TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 29.04.1992, 92/13/0094

VwGH vom 29.04.1992, 92/13/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-706/6/92, betreffend Abweisung von Zahlungserleichterungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit einer beim Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien eingereichten Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer mit, daß er den Wohnsitz nach X im Sprengel des Finanzamtes Wien-Umgebung verlegt habe; er ersuchte um Abtretung der Akten an das Finanzamt Wien-Umgebung.

Mit einer weiteren an das erstgenannte Finanzamt gerichteten Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung von fälligen Abgabenschuldigkeiten (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer). Gleichzeitig wurde neuerlich um Abtretung der Akten (an das Finanzamt Wien-Umgebung) ersucht.

Das Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk wies das Stundungsansuchen bescheidmäßig ab. In der Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Finanzamtes geltend. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geltend gemacht. Die Rechtsrüge wird ausschließlich darauf gestützt, daß die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides betreffend die Abweisung des Stundungsansuchens örtlich nicht zuständig gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 erster Satz BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der hier in Betracht kommenden Abgaben - abgesehen von den hier unbeachtlichen Fällen des § 71 BAO - mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es somit nach dem klaren und keiner weiteren Auslegung mehr zugänglichen Wortlaut des § 73 BAO allein auf den Zeitpunkt an, in dem ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß das Finanzamt Wien-Umgebung, das nach Auffassung des Beschwerdeführers für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen infolge einer Änderung des Wohnsitzes örtlich zuständig geworden war (vgl. § 55 Abs. 1 BAO), von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen nicht - jedenfalls nicht bis zur Erlassung des in Rede stehenden erstinstanzlichen Abweisungsbescheides - Kenntnis erlangt hat. Bereits daraus ergibt sich aber die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk zur Erlassung dieses Bescheides ungeachtet des Umstandes, daß das letztgenannte Finanzamt zumindest von einem die Zuständigkeit zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen beeinflussenden Umstand Kenntnis erlangt hat. Damit hat auch die belangte Behörde mit dem die Berufung abweisenden Bescheid die Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht verletzt.

Im Streitfall konnte es daher dahingestellt bleiben, ob und innerhalb welcher Frist die bisher zuständige Abgabenbehörde verpflichtet war, die neu zuständige Behörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Dabei ist insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers, an eine Behörde, bei der weder ein Akt noch eine Steuernummer eröffnet sei, könne keine diesbezügliche Mitteilung gerichtet werden, unzutreffend. Durch eine Mitteilung an das seiner Meinung nach zuständige Finanzamt Wien-Umgebung wäre es dem Beschwerdeführer in die Hand gegeben gewesen, die Rechtsfolge des § 73 Satz 1 BAO eintreten zu lassen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurfte, inwieweit der auch die Erhebung der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer betreffende Bescheid hinsichtlich der Zuständigkeit der Abgabenbehörde durch die Änderung des Wohnsitzes (allein) betroffen hätte sein können (vgl. die §§ 60 f BAO).