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung. Er übt die Tätigkeit eines ständig beeideten Sachverständigen für Wein und Spirituosen aus. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1986 führte er Entgelte aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger in Höhe von S 54.981,-- an und beantragte, diese Umsätze (gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1972) mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern.
Mit dem das Streitjahr betreffenden Umsatzsteuerbescheid unterzog das Finanzamt die vom Beschwerdeführer erklärten Umsätze jedoch dem Normalsteuersatz von 20 %. In diesem Bescheid gelangte ein Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer gemäß § 23 UStG 1972 in Höhe von S 1.084,14 (das sind 15 v.H. von S 7.227,63) zum Abzug.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, seine Gutachtertätigkeit als Sachverständiger stelle eine Tätigkeit als Wissenschaftler dar und unterliege daher dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. "Gutachten von Wein-Sachverständigen" bedürften nämlich "ständig einer wissenschaftlichen Begründung". Die Entlohnung für Mühewaltung sei in seinem Fall jeweils von den Gerichten gemäß § 34 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 zuerkannt worden. Soweit es ihm bekannt sei, würden auch Umsätze anderer Sachverständiger aus seiner Sparte mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % besteuert.
Im Berufungsverfahren beschrieb der Beschwerdeführer seine berufliche Laufbahn und "derzeitige Tätigkeit" wie folgt:
"Ich war in den Jahren 1947 bis 1979 in der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien tätig, davon ab 1961 in der Eigenschaft als Abteilungsleiter der Wein- und Spirituosenabteilung. Mein letzter Dienstrang war Oberrat. Wie aus dem Namen der genannten Anstalt bereits hervorgeht, war ein Teil meiner Dienstobliegenheiten der wissenschaftlichen Tätigkeit gewidmet. Die durchgeführten Arbeiten zielten hauptsächlich auf eine Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen für Wein und Spirituosen zwecks Erkennung von Manipulationen. Aus diesem Grunde wurde auch von einer Veröffentlichung dieser Forschungsergebnisse Abstand genommen.
Da Wein und Spirituosen bekanntlich zu den Genussmitteln gehören, kann eine Analyse keine essentiellen Nahrungsmittelfaktoren erfassen, sondern lediglich Leitsubstanzen feststellen, von deren Mengen größenordnungsmäßig auf das Vorhandensein wertbestimmender Geruchs- und Geschmacksstoffe geschlossen werden kann. Die chemische Zusammensetzung eines Weines ist außerdem von vielen Faktoren, z.B. Sorte, Jahrgang, Herkunft und Kellerbehandlung abhängig und daher erheblichen Schwankungen unterworfen. Außerdem sind diese Analysenergebnisse durch chemische Zusätze relativ leicht manipulierbar. Primitive Weinfälschungen werden kaum noch angetroffen. Manipulationen größeren Stils, welche hauptsächlich eine Weinvermehrung unter Verwendung von Wasser, Zucker und Chemikalien bzw. bei Exportweinen auch eine Vortäuschung höherer Prädikatsstufen zum Ziel haben, werden neuerdings von versierten Fachleuten unter Heranziehung modernster wissenschaftlicher Methoden durchgeführt und gekonnt verschleiert.
Bei der Durchführung von Weinanalysen in Untersuchungsanstalten, wobei tatsächlich von anderen Wissenschaftlern entwickelte Methoden herangezogen werden, sind jedoch fast ausschließlich Nichtakademiker eingesetzt. Auch die Erörterung ihrer Beurteilung bei Gericht erfolgt in der Regel in Form einer Zeugenaussage, da das Weingesetz 1985 die Gutachter amtlicher Proben von der Sachverständigentätigkeit ausschließt.
Wenn schon bei Verfahren wegen Vergehen gegen das Weingesetz beim Bezirksgericht manchmal im Zuge des Beweisverfahrens Fragen auftreten, welche vom Sachverständigen meist nur auf Grund einer reichen wissenschaftlichen Erfahrung gelöst werden können, so gilt dies in weit höherem Maß bei Verfahren vor Schöffengerichten, wobei den Angeklagten meist schwerer, gewerbsmäßiger Betrug zur Last gelegt wird.
Meine Sachverständigenladungen betrafen fast ausschließlich solche Verfahren. Hiebei standen hauptsächlich teils raffiniert verschleierte Weinmanipulationen größten Stils zur Debatte. Verstöße gegen das Weingesetz waren hiebei unerheblich bzw. wurden sogar freiwillig zwecks Abwendung eines Betrugsvorwurfes zugegeben.
An Untersuchungsergebnissen standen meist keine Weinanalysen, sondern nur Feststellungen eines allfälligen Gehaltes von Diethylenglycol zur Verfügung. Zur Gutachtenserstattung mußten daher andere Unterlagen, z.B. Kellerbücher, Warenein- und ausgangsbücher, Weinbilanzen, Aufstellungen bezogener Kellerbehandlungsmittel, allenfalls Bezug größerer Zuckermengen ohne Beleg, Kunstweinrezepte etc. herangezogen werden.
Es braucht nicht betont zu werden, daß solche Beurteilungen eine langjährige wissenschaftliche Betätigung, ein umfangreiches, weit über eine normale Berufserfahrung hinausgehendes Fachwissen und eine ständige Beschäftigung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen voraussetzen.
Abschließend wird auf eine langjährige Tätigkeit als geschäftsführender Vorsitzender der amtlichen Weinkostkommission und später als Mitglied solcher Kommissionen und schließlich auf eine Mitarbeit in verschiedenen Kommissionen zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex alimentarius) hingewiesen.
Derzeit ist außerdem eine wissenschaftliche Arbeit betreffend die Zusammensetzung von Prädikatsweinen ab 1961 unter Heranziehung von veröffentlichten Untersuchungsergebnissen der Landwirtschaftlich- chem. Bundesanstalt Wien und bisher nicht veröffentlichten Studienproben der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien zwecks Anwendung bei noch zu gewärtigenden Betrugsverfahren in Vorbereitung."
Aus in den Verwaltungsakten erliegenden Fotokopien von Gerichtsbeschlüssen geht ferner hervor, daß der Beschwerdeführer im Streitjahr sowohl schriftliche als auch mündliche Gutachten als Sachverständiger erstattet hat.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise Folge gegeben, nämlich insoweit, als bei der unter Anwendung des Normalsteuersatzes erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr von einer auf den Betrag von S 45.817,50 verminderten Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde. Dementsprechend verminderte sich auch der Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer auf S 809,24 (das sind 15 v.H. von S 5.394,93).
In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Zitat der einschlägigen Rechtsvorschriften und Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 im wesentlichen folgendes aus:
Wie der Beschwerdeführer bei Beschreibung der von ihm ausgeübten Tätigkeit selbst angegeben habe, setze die Lösung der an ihn herangetragenen Aufgabe der Erstattung von Gutachten als Sachverständiger vor Gericht zwar "eine langjährige wissenschaftliche Betätigung, ein umfangreiches, weit über eine normale Berufserfahrung hinausgehendes Fachwissen und eine ständige Beschäftigung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen" voraus, der Beschwerdeführer habe aber weder behauptet noch ergebe sich dies aus dem Zweck, dem die Gutachten gedient hätten, daß letztere ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung und bzw. oder der Lehre gedient hätten. Diene doch ein Gutachten, das ein Sachverständiger im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens abzugeben habe, ausschließlich der Klärung der in diesem konkreten Verfahren auftretenden Fragen. Der Kreis derer, denen diese Tätigkeit diene und nütze, sei also von vornherein derart begrenzt, daß das Charakteristikum der Wissenschaft, sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel zu setzen, diesfalls nicht erfüllt sei. An dieser Beurteilung könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl während seiner Beschäftigung in der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung sowie bei Verfassung seiner Arbeit betreffend die Zusammensetzung von Prädikatsweinen ab dem Jahr 1961 wissenschaftlich tätig gewesen zu sein, als auch über die nötige akademische Ausbildung und über das weit über die normale Berufserfahrung hinausgehende Fachwissen zu verfügen, nichts ändern, weil im vorliegenden Fall allein die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit bei Erstellung der Gutachten streitentscheidend sei. Für die Beurteilung dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht wissenschaftlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 habe es einer Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer erstatteten Sachverständigengutachten NICHT bedurft. Die richterliche Gebührenbemessung gemäß § 34 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 stelle kein Hindernis für die getroffene steuerrechtliche Beurteilung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene, zur hg. Zl. 88/15/0057 protokollierte Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Nichtzuerkennung des gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 ermäßigten Steuersatzes von 10 % in seinen Rechten verletzt.
II.
Nach Einleitung des Vorverfahrens betreffend den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde diesen Bescheid mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid dahingehend, daß der Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer gemäß § 23 UStG 1972 S 1.078,99 (das sind 20 v.H. von S 5.394,93) statt S 809,24 zu betragen hat. Dadurch ermäßigte sich die Zahllast des Beschwerdeführers von ursprünglich S 4.586,-- auf S 4.316,--. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, infolge eines Versehens bei der Ausfertigung des Bescheides sei der Kürzungsbetrag gemäß § 23 UStG 1972 unrichtig mit bloß 15 % statt mit richtig 20 % angenommen worden. Die Berichtigung dieser Unrichtigkeit erfolge gemäß § 293 Abs. 1 BAO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene, zur hg. Zl. 88/15/0092 protokollierte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1) ZUR BESCHWERDE GEGEN DEN ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID:
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Gutachten durch einen Sachverständigen eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 darstellt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach auseinandergesetzt. So führte er etwa in seinem hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0220, unter Bezugnahme auf Vorerkenntnisse aus, daß von einer wissenschaftlichen Gutachterleistung jedenfalls dann nicht gesprochen werden kann, wenn ein konkreter Fall mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, ohne weitere kritische Prüfung gelöst wird. Bei der bloßen Anwendung der von anderen entwickelten Methoden fehlt das Kriterium der Wissenschaftlichkeit. Wissenschaftlichkeit liegt jedoch vor, wenn Methoden schöpferisch zur Gewinnung neuer Erkenntnisse angewendet werden, sodaß der Wissensstand in sachlicher oder methodischer Hinsicht bereichert wird. Eine Tätigkeit ist nicht bereits dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnis einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich "wissenschaftlicher Methoden" bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, d.h. dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder/und der Lehre, d.h. der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziele setzt. Dient und nützt eine Tätigkeit nur einem von vornherein ganz bestimmten Kreis von Personen, so ist sie genausowenig wissenschaftlich wie etwa die Abfassung einer Rechtsmittelschrift durch einen Rechtsanwalt für einen von ihm vertretenen Klienten in einem konkreten Verfahren auch dann, wenn die darin enthaltenen Ausführungen dem Aufbau (ihrer Methode) und dem Gehalt (ihrem Niveau) nach einer rechtswissenschaftlichen Arbeit gleichartig sind. Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einem Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist. Im damaligen Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof die Tätigkeit eines Gutachters auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens trotz Kompliziertheit der bei Erstellung der Gutachten durchzuführenden Berechnungen deswegen nicht als wissenschaftlich angesehen, weil der Gutachter bei seinen Berechnungen lediglich die von jemand anderem (einem Wissenschaftler) entwickelte "Stoßberechnungsmethode" angewendet hatte. Es handelte sich damals nämlich bloß um die Anwendung und Spezialisierung von grundsätzlich bereits vorhandenen Erkenntnissen, die Gutachtertätigkeit selbst führte aber nicht zur Erringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, wofür auch als Indiz angesehen wurde, daß der damalige Beschwerdeführer mit keinerlei Publikationen an die Öffentlichkeit getreten war. Diese Beurteilung stützte sich auf vom damaligen Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte Gutachten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem eben besprochenen Beschwerdefall jedenfalls insofern wesentlich, als die Verwaltungsinstanzen in die Sachverständigengutachten des Beschwerdeführers NICHT Einblick genommen haben. Die belangte Behörde glaubte, auf diese Beweismittel deswegen verzichten zu können, weil der Beschwerdeführer den Wert seiner Gutachten für die Allgemeinheit weder behauptet habe noch sich ein solcher Zweck aus dem Gutachten selbst ableiten lasse.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer stets den wissenschaftlichen Charakter seiner Gutachtertätigkeit betont. Davon könnte aber angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich auch der Beschwerdeführer beruft, nur die Rede sein, wenn seine Gutachten nicht nur in bestimmten Gerichtsverfahren als Beweismittel von Bedeutung, sondern darüberhinaus auch von wissenschaftlichem Wert wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wäre daher so zu verstehen gewesen, daß es auch die Behauptung mit einschließt, seine Gutachten hätten auch der Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit gedient.
Ob den Sachverständigengutachten des Beschwerdeführers im Streitjahr der nach dem Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 erforderliche wissenschaftliche Wert zukommt oder nicht, hätte die belangte Behörde angesichts der Bedeutung dieser Frage für die zu treffende Entscheidung aber auch unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers von Amts wegen klären müssen; denn auch bei Begünstigungstatbeständen, bei denen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, sind die Abgabenbehörden von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht keineswegs völlig entbunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/13/0001).
Die in Rede stehende Frage konnte aber nicht ohne Einsichtnahme der belangten Behörde in die vom Beschwerdeführer im Streitjahr erstatteten Gutachten geklärt werden. Da die belangte Behörde diese Beweismittel aber nicht ausgeschöpft hat, hat sie den Sachverhalt ergänzungsbedürftig gelassen; und zwar deswegen in einem entscheidungswesentlichen Punkt, weil nicht auszuschließen ist, daß sie bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Infolgedessen mußte der erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
2) ZUR BESCHWERDE GEGEN DEN ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID:
Im Hinblick auf die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshofes ERSTangefochtenen Bescheides verlor der diesen bloß ergänzende ZWEITangefochtene Bescheid hiemit seine rechtliche Grundlage. Das den zweitangefochtenen Bescheid betreffende Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebührenersatz hinsichtlich der den erstangefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerde war dem Beschwerdeführer nur für die zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen. Hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom , Zl. 87/01/0059, und den dort zitierten Vorbeschluß).